Unternehmen planen weniger Investitionen für 2024

Die Unternehmen in Deutschland haben ihre Investitionsvorhaben für das laufende Jahr nach unten korrigiert. Die ifo Investitionserwartungen fielen auf -0,1 Punkte im März, nach +1,2 Punkten im November.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 18.04.2024

Die Unternehmen in Deutschland haben ihre Investitionsvorhaben für das laufende Jahr nach unten korrigiert. Die ifo Investitionserwartungen fielen auf -0,1 Punkte im März, nach +1,2 Punkten im November. „Die globale Nachfrage nach Investitions- und Vorleistungsgütern bleibt schwach und wirtschaftspolitische Unsicherheiten bestehen weiter. Viele Unternehmen verschieben daher ihre Investitionsentscheidungen“, sagt Lara Zarges, Konjunkturexpertin am ifo Institut.

Die Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe haben ihre Investitionsvorhaben am deutlichsten gekürzt. Dort fielen die Investitionserwartungen von 6,6 Punkten im November auf 1,4 Punkte im März. „Vor allem in den energieintensiven Branchen ist der Anteil der Unternehmen, der seine Investitionen senken will, höher als der Anteil, der eine Ausweitung plant“, sagt Zarges. Der Indikator ist hier von +3,7 Punkten im November auf -3,1 Punkte im März gefallen. Deutlich gefallen sind die Erwartungen in der Chemie, von 16,4 Punkten auf 3,1 Punkte.

In den nicht-energieintensiven Branchen wollen weiterhin mehr Unternehmen ihre Investitionen ausweiten als kürzen. Allerdings sind auch ihre Investitionserwartungen für das Jahr 2024 von 11,2 Punkten im November auf 4,7 Punkte im März gefallen. Dahinter verbirgt sich eine auffallend starke Korrektur bei den Automobilherstellern. Sie haben ihre Investitionserwartungen für das Jahr 2024 von 34,0 Punkten im November auf nur noch 1,3 Punkte im März gesenkt. „Unter anderem von den Maschinenbauern kommt hingegen ein kleiner Lichtblick“, sagt Zarges. Ihre Investitionserwartungen stiegen von -2,0 Punkten im November auf 7,5 Punkte im März.

Im Handel bleiben die Unternehmen für das Jahr 2024 am pessimistischsten. Auch wenn ihre Investitionserwartungen von -14,6 Punkten auf -13,3 Punkte gestiegen sind, wollen die Unternehmen per saldo ihre Investitionen zurückfahren. Die Dienstleister haben ihre Vorhaben für das laufende Jahr etwas erhöht. Die Investitionserwartungen stiegen von +2,3 Punkten auf +2,5 Punkte.

Die Punkte bei den ifo Investitionserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Investitionen ausweiten wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Investitionen ausweiten wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Investitionen senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Investitionen auszuweiten, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Investitionen senken wollen, läge er bei -100 Punkten. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Investitionen.

Quelle: ifo Institut

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Wasserrechtlicher Bescheid betreffend die Entnahme von Grundwasser ist rechtmäßig

Der VGH Hessen entschied, dass der wasserrechtliche Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013 betreffend die jährliche Entnahme von Grundwasser aus mehreren Brunnen im Jägersburger Wald und Lorscher Wald rechtmäßig ist (Az. 4 A 2622/19).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 17.04.2024 zum Urteil 4 A 2622/19 vom 17.04.2024

Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil 4 A 2622/19 vom 17. April 2024 entschieden, dass der wasserrechtliche Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013 betreffend die jährliche Entnahme von Grundwasser aus mehreren Brunnen im Jägersburger Wald und Lorscher Wald rechtmäßig ist.

