Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann und will, ist nicht verpflichtet, Krankengeld zu beantragen, sondern kann sich arbeitslos melden und sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, entschied das LSG Baden-Württemberg. Die Klage der Bundesagentur für Arbeit gegen eine Krankenkasse, von der die Bundesagentur Ersatz für gezahltes Arbeitslosengeld verlangte, blieb daher erfolglos (Az. L 11 KR 3513/16).
———————-
Quelle: DATEV eG