Tariflöhne steigen 2024 nach den bislang vorliegenden Abschlüssen nominal um 5,6 Prozent – Kräftige Erholung bei den Reallöhnen

Unter Berücksichtigung der im 1. Halbjahr 2024 getätigten Neuabschlüsse und der in den Vorjahren für 2024 bereits vereinbarten Tariferhöhungen steigen die Tariflöhne in diesem Jahr nominal um durchschnittlich 5,6 %. Angesichts eines deutlichen Rückgangs der Inflationsraten auf durchschnittlich 2,4 % im 1. Halbjahr 2024 ergibt sich hieraus lt. Hans-Böckler-Stiftung real eine Lohnsteigerung von 3,1 %.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Unter Berücksichtigung der im 1. Halbjahr 2024 getätigten Neuabschlüsse und der in den Vorjahren für 2024 bereits vereinbarten Tariferhöhungen steigen die Tariflöhne in diesem Jahr nominal um durchschnittlich 5,6 Prozent. Angesichts eines deutlichen Rückgangs der Inflationsraten auf durchschnittlich 2,4 Prozent im 1. Halbjahr 2024 ergibt sich hieraus real eine Lohnsteigerung von 3,1 Prozent. Seit mehr als einem Jahrzehnt ist dies der mit Abstand höchste jährliche Reallohnzuwachs bei den Tariflöhnen. Allerdings gingen dem drei Jahre mit Reallohnverlusten voraus. Zu diesem Ergebnis kommt das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner heute vorgelegten Halbjahresbilanz zur aktuellen Entwicklung der Tariflöhne.

„In diesem Jahr schaffen die kräftigen Reallohnzuwächse erstmals einen deutlichen Ausgleich für den massiven Reallohnrückgang der Jahre 2021 und 2022 und das kleine Minus 2023,“ sagt der Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten. „Die Kaufkraftverluste der Vorjahre konnten damit etwa zur Hälfte kompensiert werden. Insgesamt liegt das preisbereinigte Niveau der Tariflöhne jedoch immer noch deutlich unter dem Spitzenwert des Jahres 2020. Damit besteht bei der Tariflohnentwicklung weiterhin ein erheblicher Nachholbedarf. Deutliche Reallohnzuwächse sind zudem auch ökonomisch sinnvoll, um die konjunkturelle Entwicklung zu stabilisieren.“

„Die Auswertung zeigt, dass Tarifbindung ein wichtiges Instrument ist, um für viele Menschen materielle gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten. Das reduziert auch die Einkommensungleichheit und stabilisiert in einer Zeit, in der sich viele Menschen Sorgen um die soziale Ungleichheit und den gesellschaftlichen Zusammenhalt machen, die Gesellschaft als Ganzes. Schon deshalb sollten wir alle ein Interesse an einer hohen Tarifbindung haben und diese stärken.“

Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI

Bislang sind für knapp 19,7 Millionen Beschäftigte Tariferhöhungen vereinbart worden, die im Lauf des Jahres 2024 wirksam werden. Für knapp 11,6 Millionen Beschäftigte wurden diese Tariferhöhungen bereits 2023 oder früher in Tarifverträgen mit mehrjähriger Laufzeit festgelegt. Hierzu gehören auch große Tarifbranchen wie z.B. der Öffentliche Dienst und die Metall- und Elektroindustrie. Hinzu kamen im 1. Halbjahr 2024 neue Tarifvereinbarungen für mehr als 8 Millionen Beschäftigte, darunter die Chemische Industrie, das Bauhauptgewerbe und der Einzelhandel.

Nominal liegt die Tariflohnentwicklung 2024 fast exakt auf dem Niveau des Vorjahres. Dabei fallen die Zuwächse der im 1. Halbjahr 2024 getätigten Neuabschlüsse mit einer Tariferhöhung von 7,6 Prozent noch einmal deutlich kräftiger aus. Dies liegt vor allem daran, dass hier Abschlüsse in großen Tarifbranchen wie dem Bauhauptgewerbe, dem Einzelhandel und dem Groß- und Außenhandel getätigt wurden, deren letzte Tariferhöhung bereits mehrere Jahre zurückliegt und deren Nachholbedarf deshalb besonders groß war.

Einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Tariflöhne leisten im Jahr 2024 wiederum die sogenannten Inflationsausgleichsprämien (IAPs), die in nahezu allen großen Tarifbranchen wie auch in vielen kleinen Tarifbereichen vereinbart wurden. Bei den IAPs handelt es sich um steuer- und abgabenfreie Einmalzahlungen, die den Beschäftigten, im Vergleich zu einer regulären Tariferhöhung, einen höheren Nettolohn und den Arbeitgebern niedrigere Arbeitskosten ermöglichen. Die Nettolöhne hängen dabei vom Haushaltskontext und der Steuerklasse der Beschäftigten ab. Je nach Tarifbereich variieren die IAPs zwischen einigen 100 bis 3.000 Euro. In vielen Fällen werden sie über einen Zeitraum von zwei Jahren in mehreren Tranchen oder auch als monatliche Zusatzzahlungen gewährt. Insgesamt können die IAPs bis Ende 2024 ausgezahlt werden, sodass sie in diesem Jahr noch einmal stark zur Geltung kommen. Da die IAPs in den Berechnungen des WSI-Tarifarchives lediglich als Bruttoeinmalzahlungen berücksichtigt werden, können für viele Beschäftigte die Tariferhöhungen netto noch einmal deutlich höher ausfallen. „Allerdings sind die Inflationsausgleichsprämien als Einmalzahlungen durchaus ein zweischneidiges Schwert“, so der Tarifexperte Schulten. „Auf der einen Seite haben sie kurzfristig geholfen, Kaufkraftverluste zu begrenzen und sorgen in diesem Jahr für besonders hohe Reallohnzuwächse. Schon jetzt ist allerdings auch absehbar, dass sich der Wegfall der Inflationsausgleichsprämien im Jahr 2025 stark dämpfend auf die Tariflohnentwicklung auswirken wird.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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EuGH zu Berufsgeheimnis und DAC-6

Der EuGH hat in der Rs. C-623/22 ein weiteres Urteil über DAC-6-Meldepflichten im Spannungsfeld zur anwaltlichen Verschwiegenheit gefällt, er betonte darin die Bedeutung des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.08.2024 zum Urteil C-623/22 des EuGH vom 29.07.2024

Am 29. Juli 2024 hat der EuGH in der Rs. C-623/22 ein weiteres Urteil über DAC-6-Meldepflichten im Spannungsfeld zur anwaltlichen Verschwiegenheit gefällt, er betonte darin die Bedeutung des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant.

Mit der Richtlinie wurden Meldepflichten für potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen für Intermediäre eingeführt. Solche Intermediäre können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein. Die Richtlinie sieht vor, dass diese von ihrer Meldepflicht befreit werden können, wenn sie gegen eine nach nationalem Recht bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen würden. Dann müssen sie jedoch andere Intermediäre bzw. den Steuerpflichtigen selbst über ihre Meldepflicht unterrichten.

Bereits im Dezember 2022 hatte der EuGH in der Rs. C-694/20 (EuGH zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung) die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheit im Zusammenspiel mit den DAC-6-Meldepflichten herausgestellt und entschieden, dass die Pflicht eines Rechtsanwalts, bei Befreiung von der Meldepflicht aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt, andere Intermediäre über deren Meldepflichten zu unterrichten, das Berufsgeheimnis verletze. Der aktuelle Fall betrifft die belgische Umsetzung der Richtlinie. Mehrere Verbände von Steuerberatern sowie Rechtsanwältinnen hatten mit Blick auf die EU-Grundrechtecharta sowie allgemeine Grundsätze des Unionsrechts dagegen geklagt.

Der Gerichtshof entschied nun, dass die Rechtsprechung aus Dezember 2022 nur für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der Richtlinie 98/5/EG gelte und nicht für andere zur Vertretung vor Gericht ermächtigte Berufsangehörige. Dies sei auf den speziellen Schutz, welcher sich aus der singulären Stellung des Rechtsanwalts innerhalb der Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten sowie der ihm übertragenen grundlegenden Aufgaben, welche von allen Mitgliedstaaten anerkannt würden, zurückzuführen. Dieser Schutz könne nicht auf andere freie Berufe ausgeweitet werden.

Weiter stellt der Gerichtshof hinsichtlich der ersten Vorlagefrage fest, dass in der Ausdehnung auf Steuern über die Gesellschaftssteuer hinaus, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer sowie von Zöllen und Verbrauchersteuern, keine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Art. 20 und Art. 21 der Charta vorliegt, da Referenzkriterium die Gefahr aggressiver Steuerplanung sowie von Steuervermeidung sei, welche nicht nur im Bereich der Gesellschaftssteuer umgesetzt werden könne. Auch die zweite Vorlagefrage zur hinreichenden Bestimmtheit der Richtlinie im Hinblick auf Rechtssicherheit, Gesetzmäßigkeit in Strafsachen und Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 7 der Charta beantwortet der Gerichtshof positiv. Die letzte Vorlagefrage, welche auf einen Eingriff ins Privatleben aufgrund der Pflicht zur Meldung einer Gestaltung, mit der in legaler und nicht missbräuchlicher Weise ein Steuervorteil angestrebt wird, abzielt, beantwortet der EuGH ebenfalls ohne Feststellung eines Verstoßes.

Nun steht noch die Entscheidung in der Rs. C-432/23 aus, auch dort befasst sich der EuGH mit der anwaltlichen Verschwiegenheit angesichts steuerrechtlicher Meldepflichten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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KfW Research: 44 % der Privathaushalte sind grundsätzlich offen für nachhaltige Geldanlagen

44 % der Haushalte in Deutschland investieren bereits grün oder können sich das vorstellen. Jeder siebte Haushalte in Deutschland (14 %) steckt sein Erspartes in nachhaltige Geldanlagen. Weitere 30 % können sich vorstellen, das künftig zu machen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Haushaltsbefragung, die KfW Research im Rahmen des KfW-Energiewendebarometers erhoben hat.

