Bürokratie beim Anwerben ausländischer Fachkräfte zu hoch

Die bürokratischen Hindernisse beim Anwerben von Fachkräften aus dem Ausland bleiben auch mit dem Job-Turbo zu hoch. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Die bürokratischen Hindernisse beim Anwerben von Fachkräften aus dem Ausland bleiben auch mit dem Job-Turbo zu hoch. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor. „Viele Personalleiter erwarten einen eher geringen Nutzen vom vorgeschlagenen Job-Turbo und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz“, sagt ifo-Forscherin Daria Schaller.

39 % der Befragten urteilen, dass diese Maßnahmen den Firmen keine praktischen Hilfen bieten. Der Job-Turbo soll Unternehmen leichter mit geflüchteten Fachkräften in Kontakt bringen. Für 34 % ist der Weiterbildungsbedarf im Betrieb zu hoch, um diese Unterstützung zu nutzen. Für jeweils rund 30 % bleiben die Beschäftigungshürden zu hoch und Visumanträge dauern weiterhin zu lange. Rund 23 % bemerken immerhin, dass Fachkräfte eher verfügbar sind und 21 % stellen niedrigere Sprachbarrieren durch verpflichtende Kurse vor der Jobvermittlung fest.

Die Hälfte der befragten Firmen sehen keinen zusätzlichen Anreiz, Fachkräfte aus dem Ausland einzustellen. Nach Einführung des Job-Turbo und des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes werden 30 % ihre gewohnte Einstellungspraxis nicht ändern. Positive Effekte erwarten knapp ein Fünftel der Unternehmen: 17 % planen ausländische Fachkräfte für mehr als 8 Monate einzustellen; nur ein Prozent denkt über eine kurzfristige Einstellung bis 8 Monate nach.

Quelle: ifo Institut

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Trotz Krisen bleibt der volkswirtschaftliche Beitrag der kleinen und mittleren Unternehmen hoch

Mehr als 3,4 Mio. Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der EU-Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), das sind über 99 % aller Unternehmen der Privatwirtschaft. Sie erwirtschafteten laut IfM Bonn in 2022 mehr als 2,66 Billionen Euro.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Zum Mittelstand zählen sowohl die unabhängigen KMU als auch die großen Familienunternehmen

Mehr als 3,4 Millionen Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), das sind über 99 % aller Unternehmen der Privatwirtschaft. Sie erwirtschafteten laut der aktuellsten statistischen Daten in 2022 mehr als 2,66 Billionen Euro. Das waren über 27 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Insgesamt steuerten sie 55,7 % zur gesamten Nettowertschöpfung aller Unternehmen bei – 6 % mehr als in 2021.

Mehr als die Hälfte aller abhängig Beschäftigten (19 Millionen) in Deutschland arbeitet in einem Kleinst-, Klein- oder mittelgroßen Unternehmen. Auch finden sich weiterhin über 70 % aller Auszubildenden in den KMU. Allerdings sinkt in den Kleinstunternehmen (weniger als 10 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) seit Jahren die Anzahl der Auszubildenden, so dass diese Unternehmen mittelfristig ihren Fachkräftebedarf voraussichtlich nicht mehr über ihre eigene betriebliche Berufsausbildung werden decken können.

Mittelstand umfasst KMU und größere Familienunternehmen

Zu den mittelständischen Unternehmen zählen nach Definition des IfM Bonn nur diejenigen Unternehmen, bei denen Eigentum und Leitung in der Hand von maximal zwei natürlichen Personen oder deren Familienangehörigen liegen. Daher zählen auch Unternehmen mit über 250 Beschäftigten zum Mittelstand, wenn die Familienangehörigen noch mindestens 50 % der Unternehmensanteile halten und aktiv in der Geschäftsführung tätig sind. Da die qualitativen Merkmale des Mittelstands (Art der Geschäftsführung, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht in den amtlichen Statistiken berücksichtigt sind, ermittelt das IfM Bonn jährlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition.