Mit Bescheid vom 26. August 2013, nachträglich geändert und ergänzt durch Bescheide vom 29. Februar 2016 und 17. Januar 2022, hatte das Regierungspräsidium Darmstadt einem Wasserbeschaffungsverband unter anderem die Bewilligung erteilt, aus insgesamt 13 Brunnen der sog. Nordgalerie im Jägersburger Wald sowie aus sechs Brunnen der sog. Südgalerie im Lorscher Wald Grundwasser in einem gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Umfang zu entnehmen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage einer anerkannten Umweltvereinigung hatte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22. August 2019 (Az. 6 K 1357/13.DA) stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt fest, dass der vorbezeichnete wasserrechtliche Bescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar sei; eine darüberhinausgehende Aufhebung des Bescheids lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt demgegenüber ab. Zur Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass Auswirkungen auf in der Umgebung befindliche Natura 2000-Gebiete nicht hinreichend geprüft worden seien. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt legten alle Verfahrensbeteiligten Berufung ein.

Der für das Wasserrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage der Umweltvereinigung vollumfänglich abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche wasserrechtliche Bescheid rechtmäßig sei. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser seien eingehalten. Eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers sei durch die genehmigte Entnahme von Grundwasser nicht zu erwarten. Die genehmigte Förderung sei auch mit Naturschutzrecht vereinbar. Durch die Wasserentnahme ergäben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Natura 2000-Gebiete.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Bericht über die außerordentliche Sitzung des Vorstandes der WPK am 15. April 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Er hat Informationen zum Beratungsergebnis aus der Sitzung am 15. April 2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.04.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zum Beratungsergebnis aus der Sitzung am 15. April 2024 zusammengefasst.

Stellungnahmeentwurf der WPK zum CSRD-Umsetzungsgesetz

In der Sitzung wurde der Entwurf der Stellungnahme der WPK zum CSRD-Umsetzungsgesetz beraten. Die Stellungnahme wird nach finaler Abstimmung an das federführende Ministerium (BMJ) adressiert und zeitnah auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Quelle: WPK

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Kleinwindenergieanlagen für Eigengebrauch im Außenbereich

Die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen ist ein im Außenbereich baurechtlich privilegiertes Vorhaben der Nutzung der Windenergie, auch wenn es nicht mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms der öffentlichen Energieversorgung, sondern der Deckung des privaten Verbrauchs dient. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10247/23).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.04.2024 zum Urteil 1 A 10247/23 vom 04.04.2024

Die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen ist ein im Außenbereich baurechtlich privilegiertes Vorhaben der Nutzung der Windenergie, auch wenn es nicht mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms der öffentlichen Energieversorgung, sondern der Deckung des privaten Verbrauchs dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger beantragten, ihnen einen Bauvorbescheid zur Errichtung von vier Kleinwind­energieanlagen (Gesamthöhe 6,5 m) auf ihrem Grundstück im Außenbereich zu erteilen. Der Landkreis Altenkirchen lehnte dies mit der Begründung ab, die Anlagen seien nicht als im Außenbereich privilegierte Vorhaben der Nutzung der Windenergie zu behandeln, da die Privilegierung auf solche Windenergieanlagen zu beschränken sei, die der öffentlichen Versorgung dienten. Zudem stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den beklagten Landkreis zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 6/2023). Die hiergegen eingelegte Berufung des Landkreises wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Bei der Errichtung und dem Betrieb der vier Kleinwindenergieanlagen handele es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch – BauGB –, das im Außenbereich zugelassen werden könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten ließen sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB herleiten, wonach das Vorhaben nicht nur der Nutzung der Windenergie, sondern – mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms – auch der öffentlichen Energieversorgung dienen müsse. Gegen ein solches ungeschriebenes Erfordernis sprächen auch Sinn und Zweck der Norm. Diese diene letztlich einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung mittels einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, wozu Windenergieanlagen auch dann beitrügen, wenn sie allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet würden. Die überragende Bedeutung dieses Ziels habe der Gesetzgeber mehrfach in seiner weiteren Normsetzung herausgestellt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018, an dem der dort erkennende Senat in Bezug auf den geforderten öffentlichen Versorgungszweck in einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2023 ersichtlich nicht mehr festhalte. Nicht nachvollziehbar sei die vom Beklagten ferner geltend gemachte Befürchtung, dass bei einer Privilegierung von allein der privaten Versorgung dienenden Kleinwindenergieanlagen ein Wildwuchs derartiger Vorhaben zu Lasten der Landschaft drohe. Denn die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich komme unter wirtschaft­lichen Gesichtspunkten nur dann in Betracht, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder ins Stromnetz eingespeist werde. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer vor Ort im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden sei und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheide. Dem privilegierten Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Teuerungsraten mancher Haushalte unterschreiten Inflationsziel – EZB verzögert Zinswende