KfW, Pressemitteilung vom 13.08.2024

  • 14 % investieren bereits grün, weitere 30 % können es sich vorstellen
  • Zweifler bemängeln zu wenige Informationen über Wirksamkeit der Investments
  • Renditenachteile spielen nur untergeordnete Rolle

44 % der Haushalte in Deutschland investieren bereits grün oder können sich das vorstellen. Jeder siebte Haushalte in Deutschland (14 %) steckt sein Erspartes in nachhaltige Geldanlagen. Weitere 30 % können sich vorstellen, das künftig zu machen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Haushaltsbefragung, die KfW Research im Rahmen des KfW-Energiewendebarometers erhoben hat.

Zu nachhaltigen Geldanlagen zählen grüne Konten und Spareinlagen, nachhaltige Fonds und Wertpapiere sowie finanzielle Beteiligungen an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Viele Haushalte zögern trotz grundsätzlicher Bereitschaft. Gründe dafür: Neben fehlendem finanziellen Spielraum sind es vor allem Zweifel daran, ob ihr Geld wirklich klimafreundlich investiert wird (32 % der betroffenen Haushalte). Weitere 19 % geben an, die Produkte nicht zu verstehen.

Privathaushalte sind mit einem Geldvermögen von zuletzt 8 Bio. Euro ein wichtiger Akteur bei der Finanzierung der Klimawende.

„Auch angesichts knapper öffentlicher Kassen ist der Beitrag privaten Kapitals zur Finanzierung der grünen Transformation hoch relevant“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Die Ergebnisse der Befragung zeigen, dass viele Menschen in Deutschland bereit sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kapital in klimafreundliche Projekte zu lenken. Entscheidend ist aber, dass sie leichteren Zugang zu Informationen über nachhaltige Geldanlagen bekommen als bisher, insbesondere mit Blick auf den resultierenden Beitrag zum Klimaschutz“, sagte die KfW-Chefvolkswirtin.

53 % der Haushalte können sich nicht vorstellen, Geld in grüne Finanzanlagen zu investieren, 3 % sind unentschlossen. Darunter sind sehr viele Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen, die schlicht kein Geld zum Sparen und Anlegen haben. Mehr als 56 % der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen haben grundsätzlich keinen finanziellen Spielraum für eine Geldanlage. Schaut man sich nur die Haushalte an, die Geldvermögen haben, investieren immerhin rund 23 % bereits jetzt in nachhaltige Anlagen.

Besonders interessiert an grünen Investments sind junge Menschen. Die Gruppe der 18- bis 30-Jährigen besitzt dreimal so oft nachhaltige Fonds und Wertpapiere wie die Gruppe der über 65-Jährigen (15 % gegenüber 5 % der Haushalte). Ein ähnliches Bild zeigt sich bei grünen Konten und Spareinlagen (7 % gegenüber 2 %). Etwas anders verhält es sich mit Beteiligungen an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (2 % gegenüber 3 %).

Mögliche Renditenachteile spielen für die Befragten nur eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung für oder wider eine nachhaltige Geldanlage. Allen Haushalten, die potenziell willens sind zu investieren oder schon investiert haben, wurde als Basisszenario eine Kapitalanlage von 10.000 Euro mit 3 % Zinsen, also 300 Euro Ertrag im Jahr, vorgestellt. Danach waren 86 % aller Haushalte bereit, auf 0,1 Prozentpunkte Rendite – also 10 Euro – zu verzichten, wenn ihre Anlage dafür nachhaltig ist. 74 % würden auf 0,5 Prozentpunkte – also 50 Euro – und immerhin noch 57 % auf 1,5 Prozentpunkte – also 150 Euro – verzichten.

„Mit den Privathaushalten in Deutschland gibt es einen relevanten potenziellen Investorenkreis für nachhaltige Geldanlagen, der durch geeignete Rahmenbedingungen seinen Beitrag zur grünen Transformation Deutschlands und der Welt leisten kann“, sagte KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib.

Quelle: KfW

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Mehr Qualität in der Kindertagesbetreuung – Bundeskabinett verabschiedet das dritte „Kita-Qualitätsgesetz“

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Das Bundeskabinett hat deshalb jetzt das dritte „Kita-Qualitätsgesetz“ verabschiedet.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.08.2024

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Das Bundeskabinett hat deshalb jetzt das dritte „Kita-Qualitätsgesetz“ verabschiedet.

Die Qualität der Kindertagesbetreuung muss gezielt verbessert werden. Nur so kann allen Kindern im Bundesgebiet bis zum Schuleintritt eine gleichwertige Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung bereitgestellt werden. Denn: Die Grundlagen für einen erfolgreichen Bildungsweg werden bereits mit der frühkindlichen Bildung gelegt.