Unabhängig davon schätzen die IfM-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unregelmäßigen Abständen die Anzahl der Familienunternehmen sowie deren Anteile am Gesamtumsatz und an der Gesamtbeschäftigung in Deutschland. Demnach erwirtschafteten bei der letzten Schätzung in 2019 die rund 3,2 Millionen Familienunternehmen rund 37 % aller Umsätze und beschäftigten hierzulande rund 56 % aller sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Quelle: IfM Bonn

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Am Data Act scheiden sich die Geister

Die deutsche Wirtschaft bereitet sich auf die Umsetzung des Data Act der EU vor. Durch ihn wird sich der Umgang mit Daten stark verändern. Ab September 2025 gelten neue Regeln. Die deutsche Wirtschaft ist lt. Bitkom noch gespalten, wie sie die Regelung bewerten soll.

Bitkom, Pressemitteilung vom 12.08.2024

  • 49 Prozent sehen den Data Act als Chance für ihr Unternehmen, 40 Prozent als Risiko
  • Jedes zweite Unternehmen wünscht sich mehr Hilfe bei der Umsetzung
  • In gut einem Jahr gelten neue Regeln für den Umgang mit Daten

Die deutsche Wirtschaft bereitet sich auf die Umsetzung des Data Act der EU vor. Durch ihn wird sich der Umgang mit Daten stark verändern. Ab September 2025 gelten neue Regeln: Wer dann eine smarte Waschmaschine kauft, kann viele der von ihr gesammelten Daten nutzen. Und ein Unternehmen, das Druckgussmaschinen herstellt, muss dem Nutzer der Maschine Zugang zu Daten gewähren, die es auch selbst von der Maschine erhält. Das regelt der Data Act, den die EU Anfang des Jahres verabschiedet hat. Die deutsche Wirtschaft ist noch gespalten, wie sie die Regelung bewerten soll. Rund die Hälfte (49 Prozent) sehen den Data Act als Chance für ihr Unternehmen, wobei 10 Prozent weit überwiegend und 39 Prozent eher eine Chance im Data Act erkennen. Zugleich sehen ihn 40 Prozent aber als Risiko, 11 Prozent weit überwiegend und 29 Prozent eher als Risiko. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten aus allen Wirtschaftsbereichen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Die EU will mit dem Data Act den Turbo für die Datenökonomie in Europa zünden. Damit der Data Act keine Fehlzündung wird, müssen die von ihm eröffneten Möglichkeiten auch genutzt werden“, sagt David Schönwerth, Bereichsleiter Data Economy beim Bitkom. „Wichtig ist, dass sich wirklich alle Unternehmen mit dem Data Act beschäftigen. Der Data Act betrifft fast die gesamte Wirtschaft und nicht nur Unternehmen, die bereits heute Daten anbieten oder Daten von Dritten nutzen.“ Entsprechend wünscht sich eine knappe Mehrheit (53 Prozent) mehr Beratung durch öffentliche Stellen bei der Umsetzung des Data Acts. „Das ist ein Aufruf an die Bundesregierung: Die Unternehmen benötigen dringend Klarheit, welche Aufsichtsbehörden für den Data Act zuständig sind“, so Schönwerth.

Überwiegend positiv fällt die Einschätzung des Data Act aus, wenn die Unternehmen den Blick über den eigenen Tellerrand hinaus in die deutsche Gesamtwirtschaft richten. Hier sehen 58 Prozent den Data Act als Chance (18 Prozent weit überwiegend, 40 Prozent eher) und nur 32 Prozent als Risiko (13 Prozent weit überwiegend, 19 Prozent eher).

Quelle: Bitkom

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EuG wird Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen

Dem Gericht der Europäischen Union (EuG) wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen: gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen und System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

EuGH, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Dem Gericht der Europäischen Union wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen.

Die Umsetzung dieser teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht schließt sich an an die Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union und wird Vorabentscheidungsfragen betreffen, die ab dem 1. Oktober 2024 vorgelegt werden.

Eine bedeutende Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die heute im Amtsblatt der Europäischen Union1 veröffentlicht wird, wird am 1. September in Kraft treten. Diese Änderung sieht u. a. eine teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht vor, die ab dem 1. Oktober 2024 gelten wird. Diese Übertragung betrifft sechs besondere Sachgebiete: das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, den Zollkodex, die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die Änderung der Satzung sieht außerdem eine Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln ab dem 1. September 2024 vor.