Die Inflationsrate in Deutschland ist im März auf 2,2 Prozent gesunken und hat damit das Inflationsziel der EZB von zwei Prozent fast erreicht. Die Inflationsbelastung verschiedener Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, lag lt. Hans-Böckler-Stiftung (IMK Inflationsmonitor) relativ nah beieinander.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.04.2024

Die Inflationsrate in Deutschland ist im März auf 2,2 Prozent gesunken und hat damit das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent fast erreicht. Die Inflationsbelastung verschiedener Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, lag relativ nah beieinander. Der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten haushaltsspezifischen Rate betrug 1,3 Prozentpunkte. Zum Vergleich: Ein Jahr zuvor waren es 2,4 Prozentpunkte und auf dem Höhepunkt der letzten Inflationswelle sogar 3,1 Prozentpunkte. Während einkommensschwache Haushalte im Mittel des Jahres 2022 und auch 2023 eine deutlich höhere Teuerung schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im März 2024 unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Alleinlebenden mit niedrigen Einkommen verteuerte sich um 1,3 Prozent, der von Familien mit niedrigen Einkommen um 1,4 Prozent. Das ergibt der neue IMK Inflationsmonitor, den das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung vorlegt. Angesichts der deutlich abgeschwächten Inflation und einer schwachen Wirtschaftsentwicklung habe die Europäische Zentralbank (EZB) vergangene Woche den Einstieg in eine bereits überfällige Zinswende verpasst, sie sollte nun schnellstmöglich mit Zinssenkungen beginnen, mahnen die Forschenden.

Dr. Silke Tober, IMK-Inflationsexpertin, und der wissenschaftliche Direktor Prof. Dr. Sebastian Dullien berechnen seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden. Seit kurzem liefert der Monitor ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich längerfristige Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen.

Die längerfristige Betrachtung illustriert noch einmal sehr anschaulich, dass ärmere Haushalte während der aktuellen Teuerungswelle bis in den Sommer 2023 hinein besonders stark durch die Inflation belastet waren, weil sie einen großen Teil ihres schmalen Budgets für Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Haushaltsenergie ausgeben müssen. Diese waren lange die stärksten Preistreiber. Im Laufe der letzten Monate hat die Preisdynamik dort aber stark nachgelassen, so dass sich die einkommensspezifischen Differenzen seit dem Höhepunkt im Oktober 2022 deutlich verändert haben. Damals hatten Familien mit niedrigen Einkommen die höchste Inflationsbelastung im Haushaltsvergleich mit 11,0 Prozent. Dagegen waren es beim Haushaltstyp der Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen 7,9 Prozent. Vor einem Jahr, im März 2023, waren es Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, die mit der höchsten Teuerungsrate konfrontiert waren – 8,7 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen lagen auch in diesem Monat mit 6,3 Prozent deutlich niedriger und unter der allgemeinen Inflationsrate von damals 7,4 Prozent.

Dass die allgemeine Inflationsrate von Februar auf März 2024 um 0,3 Prozentpunkte zurückgegangen ist, liegt vor allem daran, dass die Preise für Energie deutlich und für Nahrungsmittel etwas niedriger lagen als ein Jahr zuvor – um 2,7 bzw. 0,7 Prozent.