Das fortgeschriebene Kita-Qualitätsgesetz sieht daher Folgendes vor:

  • Personal: Um die Personalsituation in Kitas zu verbessern, sollen die für die Kinderbetreuung zuständigen Länder mit dem neuen Gesetz unterstützt werden. Ziel ist ein besserer Betreuungsschlüssel, die Gewinnung neuer Fachkräfte und eine Stärkung der Kita-Leitung. Denn eine ausreichende Anzahl qualifizierter Fachkräfte bildet die Basis für Qualitätsverbesserungen.
  • Sprachliche Entwicklung: Gleichzeitig soll in bedarfsgerechte Angebote und in die sprachliche Bildung investiert werden, um der besonderen Bedeutung der sprachlichen Entwicklung von Kindern Rechnung zu tragen.
  • Gesundheit: Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Förderung ausreichender Bewegung sowie für eine gesunde und ausgewogene Ernährung stärker in den Fokus genommen werden.
  • Finanzen: Maßnahmen zur Beitragsentlastung, die seit 2019 im Rahmen des „Gute-Kita-Gesetzes“ von den Ländern umgesetzt wurden, sollen nach einer Übergangsfrist mit Bundesmitteln nicht mehr fortgesetzt werden können. So soll eine Budgetkonkurrenz zwischen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und solchen zur Beitragsentlastung vermieden werden. Den Ländern steht es jedoch frei, diese Maßnahmen außerhalb des Kita-Qualitätsgesetzes in eigener Verantwortung fortzuführen.

Vier Milliarden Euro für Kita-Qualität

Der Bund will die Länder bei den Maßnahmen nach dem neuen Kita-Qualitätsgesetz 2025 und 2026 mit jeweils rund zwei Milliarden Euro unterstützen.

Bereits 2019 ist ein Gesetz zur „Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“, das sog. Gute-Kita-Gesetz, in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde 2023 auf der Grundlage der Empfehlungen einer Evaluation dieses Gesetzes inhaltlich angepasst und soll nun erneut weiterentwickelt werden.

Ziel: bundesweit einheitliche Standards in der Kinderbetreuung

In einem weiteren Schritt will die Bundesregierung das neue Kita-Qualitätsgesetz abschließend zu einem Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards weiterentwickeln.

Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit für alle Kinder durch Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Quelle: Bundesregierung

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„Freiwillig-Tempo 30“-Schilder müssen entfernt werden

„Freiwillig-Tempo 30“-Schilder, die von Anwohnern auf der Halbinsel Höri (Landkreis Konstanz) auf ihren innerorts gelegenen Grundstücken aufgestellt wurden, müssen wegen der Gefahr der Verwechslung mit amtlichen Schildern entfernt werden. So entschied das VG Freiburg (Az. 6 K 2226/24 u. a.).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 13.08.2024 zu den Beschlüssen 6 K 2226/24, 6 K 2227/24 und 6 K 2228/24 vom 08.08.2024 (nrkr)

„Freiwillig-Tempo 30“-Schilder, die von Anwohnern auf der Halbinsel Höri (Landkreis Konstanz) auf ihren innerorts gelegenen Grundstücken aufgestellt wurden, müssen wegen der Gefahr der Verwechslung mit amtlichen Schildern entfernt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg in drei Beschlüssen vom 08.08.2024, mit denen es Eilanträge der Anwohner ablehnte (Az. 6 K 2226/24, 6 K 2227/24, 6 K 2228/24).

Die von den Anwohnern aufgestellten Schilder sind wie folgt gestaltet (siehe Pressemitteilung).

Mit Bescheiden vom 26.04.2024 verfügte das Landratsamt Konstanz jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber den Anwohnern die Entfernung der Schilder und drohte Zwangsgelder in Höhe von jeweils 800 Euro an. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die Widersprüche hiergegen zurückgewiesen hatte, erhoben die Anwohner Klage und stellten Eilanträge. Diese wies das Verwaltungsgericht nun im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Mit der Aufstellung der Schilder werde voraussichtlich gegen § 33 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Die Schilder könnten mit den amtlichen Vorschriftszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und 274.1 (Tempo 30-Zone) verwechselt werden. Maßgeblich sei das Gesamtbild des jeweiligen Schildes, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstelle. Hiernach sei voraussichtlich eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, zumal ein Verkehrsteilnehmer sich nicht sicher sein könne, ob es sich nicht um ein amtliches Verkehrsschild handele, das nachträglich verändert worden sei.

Die Größe und Form der Schilder, die Abbildung von fünf rennenden Kindern und die Aufschrift „Freiwillig“ führten nach der gebotenen Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zum eindeutigen Schluss auf ein privates Wunsch-/Fantasiebild. Mit der Abbildung der Kinder sei die Ähnlichkeit zu nach der StVO vorgesehenen „schwarzen Sinnbildern“ angelegt. Nach der StVO seien auch „Aufschriften“ zulässig. Dass das Bild der Kinder und der Schriftzug „Freiwillig“ nicht – wie es die StVO vorschreibe – schwarz umrandet seien, nehme ein flüchtiger Betrachter nicht zwingend auf den ersten Blick wahr. Gerade bei ausschließlich fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, da bei flüchtigem Blick nur die vermeintliche Geschwindigkeitsbeschränkung, aber nicht die Überschrift „Freiwillig“ verstanden werde. Amtliche Verkehrszeichen müssten aber international verständlich sein. Auch weiche die Größe der Schilder nicht offensichtlich von der vergleichbarer amtlicher Verkehrszeichen ab.