Diese Reform zielt darauf ab, die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs im Bereich der Vorabentscheidungen zu verringern und es ihm zu ermöglichen, seine Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu gewährleisten, weiterhin innerhalb angemessener Fristen zu erfüllen. Im Jahr 2001 hatten die Verfasser des Vertrags von Nizza die Möglichkeit einer Beteiligung des Gerichts an der Behandlung bestimmter Vorabentscheidungsersuchen vorgesehen, ohne dass die Satzung seither zu diesem Zweck angepasst worden wäre.

In den vergangenen fünf Jahren war jedoch ein erheblicher struktureller Anstieg der Zahl der Rechtsstreitigkeiten zu verzeichnen2. Diese Entwicklung ging einher mit einer Zunahme der Komplexität und Sensibilität der Rechtssachen, die u. a. verfassungsrechtliche Fragen und Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten betrafen. Die Reform wird es dem Gerichtshof ermöglichen, sich auf seine Aufgabe zu konzentrieren, die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren und zu stärken. Das Gericht wiederum ist in der Lage, diese zusätzliche Arbeitslast aufzunehmen und wird die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen so behandeln, dass den nationalen Gerichten und den Beteiligten die gleichen Garantien geboten werden, wie sie der Gerichtshof bietet.

Die Reform umfasst im Wesentlichen drei Teile, deren Grundzüge im Folgenden dargestellt werden.

Teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht

Der erste Teil der Reform betrifft die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht, das mit zwei Richtern pro Mitgliedstaat besetzt ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit betrifft die Übertragung nur sechs klar abgegrenzte Sachgebiete, die sich hinreichend von anderen Sachgebieten trennen lassen und zu denen es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt. Dem Gericht wird so die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen übertragen, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden sechs besonderen Sachgebiete fallen:

  1. gemeinsames Mehrwertsteuersystem;
  2. Verbrauchsteuern;
  3. Zollkodex;
  4. zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;
  5. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen;
  6. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Diese Sachgebiete werfen selten Grundsatzfragen auf, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnten. Es gibt zu ihnen bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs, was es dem Gericht ermöglichen sollte, sich auf früher ergangene Urteile zu stützen. Diese Bereiche machen etwa 20 % der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen aus, was eine ausreichend große Zahl von Rechtssachen darstellt, um eine tatsächliche Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs zu bewirken. Der Gerichtshof wird damit in die Lage versetzt, sich stärker auf seine Aufgaben als Verfassungs- und Höchstgericht der Union zu konzentrieren.

Der Gerichtshof wird weiterhin zuständig sein für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen, die sich zwar den vorgenannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, aber auch andere Bereiche betreffen. Er wird außerdem weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen zuständig sein, die zwar zu einem oder mehreren der besonderen Sachgebiete gehören, aber eigenständige Fragen der Auslegung (1) des Primärrechts einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (2) des Völkerrechts oder (3) der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts aufwerfen. Darüber hinaus wird das Gericht auch Rechtssachen, die zwar in seine Zuständigkeit fallen, aber eine Grundsatzentscheidung erfordern, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen können.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung sind sämtliche Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof einzureichen, damit dieser nach den in seiner Verfahrensordnung festgelegten Modalitäten prüft, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der festgelegten besonderen Sachgebiete fällt und ob es folglich dem Gericht zuzuweisen ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz werden der Gerichtshof bzw. das Gericht in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begründen, weshalb er bzw. es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zuständig ist.

Entwicklungen, die für sämtliche Vorabentscheidungssachen gelten

Der zweite Teil der Reform umfasst zwei Entwicklungen, die in der Verordnung zur Änderung der Satzung vorgesehen sind und die für alle Vorabentscheidungsersuchen gelten werden, unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet und unabhängig von der Frage ihrer etwaigen Weiterleitung an das Gericht.