Auch bei den übrigen untersuchten Haushaltstypen jenseits der einkommensschwachen Haushalte wirkte sich die nachlassende Preisdynamik für Güter und Dienstleistungen des Grundbedarfs in weiter rückläufigen Inflationsraten aus, allerdings weniger stark als bei den ärmeren: So betrug die Preissteigerung für Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen im März 2,4 Prozent, da diese Haushalte stärker als andere Freizeit- und Kulturdienstleistungen, Hotelübernachtungen, Restaurantdienstleistungen oder Gesundheitsdienstleistungen nachfragen, deren Preise aktuell anziehen. Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und hohen Einkommen verteuerte sich um 2,2 Prozent, der von Paaren ohne Kinder mit mittleren Einkommen um 2,1 Prozent. Alleinlebende mit höheren Einkommen verzeichneten eine Teuerungsrate von 2,0 Prozent, Paare mit mittleren Einkommen von 1,9 Prozent. Bei Alleinlebenden und bei Alleinerziehenden mit jeweils mittleren Einkommen legten die Preise im Jahresvergleich um je 1,8 Prozent zu.

EZB muss Zinsen rasch senken

Tober und Dullien rechnen mit weiter nachlassendem Preisdruck – und kritisieren, dass die EZB in der vergangenen Woche die Chance verstreichen ließ, die Leitzinsen zu senken. „Trotz der zügig sinkenden Inflation, der aufgehellten Inflationsaussichten und der trüben Wirtschaftslage hat die EZB es bei ihrem Treffen im April 2024 versäumt, die Zinswende einzuleiten.“ Angesichts der eindeutigen Datenlage bei Inflation und Konjunktur „wäre eine Verringerung des geldpolitischen Restriktionsgrades auf Grundlage einer datenbasierten Analyse unbedingt erforderlich gewesen“, schreiben die Forschenden. Eine Zinssenkung sei überfällig, da die stark restriktive Geldpolitik im aktuellen Umfeld die wirtschaftliche Aktivität zu stark drossele und dadurch nicht zuletzt riskiere, dass die Inflation in der mittleren Frist zu gering ausfällt.

Die EZB müsse ihren Fehler so schnell wie möglich korrigieren, mahnen die Fachleute. Es bestehe zwar ein gewisses Risiko, dass eine weitere Eskalation der Kriege im Nahen Osten und in der Ukraine für deutlich anziehende Ölpreise sorge. Das sei in der aktuellen Lage aber gerade keine Rechtfertigung für weiteres Zögern bei Zinssenkungen, betonen Tober und Dullien. Steigende Ölpreise würden die Wirtschaftsentwicklung noch zusätzlich bremsen. Gleichzeitig dürften sie „wie in der Vergangenheit ein temporäres Problem bleiben, bei dem eine geldpolitische Reaktion kontraproduktiv ist“, weil Zinserhöhungen wirkungslos gegen solche vorübergehenden Schocks sind.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Blockchain auch weiterhin nur Nischentechnologie

Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) nutzen Blockchain-Anwendungen kaum. So wird lt. ZEW die Blockchain-Technologie in weniger als einem Prozent aller Unternehmen aktiv eingesetzt. Unternehmen aus der Finanzindustrie, dem Informations- und Kommunikationssektor sowie Beratungsfirmen gehören dabei zu den Unternehmen, die die Blockchain überdurchschnittlich häufig nutzen.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.04.2024

Unternehmen aus der DACH-Region finden nur vereinzelt Anwendungsmöglichkeiten für die Blockchain-Technologie

Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) nutzen Blockchain-Anwendungen kaum. So wird die Blockchain-Technologie in weniger als einem Prozent aller Unternehmen aktiv eingesetzt. Unternehmen aus der Finanzindustrie, dem Informations- und Kommunikationssektor sowie Beratungsfirmen gehören dabei zu den Unternehmen, die die Blockchain überdurchschnittlich häufig nutzen. So bilden sich insbesondere in den wichtigen Finanzzentren sogenannte Blockchain-Cluster. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Studie der Technischen Universität München, der Universität Mannheim und des ZEW Mannheim, die auf einer Analyse der Webseiten von rund 1,4 Millionen Unternehmen aus der DACH-Region mit Hilfe von Deep-Learning-Methoden basiert.

„Unsere Ergebnisse zeigen, dass die Blockchain von unter einem Prozent aller analysierten Unternehmen genutzt wird. Damit ist die Technologie auch 15 Jahre nach ihrer Einführung auch weiterhin eine Nischentechnologie, wobei die Finanzbranche aber auch ICT- und Beratungsunternehmen Blockchain durchaus stellenweise einsetzen“, sagt Prof. Dr. Hanna Hottenrott, Leiterin des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ und Mitautorin der Studie.