Zu beachten sei auch, dass die Fahrerassistenzsysteme der Dienstwagen des Landratsamts und des Regierungspräsidiums beim Vorbeifahren an den Schildern eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angezeigt hätten.

Schließlich sei davon auszugehen, dass die Verwechslungsgefahr negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben könne, wenn statt der an sich zulässigen 50 km/h von manchen Verkehrsteilnehmern nur 30 km/h gefahren würden, während andere Verkehrsteilnehmer die höhere zulässige Geschwindigkeit ausnutzen wollten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung entsprechender Schilder die Aufstellung weiterer im Wesentlichen gleicher Schilder nach sich ziehen dürfte. Bei der Aufstellung der Schilder handele es sich nicht um isolierte private Einzelmaßnahmen. Vielmehr seien sie Teil einer breiten, u. a. von der Deutschen Umwelthilfe unterstützten Initiative, die die „Höri“ mit den Landesstraßen 192 und 193 betreffe.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Anwohner können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Kabinett beschließt Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025

Das Wohngeld wird alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2025 fällig. Für die voraussichtlich rund 1,9 Millionen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger steigt es um durchschnittlich 15 Prozent. Das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat.

BMWSB, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Das Bundeskabinett hat am 13.08.2024 im Umlaufverfahren die Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes beschlossen. Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt. Diese garantiert die Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietpreisentwicklung in Deutschland. Die letzte Erhöhung des Wohngeldes gab es am 1. Januar 2023 mit Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes.

Dazu Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Das Wohngeld ist eine tragende Säule des Sozialstaates. Mit der historisch größten Wohngeldreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, haben wir dafür gesorgt, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Beschäftigte und Eigenheimbesitzer mit geringem Einkommen bei den Mietzahlungen bzw. den Wohnkosten in der eigenen Immobilie dauerhaft entlastet werden.

Seitdem ist vieles teurer geworden. Die Menschen geben heute deutlich mehr Geld für Miete, Energie und die Waren des täglichen Bedarfs aus. Um die Entlastungswirkung auch langfristig zu erhalten, erhöhen wir das monatliche Wohngeld zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 15 Prozent bzw. 30 Euro. Damit bleibt Wohnen für Millionen Rentnerinnen und Rentner, Familien und Arbeitende weiterhin bezahlbar.

Gleichzeitig ist es umso wichtiger, dauerhaft mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Mit einem neuen Förderprogramm, das zeitnah starten wird, investieren wir gerade in den Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Preissegment. Zudem sieht der Kabinettsbeschluss zum Bundeshaushalt 2025 vor, dass die Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit 21,65 Milliarden Euro von 2022 bis 2028 weiter auf Rekordniveau verstetigt wird.“

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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Berufsrecht der Steuerberater im Fokus des EUGH

Berufsgeheimnis der Steuerberater und Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EUGH. Der DStV gibt dazu einen kurzen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 13.08.2024

Berufsgeheimnis der Steuerberater und Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EUGH. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt dazu einen kurzen Überblick.

Der EUGH (Gerichtshof der Europäischen Union) ist das Rechtssprechungsorgan der EU-Gesetzgebung und für die Auslegung des Unionsrechts zuständig. In drei Verfahren befasst sich der EUGH aktuell mit berufsrechtlichen Fragen, die unmittelbaren Einfluss auf das Berufsgeheimnis und die Kapitalbindung für Steuerberater und Kanzleien haben.

A. Berufsgeheimnis I

Am 29.07.2024 hat der EUGH im Urteil des Vorentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-623/22 u. a. zur Frage Stellung genommen, ob für Berufe, für die nach nationalem Recht eine Verschwiegenheitspflicht besteht, die aber keine Rechtsanwälte sind, im selben Umfang das Berufsgeheimnis gilt, wie für Rechtsanwälte. Die Kläger, französische und belgische Organisationen der Berufsträger, hatten zuvor geltend gemacht, dass die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (in Deutschland §§ 138d ff. AO) im gleichen Maße etwa für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare gelten müsse, soweit diese der nationalen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Mit dem Hinweis auf die besondere Stellung von Rechtsanwälten im Gerichtsverfahren lehnt der EUGH in seinem Urteil allerdings eine Ausdehnung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ab.

DStV-Standpunkt: Der EUGH verpasst die Chance, das Berufsgeheimnis einfach und rechtssicher für alle Berufsgeheimnisträger zu regeln. Stattdessen ist er bemüht die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu stützen. Dabei zementiert er eine Zwei-Klassen-Gesellschaft beim Berufsgeheimnis.

Die Eindämmung aggressiver Steuerplanung ist sicherlich ehrenwert. Allerdings hat der DStV in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, dass die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht zum Kampf gegen Steuervermeidung taugt. Sie ist vielmehr wirkungslos und bürokratisch.

B. Berufsgeheimnis II

Das Berufsgeheimnis ist zugleich Gegenstand der Rechtssache C-432/23. Dabei klagt die luxemburgische Kammer der Rechtsanwälte gegen ein Auskunftsersuchen der Steuerverwaltung.