Erstens werden, wie dies bereits für sämtliche Mitgliedstaaten und für die Kommission der Fall ist, künftig sämtliche Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank mitgeteilt, damit diese beurteilen können, ob sie ein besonderes Interesse an den aufgeworfenen Fragen haben und dementsprechend von ihrem Recht zur Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen Gebrauch machen wollen.

Zweitens ist zur Stärkung der Transparenz und der Offenheit des Vorabentscheidungsverfahrens und um ein besseres Verständnis der vom Gerichtshof und vom Gericht erlassenen Entscheidungen zu ermöglichen, vorgesehen, dass in sämtlichen Vorabentscheidungssachen die von einem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Internetseite des Gerichtshofs veröffentlicht werden, es sei denn, der Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seines Schriftsatzes oder seiner Erklärungen.

Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln

Der dritte Teil der Reform bezweckt, die Effizienz des Verfahrens der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts angesichts der hohen Zahl der beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel zu wahren. Damit sich der Gerichtshof auf die Rechtsmittel konzentrieren kann, die bedeutsame Rechtsfragen aufwerfen, wird der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln3 auf weitere vom Gericht erlassene Entscheidungen ausgeweitet.

Der Mechanismus der vorherigen Zulassung durch den Gerichtshof betrifft die Rechtsmittel in Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind, zunächst durch eine unabhängige Beschwerdekammer einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union und danach durch das Gericht. Derzeit betrifft dieser Mechanismus die in Art. 58a der Satzung genannten, von vier Beschwerdekammern (siehe unten, Nrn. 1 bis 4) erlassenen und danach vor dem Gericht angefochtenen Entscheidungen. Mit der Änderung der Satzung, die am 1. September in Kraft treten wird, kommen zu den bisherigen vier unabhängigen Beschwerdekammern sechs weitere hinzu, sodass die Gesamtzahl auf zehn steigt. Es handelt sich um die Beschwerdekammern

  1. des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Alicante, Spanien);
  2. des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (CPVO) (Angers, Frankreich);
  3. der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) (Helsinki, Finnland);
  4. der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) (Köln, Deutschland), zu denen hinzukommen die Beschwerdekammern
  5. der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Ljubljana, Slowenien);
  6. des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) (Brüssel, Belgien);
  7. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Paris, Frankreich);
  8. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Paris, Frankreich);
  9. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Frankfurt am Main, Deutschland);
  10. der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) (Valenciennes, Frankreich).

Des Weiteren wird der Mechanismus der vorherigen Zulassung auch für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts gelten, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer betreffen, die nach dem 1. Mai 2019 innerhalb einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union eingerichtet wurde und die anzurufen ist, bevor eine Klage vor dem Gericht eingereicht werden kann.

Schließlich wird dieser Mechanismus auch auf Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen ausgeweitet, die eine Schiedsklausel enthalten. Bei solchen Rechtsstreitigkeiten muss das Gericht nämlich zumeist nur das in der Schiedsklausel genannte nationale Recht in der Sache auf den Rechtsstreit anwenden.

Die Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln wird ab dem 1. September 2024 gelten.

Fußnoten

1 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
2 Siehe Pressemitteilung Nr. 59/24.
3 Zur Einführung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln im Jahr 2019 siehe Pressemitteilung Nr. 53/19.

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Lehrer haben Anspruch auf Vergütung von Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertages ausgefallen sind, nicht jedoch für in die Schulferienzeit fallende Vorgriffsstunden

Das ArbG Halle hat der Klage eines Lehrers teilweise stattgegeben, mit der er die Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden verlangt hat (Az. 3 Ca 1900/23).

ArbG Halle, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Urteil 3 Ca 1900/23 vom 10.07.2024 (rkr)

Mit Urteil 3 Ca 1900/23 vom 10.07.2024 hat das Arbeitsgericht Halle der Klage eines Lehrers teilweise stattgegeben, mit der er die Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden verlangt hat.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrer beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Az. 1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist.