Cluster stützen Blockchain

Die Bildung von Blockchain-Clustern in Finanzzentren hat mehrere Vorteile. Zunächst ermöglicht die Nähe zu anderen Unternehmen, die an ähnlichen Technologien arbeiten, den Austausch von Wissen, Ressourcen und macht Kooperationen damit wahrscheinlicher. Auch die geringe Entfernung zu potenziellen Kunden spielt dabei eine wichtige Rolle. „Dies erklärt auch, dass neu gegründete Blockchain Start-Ups sich vorzugsweise in der Nähe von Unternehmen und Instituten aus der Finanzindustrie ansiedeln, die bereits die neuartige Blockchain-Datenbanktechnologie einsetzen oder eine hohe Wahrscheinlichkeit besitzen, dies in nächster Zeit zu tun“ erklärt Christoph Gschnaidtner, Mitautor der Studie und Forscher an der TU München. Zusätzlich kann die Nähe zu Finanzzentren den Zugang zu Kapital und Investitionen erleichtern. „Insgesamt tragen Blockchain-Cluster dazu bei, die Verbreitung der Blockchain-Technologie zu fördern, indem sie ein Umfeld schaffen, das Innovation, Zusammenarbeit und Wachstum in diesem Bereich unterstützt“, erläutert ZEW-Innovationsexpertin Prof. Dr. Hanna Hottenrott.

Webanalyse mit Hilfe von Deep Learning

Die Daten wurden durch die Analyse von Textinhalten auf offiziellen Webseiten von Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz erhoben. Die Forscher/innen nutzten dabei eine Stichprobe von fast 1,4 Millionen Unternehmen aus der ORBIS-Datenbank. Textpassagen auf den Webseiten wurden dann nach vordefinierten und Blockchain-bezogenen Schlüsselwörtern durchsucht. Anschließend wurde ein maschinelles Sprachmodell (NLP) mit Hilfe von Deep-Learning-Verfahren trainiert, um den Kontext zu verstehen, in dem diese Schlüsselwörter auf den Websites erwähnt werden. Hierdurch konnte der genaue Einsatz der Blockchain-Technologie identifiziert und Aussagen über die Verbreitung der Technologie getroffen werden. Diese innovative Vorgehensweise bietet sich insbesondere für neuartige digitale Technologien wie Blockchain an, die mit herkömmlichen Methoden der Innovationsforschung nur schwer zu erfassen sind.

Quelle: ZEW

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Anhebung der Schwellenwerte im HGB

Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 120). Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte angehoben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 17.04.2024

Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 120). Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte angehoben.

Zuvor hatte der Bundesrat am 22. März 2024 das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Gesetz gebilligt.

Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Den Unternehmen wird ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anzuwenden.

Quelle: WPK

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Zentrale Stelle Verpackungsregister: Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz – Fehlerquellen vermeiden

Die WPK unterstützt das Bestreben der ZSVR nach einer Verbesserung der Prüfungsqualität. Die WP/vBP-Prüfung trägt entscheidend zum gesamtwirtschaftlichen Ziel der Verringerung der Systemunterbeteiligung durch beteiligungspflichtige Hersteller bei. In ihren Stellungnahmen hat die WPK aber auch ausdrücklich auf die berufsrechtlichen Grenzen der vom Verpackungsgesetz vorgesehenen Prüfleitlinien hingewiesen.

WPK, Mitteilung vom 17.04.2024

Die Ausgestaltung der Prüfung nach § 11 VerpackG erfolgt durch die von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) herausgegebenen Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung (§ 26 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG). Der durch die Prüfleitlinien vorgegebene Umfang der Prüfung hat sich seit dem Jahr 2019 deutlich erhöht, indem die Prüfleitlinien nahezu jährlich aktualisiert und erweitert wurden. Die jetzt beabsichtigten Änderungen gemäß der Konsultationsfassung (vgl. Stellungnahme der WPK und BStBK vom 21. September 2023) sind noch nicht veröffentlicht worden. Hintergrund der Aktualisierungen ist nach Aussagen der ZSVR die teils nicht zufriedenstellende Qualität der Prüfung oder Berichterstattung der Prüfer.