Im noch laufenden Vorabentscheidungsersuchen stellt die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag u. a. fest, dass der besondere Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Mandats besteht. Diese Grundsätze würden allerdings „nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater und andere Berufsgruppen gelten, soweit diese nach dem jeweiligen nationalen Recht als unabhängige Organe der Rechtspflege den Rechtsanwälten gleichgestellt und somit zur Rechtsberatung und gerichtlichen Vertretung von Mandanten befugt sind.“

DStV-Standpunkt: Wir begrüßen die Ansicht der Generalanwältin, die offensichtlich Wesen und Stellung der Steuerberater in Deutschland verstanden hat. Es bleibt zu hoffen, dass diese Position sich auch im noch ausstehenden Urteil des EUGH wiederfindet.

C. Kapitalbindung

In dem Rechtsstreit C-295/22 geht es um die Frage, ob eine österreichische Gesellschaft, die nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist, einen Teil (51 %) des Gesellschaftskapitals einer in Deutschland tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft erwerben darf. Die Rechtsanwaltskammer München hatte diesen Erwerb mit der Begründung untersagt, er sei nicht mit den Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts in Deutschland vereinbar. Bei Rechtsanwaltsgesellschaften dürften vielmehr nur Angehörige bestimmter Berufe beteiligt sein. Es geht also um die Kriterien, nach denen die Beteiligung an einer Berufsausübungsgesellschaft festgelegt werden.

In seinem Schlussantrag sprach der Generalanwalt den Regelungen der BRAO die erforderliche Kohärenz ab. Es wäre nicht mit den Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs vereinbar, dass bestimmte Berufe sich an einer Anwaltskanzlei beteiligen dürften, andere aber nicht, obwohl diese objektiv ebenfalls die erforderlichen Kriterien erfüllen könnten.

DStV-Standpunkt: Der freie Kapitalverkehr und der Schutz der Unabhängigkeit von Steuerberatern müssen gut gegeneinander abgewogen werden. Der Generalanwalt macht deutlich, dass eine reine Abgrenzung nach Berufsgruppen bei den Berufsausübungsgesellschaften nicht darüber entscheiden kann, wer sich an einer Kanzlei beteiligen darf. Folgt der EUGH der Ansicht des Generalanwalts, dann müssen die Kriterien für die Beteiligung an den Berufsausübungsgesellschaften unter Umständen neu definiert werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Moderne und effiziente Betriebsprüfungsmethoden: Vorstellung des Projekts „RAUPE“

Das Projekt „RAUPE“ (Regionale Außenprüfungseinheiten) wird zum 1. Januar 2025 flächendeckend in den rheinland-pfälzischen Finanzämtern eingeführt. Ziel des Projektes ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern weiter zu stärken, Synergien bei Betriebsprüfungen auszubauen und Nachwuchskräfte zu fördern. Hierauf macht das FinMin Rheinland-Pfalz aufmerksam.

FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Das Projekt „RAUPE“ (Regionale Außenprüfungseinheiten) wird zum 1. Januar 2025 flächendeckend in den rheinland-pfälzischen Finanzämtern eingeführt. Ziel des Projektes ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern weiter zu stärken, Synergien bei Betriebsprüfungen auszubauen und Nachwuchskräfte zu fördern. Finanzministerin Doris Ahnen hat sich dazu im Finanzamt Kaiserslautern mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgetauscht, die bereits konzeptionelle Ansätze des Projektes in der Vergangenheit praktiziert haben und an der Umsetzung beteiligt sind.

„Mit ‘RAUPE‘ stellen wir unsere Betriebsprüfungen zukunftssicher auf und wirken dem Fachkräftemangel entgegen. Unsere Betriebsprüferinnen und -prüfer im Außendienst sind sehr gut ausgebildet und verfügen über ein hohes Maß an Fach- und Spezialwissen. Dieses Wissen soll effektiv an Nachwuchskräfte weitergegeben werden. Vor diesem Hintergrund sind eine gute Digitalisierung, neue technische Auswertungsmethoden und eine ämterübergreifende Koordinierung der Betriebsprüfung besonders bei Spezialfällen wichtiger denn je“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen.

Im Rahmen von „RAUPE“ werden die Finanzämter in sechs Kooperationsräume gegliedert, um Personalressourcen und Spezialwissen effektiv zu nutzen. Die ämterübergreifende Zusammenarbeit soll auch die Einarbeitung sowie Aus- und Weiterbildung von neuen Prüferinnen und Prüfern erleichtern. Das Finanzamt Kaiserslautern hat entsprechende Ansätze bereits verfolgt und in der Praxis erfolgreich erprobt. „Die Mitarbeitenden haben mit großem Engagement am Projekt mitgewirkt. Die bereits gewonnenen Erfahrungen in der Region konnten so erfolgreich Eingang in die Projektarbeit finden. Davon profitiert die gesamte Steuerverwaltung“, unterstrich die Finanzministerin. Seitens der Unternehmen werden die modernen und effizienten Prüfungsmethoden begrüßt.

