Zu den geplanten Änderungen der Gebührenordnung der WPK wurden die Mitglieder mit Anhörung vom 1. Dezember 2015 und 29. Februar 2016 gebeten, Stellungnahmen und Hinweise abzugeben. Zu beiden Anhörungen erreichten die WPK keine Hinweise. Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat nunmehr die 14. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen.
14. Änderung der Gebührenordnung der WPK
WPK, Mitteilung vom 12.05.2016
Zunächst erfolgt eine Zusammenfassung der Änderungen mit Erläuterungen. Im Anschluss daran wird der Beiratsbeschluss zur geänderten Gebührenordnung bekanntgegeben.
Die beschlossenen Änderungen sind das Ergebnis der Beratungen in Vorstand, Haushaltsausschuss und Beirat der WPK zu den notwendigen Anpassungen der Gebührenordnung der WPK aufgrund des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und zum sonstigen Änderungsbedarf.
Es handelt sich hierbei um folgende materiellen Änderungen:
- Die Gebühr für das Verfahren der Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach dem Neunten Teil der WPO (Eignungsprüfung für EU-Abschlussprüfer) ist von 1.500 Euro auf 2.500 Euro erhöht worden. Die Gebührenhöhe deckt nunmehr den Verwaltungsaufwand.
- Zugunsten einer einheitlichen Handhabung ist nun eine Gebühr für die Erstellung sämtlicher Kopien auf Antrag, unabhängig vom Verfahren, vorgesehen. Bisher gab es lediglich eine Gebühr für die Erstellung von Kopien aus Zulassungs- und Prüfungsunterlagen.
- In Anbetracht der Anhebung der Beurlaubungshöchstdauer von drei auf fünf Jahre durch das APAReG und dem damit gestiegenen wirtschaftlichen Vorteil für den Berufsangehörigen ist die Beurlaubungsgebühr auf 500 Euro erhöht worden. Für den durch das APAReG neu eingeführten Beurlaubungsgrund der besonderen Umstände ist die bisherige Gebührenhöhe von 180 Euro erhalten geblieben.
- Für die zukünftige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine unvereinbare Tätigkeit (§ 43a Abs. 3 S. 2 WPO-neu) sowie für die Fälle der Übernahme einer Notgeschäftsführung und Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft (§ 43a Abs. 3 S. 3 WPO-neu) wird zukünftig einheitlich eine Gebühr von 500 Euro erhoben.
- Die Gebührenhöhe für die Anerkennung von Berufsgesellschaften und Registrierung von Drittstaatsprüfern und -prüfungsgesellschaften ist von 1.050 Euro auf 1.000 Euro gesenkt worden. Ferner ist für die Registrierung von EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen in Deutschland durchführen möchten, eine nur hälftige Gebühr in Höhe von 500 Euro eingeführt worden, da der Verwaltungsaufwand geringer ist als bei den zuvor erwähnten Verfahren.
- Neu eingeführt wurde eine Gebühr für die Benennung von Sachverständigen gegenüber Dritten in Höhe von 250 Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Eine solche Gebühr wird auch durch andere Institutionen, wie einige Industrie- und Handelskammern, erhoben.
- Die bisherige Gebühr für die Ausnahmegenehmigung nach § 57a WPO wurde aufgrund des Wegfalls dieser Ausnahmegenehmigung gestrichen. An die Stelle der Ausnahmegenehmigung tritt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO-neu in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO-neu). Für diese Eintragung ins Berufsregister wird zukünftig eine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben.
Diese Gebühr betrifft nur diejenigen, die erstmalig eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach dem 16. Juni 2016 aufgenommen haben oder aufnehmen wollen und hierzu nach der neuen WPO eine Anzeige ihrer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gegenüber der WPK vornehmen.
Die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer in der Fassung vom 29. November 2001 (WPK Mitteilungen 1/2002, S. 52), zuletzt geändert am 15./16. Mai 2014 (WPK Magazin 4/2014, S. 24), wird wie folgt geändert:
- In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GebO wird der Euro-Betrag „1.500“ durch den Euro-Betrag „2.500“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GebO wird gestrichen.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GebO wird zu Nr. 8.
- In § 3 Abs. 1 Satz 2 GebO wird die Zahl „9“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
- In § 3 GebO wird am Ende ein neuer Absatz eingefügt und wie folgt gefasst:
„(…) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für auf Antrag gefertigte Kopien je Seite eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro, mindestens jedoch 5 Euro.“ - In § 3 Abs. 2 Satz 1 GebO werden nach „(§ 18 Abs. 4 WPO)“ das „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „einer Beurlaubung (§ 46 WPO)“ die Worte „oder der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO)“ eingefügt.
- Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird eingefügt: „5. für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO eine Gebühr in Höhe von 500 Euro“.
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 GebO wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
- In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GebO wird der Euro-Betrag „180“ durch „500“ ersetzt.
- In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GebO wird am Ende eingefügt: „ ,hiervon abweichend im Falle der Beurlaubung aufgrund besonderer Umstände im Sinne des § 46 Abs. 1 WPO eine Gebühr in Höhe von 180 Euro“.
- In § 3 Abs. 3 Satz 1 GebO werden nach den Worten „oder Abschlussprüfungsgesellschaft nach § 134 WPO“ die Worte „oder der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 28 Abs. 2 und 3 WPO)“ eingefügt.
- In § 3 Abs. 3 Satz 1 GebO wird nach den Worten „oder Abschlussprüfungsgesellschaft nach § 134 WPO“ die Worte „ , der Registrierung von EU-und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 131a WPO“ eingefügt.
- Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GebO wird neu eingefügt: „2. für die Registrierung von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 131a WPO eine Gebühr in Höhe von 500 Euro“.
- Die bisherige § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GebO wird dann zur neuen Nr. 3.
- In § 3 Abs. 3 Satz 2 GebO werden die Worte „oder 2“ durch „bis 3“ ersetzt.
- In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GebO wird der Euro-Betrag „1.050“ durch „1.000“ ersetzt.
- Nach § 3 Abs. 5 GebO wird neu eingefügt: „(6) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Benennung eines Sachverständigen, soweit es sich nicht um ein Amtshilfeersuchen handelt, erhebt die Wirtschaftsprüferkammer eine Gebühr in Höhe von 250 Euro. Wird der Antrag zurückgenommen oder ein Sachverständiger nicht benannt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.“
- Der bisherige § 3 Abs. 6 GebO (Zugangskarte, DATEV-SmartCard) wird dann zum neuen § 3 Abs. 7 GebO.
- Der bisherige § 3 Abs. 7 GebO wird gestrichen.
- Nach dem Gebührentatbestand zur Zugangskarte, DATEV-SmartCard wird ein neuer Absatz eingefügt: „(…) Für die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1 Satz 2 WPO in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO) erhebt die Wirtschaftsprüferkammer eine Gebühr in Höhe von 100 Euro.“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderungen der Gebührenordnung mit Schreiben vom 9. Mai 2016 genehmigt.
Alle Änderungen treten zum 17. Juni 2016 in Kraft. Ab Inkrafttreten ist die dann geltende Gebührenordnung auch auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik „ WPK > Rechtsvorschriften “ veröffentlicht.
———————-
Quelle: DATEV eG