Testamentsvollstreckung: neue Empfehlungen zur Vergütung

Mit der „Neuen Rheinischen Tabelle“ hat der Deutsche Notarverein lt. BRAK eine aktualisierte und um zahlreiche Erläuterungen ergänzte Neufassung seiner Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen veröffentlicht. Sie richten sich an alle Berufe, die professionell Testamente vollstrecken, also auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

Mit der „Neuen Rheinischen Tabelle“ hat der Deutsche Notarverein eine aktualisierte und um zahlreiche Erläuterungen ergänzte Neufassung seiner Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen veröffentlicht. Sie richten sich an alle Berufe, die professionell Testamente vollstrecken, also auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Für Testamentsvollstreckungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Höhe einer angemessenen Vergütung. Bereits seit 1925 gibt daher der Deutsche Notarverein e.V., in dem nach eigenen Angaben etwa 90 % der Notarinnen und Notare in Deutschland organisiert sind, Empfehlungen zur Vergütung von Testamentsvollstreckungen heraus. Diese nunmehr als „Neue Rheinische Tabelle“ bezeichnete Handreichung enthält Hinweise zu den Bemessungsgrundlagen der Vergütung, den Vergütungssätzen sowie zu spezifischen Zu- und Abschlägen für besondere Fälle. Sie richtet sich neben Notarinnen und Notaren an alle, die professionell Testamentsvollstreckungen betreiben – also auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – und wird auch von Gerichten als bei der Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung in Streitfällen herangezogen.

Mitte November hat der Deutsche Notarverein eine überarbeitete und ergänzte Fassung seiner Vergütungsempfehlungen veröffentlicht. Sie trägt den steigenden wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung und berücksichtigt zudem Erfahrungen der Praxis und den Stand der Rechtsprechung. Neben einem Tabellenwerk enthalten die Empfehlungen einen umfangreichen Textteil mit zahlreichen Erläuterungen, der Abweichungen vom Normalfall behandelt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 24/2024

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Rechtsanwaltsfachangestellte: gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende erhöht

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für das Jahr 2025 fortgeschrieben und dabei erhöht. Das betrifft auch angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich auch die Vergütungsempfehlungen der Kammern gelten. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für das Jahr 2025 fortgeschrieben und dabei erhöht. Das betrifft auch angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich auch die Vergütungsempfehlungen der Kammern gelten.

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben. Nach der Mitte Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 II 1 BBiG für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse 682 Euro im ersten Lehrjahr, 805 Euro im zweiten Lehrjahr, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Lehrjahr.

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde zum 01.01.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt. Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, griff erstmals zum 01.01.2024 ein. Unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.

Die Rechtsanwaltskammern geben regelmäßig Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Diese liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung. Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des BBiMoG waren Ausbildungsverhältnisse, bei denen die Vergütungsempfehlungen der Kammern um mehr als 20 % unterschritten wurden, nicht einzutragen. In welchem Verhältnis die Vergütungsempfehlungen der Kammern zur gesetzlichen Mindestvergütung stehen, ist nach wie vor nicht abschließend geklärt; auf diese Unstimmigkeit hatte die BRAK damals bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.

Hintergrund

Mit der Situation von Auszubildenden im Bereich der Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten befasst sich eine Veranstaltung von BRAK und Rechtsanwaltskammer Berlin am 28.11.2024. Unter dem Titel „Karriere mit Zukunft: Wie Kanzleien die Ausbildung zur Erfolgsgeschichte machen!“ werden gemeinsam Lösungsansätze diskutiert.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 24/2024

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Einmeldung rückständiger Forderungen bei SCHUFA kann gegen DSGVO verstoßen

Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen unrechtmäßig sein. So das OLG Schleswig-Holstein (Az. 17 U 2/24).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil 17 U 2/24 vom 22.11.2024

Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, wenn sich streitige Haupt und Nebenforderungen nicht klar voneinander trennen lassen

Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Verzugsschaden) unrechtmäßig sein. Das hat der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig-Holstein am 22.11.2024 entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2014 in Verzug geraten. Das Energieversorgungsunternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos. In einer Schlussrechnung wurde dem Kläger Ende 2014 ein Betrag in Höhe von 529,16 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung „anteiligen Paketverbrauch“, Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen „Saldo Vertragskonto“. Ende 2014 forderte ein Inkassounternehmen einen Betrag in Höhe von 658,57 Euro vom Kläger. Weitere Zahlungsaufforderungen erfolgten in 2014 und 2017. Im Jahr 2019 erwarb die Beklagte, ebenfalls ein Inkassounternehmen, die Forderung. Im Jahr 2020 und im Februar 2021 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung auf. Die Beklagte wies jeweils auf die Möglichkeit der Einmeldung der Forderung bei der Schufa hin. Am 12.03.2021 veranlasste sie dann die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Im Jahr 2022 mahnte die Beklagte erneut einen Betrag in Höhe von 828,61 Euro beim Kläger an. Der Kläger erhob im Oktober 2022 die Einrede der Verjährung. Dies wurde bei der Schufa registriert. Der Kläger verlangte sodann von der Beklagten erfolglos, den Negativeintrag bei der Schufa entfernen zu lassen. Verschiedene Unternehmen hatten dem Kläger einen Vertragsschluss unter Berufung auf die fehlende Bonität des Klägers verweigert.