Um dem entgegenzuwirken, gibt die ZSVR einige grundsätzliche Erläuterungen zur Prüfung sowie Hinweise vor allem zur Vermeidung häufig festzustellender Fehlerquellen.

Die WPK unterstützt das Bestreben der ZSVR nach einer Verbesserung der Prüfungsqualität. Die WP/vBP-Prüfung trägt entscheidend zum gesamtwirtschaftlichen Ziel der Verringerung der Systemunterbeteiligung durch beteiligungspflichtige Hersteller bei. In ihren Stellungnahmen hat die WPK aber auch ausdrücklich auf die berufsrechtlichen Grenzen der vom Gesetz vorgesehenen Prüfleitlinien hingewiesen.

Deregistrierung bei Aufgabe der Prüfungstätigkeit nach dem VerpackG

Die ZSVR moniert unter anderem die vielen „Karteileichen“ in dem von ihr geführten Prüferregister. Im Jahr 2022 hätten nach nur 49 % der registrierten Prüfer eine oder mehrere Vollständigkeitserklärungen abgegeben. Dies erschwert es prüfungspflichtigen Unternehmen, einen Prüfer zu finden, der tatsächlich bereit ist, derartige Prüfungen durchzuführen.

Ab dem Jahr 2025 muss eine große Anzahl von Herstellern nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ebenfalls auf diesen Prüferpool zurückgreifen. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich Prüfer, die beabsichtigen, künftig keine Prüfungen nach dem VerpackG oder EWKFondsG durchzuführen, aus dem Register entfernen lassen. Dies erfolge einfach und unkompliziert, so die ZSVR. Eine erneute Registrierung sei jederzeit möglich.

Eintragung als Prüfer nach dem VerpackG und EWKFondsG im WPK-Verzeichnis „Suche nach Spezialkenntnissen“

Die WPK hat zudem die von ihr angebotene „Suche nach Spezialkenntnissen“, welche das öffentliche Berufsregister ergänzt, um Prüfungen nach dem VerpackG und dem EWKFondsG erweitert. WP/vBP können sich hier eintragen, um so von prüfungspflichtigen Unternehmen besser gefunden und gezielt angesprochen werden zu können.

Quelle: WPK

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Unsicherheit dämpft die Stimmung der Selbständigen

Die Unsicherheit unter den Selbständigen in Deutschland hat zugenommen. Infolgedessen hat sich das Geschäftsklima für dieses Segment verschlechtert, wie die aktuelle ifo-Befragung im März ergibt („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbständige“).

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.04.2024

Die Unsicherheit unter den Selbständigen in Deutschland hat zugenommen. Infolgedessen hat sich das Geschäftsklima für dieses Segment verschlechtert, wie die aktuelle ifo-Befragung im März ergibt („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbständige“). Der Index sank auf -15,6* Punkte, nach -14,6* im Februar. „Anders als in anderen Wirtschaftsbereichen nehmen die Zweifel der Selbständigen zu“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Während in der Gesamtwirtschaft zweimal in Folge ein Rückgang der Unsicherheit zu beobachten war, nahm diese bei den befragten Soloselbständigen und Kleinstunternehmen im März zu. Ihre laufenden Geschäfte bewerteten sie schlechter. Auch für das kommende halbe Jahr erwarten sie Einbußen. „Die Zurückhaltung der Selbständigen spiegelt sich auch in ihrem Investitionsverhalten wider“, sagt Demmelhuber. Ein knappes Drittel der Befragten plant, im laufenden Jahr weniger zu investieren. Nur jeder sechste will die Investitionen erhöhen. Damit bleiben die Investitionspläne der Selbständigen hinter denen der Gesamtwirtschaft.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbständige. Dies umfasst sowohl Soloselbständige als auch Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor. Der Index basiert auf einer Zusammenarbeit mit Jimdo, einem Anbieter von Online-Tools speziell für Soloselbständige und kleine Unternehmen, und hat das Ziel, die Sichtbarkeit der Kleinstunternehmen zu erhöhen. Neben Jimdo trägt auch der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschlands (VGSD e.V.) zur Gewinnung neuer Teilnehmer bei.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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EU-Binnenmarkt ist und bleibt für den industriellen Mittelstand der wichtigste Auslandsmarkt