„Als Leitung eines Finanzamtes mit einem hohen Anteil an Außenprüfungsdiensten begrüße ich die Entwicklungen hin zu einer stärkeren ämterübergreifenden Aus- und Fortbildung sowie Einarbeitung. Dies erleichtert, freiwerdende Stellen gerade in den hochspezialisierten Großbetriebsprüfungen nachzubesetzen. Darüber hinaus ist die Planung eines koordinierten, ämterübergreifenden Prüfereinsatzes sinnvoll, um unsere Prüfungskapazitäten noch besser zu nutzen“, so Jan Philip Poppelbaum, Leiter des Finanzamts Kaiserslautern.

Das Finanzamt Kaiserslautern ist mit rund 268 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und derzeit rund 45 Auszubildenden zuständig für die Stadt Kaiserslautern, die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn und Otterbach-Otterberg sowie die Verbandsgemeinden Eisenberg, Rockenhausen, Winnweiler und Alsenz-Obermoschel (Nordpfälzer Land). Das Finanzamt ist darüber hinaus ämterübergreifend tätig, unter anderem mit seiner Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Kusel-Landstuhl und Pirmasens und mit der Betriebsprüfung für Mittelbetriebe und der Besteuerung der Körperschaften auch für das Finanzamt Kusel-Landstuhl.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

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Neue Regeln im digitalen Handel: Erfolgreicher Abschluss von zwei wichtigen Digitalabkommen

Die über 80 Mitgliedstaten der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich Ende Juli auf einen finalen Verhandlungstext über das multilaterale Abkommen zu E-Commerce geeinigt. Darüber hinaus konnten auch die Verhandlungen zum Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur abgeschlossen werden. Bei einem Anteil des Digitalhandels von ca. 25 Prozent am gesamten Welthandel stellen beide Abkommen lt. BMWK wichtige Erfolge dar.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Die über 80 Mitgliedstaten der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich Ende Juli auf einen finalen Verhandlungstext über das multilaterale Abkommen zu E-Commerce (JSI E-Commerce) geeinigt. Darüber hinaus konnten auch die Verhandlungen zum Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur abgeschlossen werden. Bei einem Anteil des Digitalhandels von ca. 25 Prozent am gesamten Welthandel stellen beide Abkommen wichtige Erfolge dar.

Staatssekretär Udo Philipp: In einem so wichtigen Zukunftsbereich wie dem digitalen Handel sind moderne und international geltende Regeln für den Wettbewerb wie auch die Verbraucher von großer Bedeutung. Der Verhandlungsabschluss der plurilateralen E-Commerce-Verhandlungen ist daher ein großer Erfolg – jetzt gilt es, die Regeln baldmöglichst in Kraft zu setzen. Ebenso ist das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur ein wichtiger Erfolg für neue Standards und Rechtssicherheit und vertieft gleichzeitig die Handelsbeziehungen mit dem wirtschaftlich dynamischen und geopolitisch wichtigen Singapur.

Mit dem geeinten plurilateralen Verhandlungstext zu E-Commerce wurden erstmals globale Regeln für den digitalen Handel ausverhandelt. Sie dienen dazu, den grenzüberschreitenden elektronischen Handel zu erleichtern, Handelshemmnisse für digital erbrachte Dienstleistungen und digitale Transaktionen abzubauen und auch Schwellen- und Entwicklungsländer stärker in den digitalen Handel zu integrieren. Im Abkommen ist zudem ein Verbot der Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen und eine umfassende Ausnahme für Datenschutz verankert. Die Mitgliedstaaten der JSI E-Commerce stehen für einen Anteil von über 90 Prozent des weltweiten Handels. Der Abkommenstext muss nun in das WTO-Regelwerk aufgenommen werden – wie bei anderen multilateralen Abkommen ist dafür ein Konsens aller WTO-Mitgliedsstaaten erforderlich.

Das Digitalabkommen der EU mit Singapur ergänzt das im Jahr 2019 in Kraft getretene Freihandelsabkommen um wichtige Regeln im elektronischen Handel, der bereits mehr als 50 Prozent des Dienstleistungshandels zwischen der EU und Singapur ausmacht. Als erstes alleinstehendes Digitalabkommen der EU setzt es neue Standards und erleichtert grenzüberschreitende Datenflüsse. Dabei werden europäische Verbraucherschutzstandards gewährleistet. Beide Vertragspartner müssen nun die Ratifizierung des Vertrages durch interne Verfahren umsetzen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Novelle des Förderprogramms „STARK“ startet

Das BMWK schließt eine Lücke bei der Unterstützung des Strukturwandels in den Kohleregionen. Bis dato war die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Transformation, Beschäftigungssteigerung und Wirtschaftsleistung das primäre Ziel. Unternehmen profitieren von diesen Rahmenbedingungen im zweiten Schritt. Nun ist aber auch eine direkte Unternehmensförderung möglich.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.08.2024

„Glück Auf!“ für direkte investive Unternehmensförderung in den Kohleregionen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schließt eine Lücke bei der Unterstützung des Strukturwandels in den Kohleregionen. Bis dato war die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Transformation, Beschäftigungssteigerung und Wirtschaftsleistung das primäre Ziel. Unternehmen profitieren von diesen Rahmenbedingungen im zweiten Schritt. Nun ist aber auch eine direkte Unternehmensförderung möglich. Somit können noch schnellere Wirkung erzielt werden.