Der Kläger, der seine wöchentliche Vorgriffsstunde nach dem Dienstplan montags leistet, hat mit Schreiben vom 31.05.2023 die monatliche Auszahlung der Vorgriffsstunden beantragt, und zwar auch für Montage, an denen er die wöchentliche Vorgriffsstunde wegen eines Feiertages nicht hat ableisten müssen und für Tage, an denen die Ableistung der Vorgriffsstunde wegen Schulferien ausgefallen ist. Das beklagte Land hat die Vergütung für die Vorgriffsstunden Ende Oktober 2023 zur Auszahlung gebracht, hat jedoch keine Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden gezahlt.

Das Arbeitsgericht Halle ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger auch Vorgriffsstunden zu vergüten sind, die wegen eines Feiertages ausfallen, da die Vorgriffsstunden für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 für alle Lehrkräfte fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit seien und daher auch bei der Entgeltfortzahlung für einen Feiertag berücksichtigt werden müssten.

Anders liege der Fall hinsichtlich Vorgriffsstunden, die in die Ferienzeit fallen würden, da während der Schulferien generell keine Unterrichtsverpflichtung bestehe, für diese Zeit kein Dienstplan erstellt werde und dem Kläger im wirklichen Leben hinreichend bekannt sei, dass die Schulferien unterrichtsfrei seien.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es das beklagte Land auch verurteilt, die Klageforderung zu verzinsen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorgriffsstunden monatlich auszubezahlen sind und, da sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L am letzten Werktag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden und ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Berufungsstreitwert von 600 Euro nicht erreicht worden ist und das Arbeitsgericht der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

 

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Pauschalreise: Kein Rücktritt durch Nichterscheinen

Das AG München entschied, dass das Nichterscheinen am Flughafen aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nicht zum Rücktritt vor Reisebeginn führt (Az. 242 C 15369/23).

AG München, Pressemitteilung vom 12.08.2024 zum Urteil 242 C 15369/23 vom 05.02.2024 (rkr)

Nichterscheinen am Flughafen führt nicht zum Rücktritt vor Reisebeginn

Die Klägerin schloss mit dem beklagten Reiseveranstalter am 13.06.2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Palma de Mallorca vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 zu einem Gesamtreisepreis von 1.114 Euro, einschließlich Flügen, Unterbringung und All-inklusiv-Leistungen. Der Reisepreis wurde von der Klägerin mehrere Wochen vor dem geplantem Antritt der Reise in voller Höhe an die Beklagte entrichtet. Die Reise sollte am 23.07.2021 mit Abflug um 17:50 Uhr beginnen.

Aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entschied sich die Klägerin, die Reise nicht anzutreten. Sie erschien nicht am Flughafen und erklärte per Mail am 23.07.2021 um 17:54 Uhr den Rücktritt vom Reisevertrag.

Der beklagte Reiseveranstalter stellte der Klägerin daraufhin 85 % des Reisepreises, d. h. 946,90 Euro als Stornogebühr in Rechnung. Diese wurde in der Folge aus Kulanz nochmals auf 543,47 Euro reduziert. Die Klägerin ging davon aus, dass sie durch ihr Nichterscheinen wirksam den Rücktritt erklärt habe und die Beklagte aufgrund der Corona-Risiken in Mallorca zum damaligen Zeitpunkt keine Stornogebühr zu beanspruchen hatte. Die Klägerin klagte daher die Rückzahlung der Stornogebühr von 543,47 Euro vor dem Amtsgericht München ein.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die nach dem Gesetz erforderliche Rücktrittserklärung vor Reisebeginn trat nicht ein. Zugang der ausdrücklichen Rücktrittserklärung bei der Beklagten per Mail war um 17:54 Uhr, also vier Minuten nach Reisebeginn. Das alleinige Nichterscheinen am Flughafen führt zu keiner konkludenten Rücktrittserklärung vor Reisebeginn. Insoweit führte das Gericht aus:

„Zwar kann ein Rücktritt auch konkludent erklärt werden. Jedenfalls muss aber eine Willenserklärung des Reisenden, gerichtet auf Beendigung des Reisevertrags vorliegen. Ein Nichterscheinen am Abflugort kann hingegen vielfältige Ursachen haben. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt. Er kann sich nämlich einfach nur aus vielfältigen Gründen verspätet haben. Eine bloße Verspätung aber als konkludenten Rücktritt auszulegen ist zu weitgehend, da der Rücktritt als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit „endgültig“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche weitgehende Auslegung auf Grund schützenswerten Interessen des Reiseveranstalters zwingend geboten wäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Unternehmen halten am Homeoffice fest