Der europäische Binnenmarkt besitzt für die mittelständischen Industrieunternehmen sowohl als Beschaffungs- als auch Absatzmarkt von allen Auslandsmärkten die höchste Relevanz, gefolgt von den Märkten in den anderen europäischen Ländern und in China. Dies zeigt eine Befragung des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Gemeinsamer Wirtschaftsraum bietet Planungssicherheit in den aktuell unsicheren Zeiten

Der europäische Binnenmarkt besitzt für die mittelständischen Industrieunternehmen sowohl als Beschaffungs- als auch Absatzmarkt von allen Auslandsmärkten die höchste Relevanz, gefolgt von den Märkten in den anderen europäischen Ländern und in China. Dies zeigte in 2023 eine IfM-Befragung von über 1.800 Führungskräften im industriellen Mittelstand.

EU-Binnenmarkt bietet viele Vorteile

Die Unternehmen profitieren sowohl von der Größe des Binnenmarkts als auch von den weitgehend harmonisierten Regelungen. Dadurch sinken zum einen die Transaktionskosten der Handelsbeziehungen in der EU. Zum anderen eröffnen sich den Unternehmen Kosten- und Produktivitätsvorteile aufgrund von Fixkostendegressionseffekten, wenn sie größere Mengen produzieren und in der EU absetzen können. Sowohl die Transaktionskostensenkung als auch die Produktivitätsvorteile erhöhen somit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

„Neben all‘ diesen Vorteilen bietet der EU-Binnenmarkt umfassende Rechtssicherheit und verlässliche Rahmenbedingungen, was gerade angesichts der wachsenden globalen Risiken einen hohen Wert für den Mittelstand darstellt. Daher ist er sowohl für die Beschaffung von Vor- und Zwischenprodukten als auch für den Absatz der eigenen Produkte für die große Mehrheit der deutschen Industrieunternehmen von zentraler Bedeutung“, legt Studienleiter Hans-Jürgen Wolter dar. Darüber hinaus tragen die harmonisierten Rahmenbedingungen des EU-Binnenmarkts dazu bei, die vielfältigen unternehmerischen (Ideen-)Potenziale in den EU-Mitgliedstaaten miteinander in Beziehung zu setzen. Dies fördert die Innovationsfähigkeit der Unternehmen, da sie gemeinsam bessere, innovativere Produkte und Dienstleistungen entwickeln können.

„Prinzipielle EU-Skepsis sollte daher ebenso nachdrücklich hinterfragt werden wie Forderungen nach einem ‘Dexit‘“. Ein warnendes Beispiel stellt der Brexit dar: Seitdem Großbritannien sowohl die Zollunion als auch den EU-Binnenmarkt verlassen hat, spielt laut unserer Befragung der Warenaustausch mit dem Vereinigten Königreich aufgrund der neu entstandenen nicht-tarifären und tarifären Handelshemmnisse eine deutlich geringere Rolle“, berichtet Hans-Jürgen Wolter.

Im Hinblick auf die kommende EU-Legislaturperiode hofft Hans-Jürgen Wolter, dass die Wirtschaftspolitik für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weniger kleinteilig gestaltet und stattdessen eine ordnungspolitisch ausgerichtete europäische Mittelstandspolitik initiiert wird: „Dabei sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Zentralisierungs- und Dezentralisierungsvorteilen geachtet werden. Ein großer Teil des in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Rechts beruht mittlerweile direkt oder indirekt auf EU-Recht. Umso wichtiger ist es, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer die Rechtsvorschriften als verhältnismäßig, sinnvoll und umsetzbar ansehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie eigenmächtig autonomen Bürokratieabbau betreiben, was die Rechtsstaatlichkeit und die Akzeptanz der EU unterminiert.“

Quelle: IfM Bonn

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