Für das Gelingen des Kohleausstiegs bedarf es weiterer privater Investitionen in Alternativen zur Kohleverstromung. Daher wird insbesondere die Produktion von Batterien, Solarpaneelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und Ausrüstung für die Abschneidung, Nutzung und Speicherung von CO₂, gefördert.

Minister Habeck: Die Unternehmen in den Revieren und an den Kraftwerksstandorten gestalten den Strukturwandel vor Ort ganz wesentlich mit. Sie schaffen und sichern Arbeitsplätze, indem sie sich und die Regionen neu erfinden oder konkret in neue Wertschöpfungsprozesse investieren. Mit der „STARK“-Novelle werden wir genau solche Transformationsprozesse fördern. Wir machen Strukturstärkungsmittel aus dem Investitionsgesetz Kohleregionen endlich auch für direkte Unternehmensförderungen und die direkte Schaffung von Industriearbeitsplätzen nutzbar. Damit setzen wir eine zentrale Maßnahme aus dem Gesamtpaket für einen verbesserten Strukturwandel in den Kohleregionen um, das wir mit den Ländern diesen Sommer beschlossen haben.

Hierfür wurde das Förderprogramm „STARK“, zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerksstandorten, novelliert. Inbegriffen sind zudem weitere bürokratische Entlastungen, Verfahrenserleichterungen und Hilfestellungen. STARK ist das größte und am breitesten aufgestellte Programm im durch den Kohleausstieg bedingten Strukturwandel. Es soll sicherstellen, dass die Menschen und Regionen auch nach dem Kohleausstieg gute Perspektiven haben. Es zeigt, dass ökonomisch, ökologisch und sozialer Wandel nachhaltig gelingen kann. Die Kohleregionen werden somit sichtbare Modellregionen und können zu international weiteren Anstrengungen im Klimaschutz inspirieren.

Weitere Informationen zu STARK

Mit der neuen Förderkategorie „Transformationstechnologien“ wird der Auf- und Ausbau der Produktion von Batterien, Solarpaneelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und Ausrüstung für die Abschneidung, Nutzung und Speicherung von CO₂ gefördert. Dabei werden wir die beihilferechtlichen Erleichterungen der Bundesregelung für „Transformationstechnologien“ bzw. des EU-Beihilferahmens des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) nutzen. Hierfür müssen Projekte bis 31.12.2025 beschieden und daher zeitnah beantragt werden. Die Erleichterungen ermöglichen eine Förderung bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten. Bundesminister Habeck hatte sich intensiv und erfolgreich für die Schaffung dieser beihilferechtlichen Möglichkeiten eingesetzt.

Zusätzlich werden Antragsstellern weitere Investitionsförderungen in den Förderkategorien „Qualifikation/Aus- und Weiterbildung“, „Stärkung unternehmerischen Handelns“ und „innovative Ansätze“ eröffnet.

„STARK“ ist mit rd. 2,8 Mrd. Euro derzeit die größte Bundesmaßnahme, die über das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvkG) finanziert wird. Sie startete im Juli 2020 und läuft bis zum 31. Dezember 2038. Bislang werden über 260 Projekte in den Kohleregionen umgesetzt. Sie reichen zum Beispiel von Forschungs-, Wirtschafts- und Bildungsvernetzung im Rahmen des AI-Village für künstliche Intelligenz oder dem Wissens- und Technologietransfer für autonomen H2-basierten ÖPNV im ländlichen Raum über gemeinsame Entwicklung von Zukunftsvisionen für den Strukturwandel durch Jugendliche, bis zu bspw. Gründungsförderung oder der Gewinnung von Fachkräften. Für den verbleibenden Förderzeitraum stehen Mittel in Höhe von rd. 2,3 Mrd. Euro für neue Anträge zur Verfügung.

STARK wird aus den bis zu 41,09 Mrd. Euro finanziert, mit denen der Bund bis 2038 die Reviere und strukturschwachen Standorte von Kohlekraftwerken nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen unterstützt.

Die Fördergebiete von STARK liegen in den noch aktiven Braunkohlerevieren – Lausitzer Revier, Rheinisches Revier und Mitteldeutsches Revier –, in den ehemaligen Braunkohlerevieren Helmstedt und Altenburger Land und in strukturschwachen Standorten von Steinkohlekraftwerken. Dazu gehören Wilhelmshaven, Unna, Hamm, Herne, Duisburg, Gelsenkirchen, Rostock, Saarlouis und Saarbrücken. Der Großteil der STARK-Mittel ist den noch aktiven Braunkohlerevieren zugeordnet.

Die betroffenen Bundesländer werden in die Zuwendungsverfahren von STARK eingebunden. Sie haben auch bei der Erarbeitung der STARK-Novelle mitgewirkt.

Die neue Förderrichtlinie wurde auf der Homepage des BMWK veröffentlicht.

Die Antragstellung ist ab sofort beim BAFA möglich.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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