Trotz der medialen Aufmerksamkeit für eine mögliche Abkehr vom Homeoffice belegt eine ZEW-Befragung, dass hybride Arbeitsmodelle in deutschen Unternehmen ungebrochen weit verbreitet sind. Darüber hinaus erwarten Unternehmen für die kommenden zwei Jahre einen weiteren Anstieg der Homeoffice-Nutzung.

ZEW, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Repräsentative ZEW-Studie zur aktuellen und geplanten Nutzung von Homeoffice

Zuletzt gab es immer wieder Berichte, dass namhafte Unternehmen ihre Homeoffice-Regelungen einschränken wollen. Die angekündigten „Return-to-Office“-Strategien reichen dabei von neuen Obergrenzen für die Anzahl der Homeoffice-Tage bis zur Wiedereinführung der täglichen Präsenzpflicht. Trotz der medialen Aufmerksamkeit für eine mögliche Abkehr vom Homeoffice belegt eine ZEW-Befragung, dass hybride Arbeitsmodelle in deutschen Unternehmen ungebrochen weit verbreitet sind. Darüber hinaus erwarten Unternehmen für die kommenden zwei Jahre einen weiteren Anstieg der Homeoffice-Nutzung. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des ZEW Mannheim unter rund 1.200 Unternehmen im Juni 2024.

„Laut unserer Befragung arbeiten Beschäftigte in 82 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice. Im stärker ortsgebundenen Verarbeitenden Gewerbe sind es 48 Prozent. Der Anteil der Unternehmen, die ihren Beschäftigten mindestens einen Homeoffice-Tag pro Woche ermöglichen, verharrt damit seit der Corona-Pandemie auf einem konstant hohen Niveau. Demnach sehen wir aktuell keine Anzeichen für eine Abkehr der Unternehmen von Homeoffice-Angeboten, die mindestens einen Tag pro Woche umfassen“, kommentiert Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“ die Ergebnisse.

Kein Rückgang der Homeoffice-Angebote erwartet

Ein Vergleich der aktuellen Homeoffice-Nutzung mit der Situation vor der Pandemie macht deutlich, wie stark sich das mobile Arbeiten in deutschen Unternehmen etabliert hat. Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich der Anteil der Unternehmen mit Homeoffice-Angeboten von 24 Prozent vor der Pandemie auf nun 48 Prozent verdoppelt. In der Informationswirtschaft ist der Anteil mit einem Sprung von 48 Prozent auf 82 Prozent ebenfalls stark angestiegen.

„Mit Blick auf die nächsten zwei Jahre rechnen die Unternehmen auch nicht damit, Angebote mit mindestens einem Homeoffice-Tag pro Woche zurückzufahren. Im Gegenteil: Der Anteil an Unternehmen mit Homeoffice-Angeboten wird laut Erwartungen nochmals ansteigen – auf 88 Prozent in der Informationswirtschaft und 57 Prozent im Verarbeitenden Gewerbe“, so Erdsiek.

Darüber hinaus rechnen die befragten Unternehmen auch mit einem steigenden Anteil der Beschäftigten, die solche Angebote künftig nutzen werden. Beispielsweise erwarten etwa zwei Drittel der Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass im Juni 2026 mehr als 20 Prozent ihrer Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice arbeiten werden.

Verbreitung mehrtägiger Homeoffice-Modelle verdoppelt sich

Hybride Arbeitsmodelle können vielfältig ausgestaltet und an die betrieblichen Bedarfe angepasst werden. Ein grundlegender und universeller Bestandteil ist jedoch die vereinbarte Homeoffice-Frequenz. Im Wesentlichen lassen sich fünf Homeoffice-Modelle unterscheiden, die von wöchentlich einem bis zu fünf Tagen Homeoffice reichen.

„Aktuell erlauben 42 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft einem Teil ihrer Beschäftigten, an mindestens drei Tagen pro Woche von zuhause zu arbeiten. Vor der Corona-Pandemie war Homeoffice in diesem zeitlichen Umfang hingegen nur in 21 Prozent der Unternehmen möglich“, so Erdsiek. „Auch für die restlichen Homeoffice-Modelle liegt die aktuelle Verbreitung weit über dem Niveau vor der Pandemie – in den meisten Fällen etwa doppelt so hoch. Das gilt sowohl für die Informationswirtschaft als auch fürs Verarbeitende Gewerbe.“

Größere Unternehmen bieten häufiger Modelle mit mehreren Homeoffice-Tagen

In welchem zeitlichen Umfang im Homeoffice gearbeitet werden darf, variiert jedoch stark nach Unternehmensgröße. Dabei gilt: Je größer ein Unternehmen, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein Teil der Beschäftigten Angebote mit hoher Homeoffice-Frequenz nutzen kann. Beispielsweise kommen Modelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen in etwa drei Viertel der großen Unternehmen in der Informationswirtschaft (mindestens 100 Beschäftigte) zum Einsatz. Dieser Unternehmensanteil sinkt auf 61 Prozent für mittlere Unternehmen (20 bis 99 Beschäftigte) und beträgt nur 35 Prozent für kleine Unternehmen (fünf bis 19 Beschäftigte).

„Hybride Arbeitsmodelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen pro Woche werden derzeit von 91 Prozent der großen, 80 Prozent der mittleren und 55 Prozent der kleinen Unternehmen in der Informationswirtschaft genutzt. Im Verarbeitenden Gewerbe liegen diese Unternehmensanteile zwischen 76 Prozent für große und 15 Prozent für kleine Unternehmen.“

Quelle: ZEW

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Geschäftsklima für Selbständige verbessert sich

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im Juli leicht verbessert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ stieg auf -13,4* Punkte, nach -14,0* im Juni. Die Geschäfte liefen besser, teilweise zeigten sich die Selbständigen noch unzufrieden mit ihrer aktuellen Lage. Ihre Erwartungen blieben nahezu unverändert von Pessimismus geprägt.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im Juli leicht verbessert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ stieg auf -13,4* Punkte, nach -14,0* im Juni. Die Geschäfte liefen besser, teilweise zeigten sich die Selbständigen noch unzufrieden mit ihrer aktuellen Lage. Ihre Erwartungen blieben nahezu unverändert von Pessimismus geprägt. „Die Selbständigen stemmen sich gegen die aktuelle Flaute“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Allerdings bleibt die Auftragslage schwierig.“

Eine fehlende Nachfrage belastet weiterhin viele Selbständige. 44,4 % waren im Juli von Auftragsmangel betroffen, nach 44,0 % im April. Ähnlich wie im letzten Quartal gibt ungefähr ein Viertel der Befragten an, dass sie ihre Waren oder Dienstleistungen nicht uneingeschränkt anbieten können, unter anderem wegen fehlendem Personal oder auch Lieferengpässen.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Großhandelspreise im Juli 2024: -0,1 % gegenüber Juli 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juli 2024 um 0,1 % niedriger als im Juli 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Großhandelsverkaufspreise, Juli 2024
-0,1 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juli 2024 um 0,1 % niedriger als im Juli 2023. Im Juni 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,6 % gelegen, im Mai 2024 bei -0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,3 %.

Gesunkene Preise für chemische Erzeugnisse, höhere Preise für Kaffee und Kakao

Hauptursächlich für den Rückgang der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juli 2024 der Preisrückgang im Großhandel mit chemischen Erzeugnissen (-8,4 %). Gegenüber Juni 2024 fielen diese Preise um 0,4 %. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren (-9,5 %), mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-7,7 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-5,5 %).

Höher als im Juli 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+19,5 %) sowie mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+15,4 %). Auch für Altmaterial und Reststoffe (+15,2 %), Zucker, Süßwaren und Backwaren (+9,5 %), sowie für Tabakwaren (+4,7 %) musste im Juli 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Das Recht auf Reparatur kommt

Reparieren statt wegwerfen: Das schont Ressourcen, verringert die Müllmengen und schont die Umwelt. Anfang Juli 2024 ist eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft getreten. Sie muss bis Ende Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 09.08.2024

Reparieren statt wegwerfen: Das schont Ressourcen, verringert die Müllmengen und schont die Umwelt. Anfang Juli 2024 ist eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft getreten. Sie muss bis Ende Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Noch immer werfen viele Konsumentinnen und Konsumenten kaputte Produkte weg, statt sie reparieren zu lassen. Das liegt zum einen an der fehlenden Wertschätzung der Produkte, zum anderen aber auch an der fehlenden Möglichkeit, die Lebensdauer durch Reparaturen zu verlängern. Die massenhafte Entsorgung von Produkten verursacht Müllberge, die vermeidbar wären und belastet die Umwelt stark.

Deswegen hat die Bundesregierung im Jahr 2021 das sog. Recht auf Reparatur in den Koalitionsvertrag aufgenommen und sich seitdem für die Schaffung einer EU-Regelung eingesetzt. Im Juli 2024 ist eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft getreten, die bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Kosten und Dauer von Reparaturen

Der Anreiz für eine Reparatur fehlt, wenn sie zu lange dauert oder aber zu teuer ist. Das Gewährleistungsrecht und die dazugehörige Rechtsprechung geben Auskunft darüber, was in so einem Fall für Konsumentinnen und Konsumenten zumutbar ist: Hier ist beispielsweise eine Reparaturdauer von bis zu vier Wochen anerkannt. Prinzipiell müssen Reparateure in die Lage versetzt werden, die anerkannte Dauer einhalten zu können – hierzu müssen allerdings auch entsprechende Ersatzteile lieferbar sein.

Dabei gilt das Recht auf Reparatur nicht nur innerhalb der Gewährleistungszeit, sondern auch für einen bestimmten Zeitraum darüber hinaus. Noch zu entscheiden gilt, in welchen Fällen eine Reparatur für die Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei sein wird. Mit all diesen Herausforderungen befasst sich die Bundesregierung im Zuge der nationalen Umsetzung.

Der digitale Produktpass

Ein wichtiges Element der neuen Regelung ist zudem der digitale Produktpass. Interessierte sollen darin ablesen können, wie ein Produkt hergestellt wurde, ob es repariert werden kann und ob seine Bestandteile wiederverwertbar sind. Die entsprechend relevanten Angaben im standardisierten Format ermöglichen allen Akteuren in der Wertschöpfungs- und Lieferkette, ihren jeweiligen Beitrag für eine Kreislaufwirtschaft zu erbringen.

Dabei stammen die Daten aus allen Phasen des Produktlebenszyklus und können in all diesen Phasen für verschiedene Zwecke genutzt werden – von dem Design über die Herstellung bis zu der Entsorgung. Der digitale Produktpass hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern folglich dabei, nachhaltigere Produktentscheidungen zu treffen.

Über das Ökodesign zum nachhaltigen Produkt

Seit 2005 stellt die EU-Ökodesign-Richtlinie für den europäischen Markt bereits ökologische Mindestanforderungen an Produkte. So informieren Energielabel Interessierte über die Energieeffizienz eines Elektrogerätes. Das Label wurde im Laufe der Zeit um weitere umweltbezogene Angaben, wie beispielsweise zum Wasserverbrauch eines Gerätes, ergänzt.

Im Juli 2024 wurde die Richtlinie durch die sog. EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte ersetzt: Damit ist der Anwendungsbereich auf neue Umweltaspekte und nahezu alle Produkte erweitert worden.

Darüber hinaus sollen künftig vermehrt Rohstoffe gespart werden. Zu den ersten neuen Produktgruppen, für die ökologische Mindestanforderungen geprüft werden sollen, zählen beispielsweise Textilien und Schuhe, Möbel sowie Chemikalien. Generelle Ausnahmen gibt es nur für wenige Produktbereiche, beispielsweise Produkte des Bereiches Sicherheit und Verteidigung. Vom Geltungsbereich umfasst werden auch Onlinehandel und Importware.

Quelle: Bundesregierung

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