Der Kläger verlangte mit seiner Klage vor dem Landgericht von der Beklagten unter anderem, den Negativeintrag bei der Schufa zu widerrufen und mindestens 5.000 Euro Schadensersatz zu leisten. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu und verpflichtete die Beklagte, den Eintrag gegenüber der Schufa zu widerrufen. Auf die Berufung der Beklagten änderte der 17. Zivilsenat das Urteil dahingehend ab, dass die Beklagte zwar den Eintrag widerrufen muss, aber keinen Schadensersatz zu leisten hat.

Aus den Gründen

Der 17. Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass die Meldung der offenen Gesamtforderung durch die Beklagte an die Schufa nicht rechtmäßig und daher zu widerrufen war. Dem Kläger steht insoweit ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu. Die Meldung der Daten an die Schufa erwies sich weder unter Berücksichtigung der Vorschriften zum sog. Scoring nach § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) noch nach Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als rechtmäßig. Für eine Rechtmäßigkeit der Meldung an die Schufa sprechen nach Auffassung des Senats nicht die Regelungen in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG, da schon der Bestand und die Fälligkeit der Gesamtforderung zweifelhaft sind. Zudem sind die Forderungen weder unstreitig (Nr. 4) noch handelt es sich sämtlich um Forderungen, wegen derer das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann (Nr. 5). In der Schlussrechnung waren neben Rückständen auch Positionen wie Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren und Verzugskosten enthalten. Schon die Bezeichnung solcher Forderungen spricht dagegen, dass eine Nichtbegleichung zur fristlosen Kündigung des Vertrags führen kann. Zudem lässt die Nichterfüllung solcher Nebenforderungen regelmäßig keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen zu. Die Berechtigung solcher Nebenforderungen ist schließlich abhängig von der Frage zu beurteilen, ob überhaupt die Rückstände aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen sind.

Eine Rechtmäßigkeit der Meldung ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO. Nach dieser Vorschrift kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hier überwiegt der Schutz der personenbezogenen Daten des Klägers, was sich aus der eingetretenen Verjährung und der fehlenden Klarheit in Bezug auf die Bestandteile der gemeldeten Gesamtsumme ergibt. Aus Erwägungsgrund 47 zur DSGVO ergibt sich, dass ein Interesse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen kann, wenn er vernünftigerweise nicht mehr mit einer Verarbeitung rechnen muss. So lag der Fall hier, da die ursprüngliche Forderung aus dem Jahr 2014 stammte und vor der Meldung verjährt war. Nach Erwägungsgrund 71 soll der verantwortliche Datenverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Dem hat die Beklagte nicht Sorge getragen, indem sie undifferenziert Haupt und Nebenforderungen in einer Gesamtsumme der Schufa gemeldet hat. Sofern die Beklagte aber durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten trifft, kann das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein „berechtigtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nach Auffassung des Senats nicht gem. § 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte zu. Es steht nicht fest, dass die Meldung der Beklagten zum Scheitern von Vertragsabschlüssen des Klägers geführt hat. Der niedrige Basisscore des Klägers und die Bedenken seiner potentiellen Vertragspartner können nicht allein auf der Meldung durch die Beklagte beruhen. Der Bonitätsscore des Klägers war wesentlich durch die weiteren Umstände beeinflusst. Der Kläger hatte zuvor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, später die Vermögensauskunft abgegeben und ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Daran war die Beklagte nicht beteiligt.

Die Revision ist zugelassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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EU-Kommission schließt beihilferechtliche Ermittlungen zu Steuervorbescheiden für Fiat, Amazon und Starbucks ab

Die EU-Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Europäische Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.

2015 und 2017 war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Luxemburg Fiat und Amazon sowie die Niederlande Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. In allen drei Fällen hatte die Kommission festgestellt, dass ein von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erteilter Steuervorbescheid die von den Unternehmen entrichtete Steuer künstlich verringerte und den Unternehmen somit einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffte. In allen drei Fällen wurden die ursprünglichen Beschlüsse der Kommission schließlich von den Unionsgerichten für nichtig erklärt, weshalb die jeweiligen eingehenden Prüfverfahren noch weiterliefen.

Heute hat die Kommission – unter Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte – drei abschließende Beschlüsse zu den eingehenden Prüfverfahren erlassen und bestätigt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat, Amazon und Starbucks im Rahmen der jeweiligen Steuervorbescheide keine selektiven Steuervorteile gewährt haben, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Hintergrund

Die Kommission prüft Steuervorbescheide der Mitgliedstaaten seit 2013 nach den EU-Beihilfevorschriften. Steuervorbescheide verstoßen nicht grundsätzlich gegen die EU-Beihilfevorschriften, sofern sie lediglich bestätigen, dass Steuervereinbarungen mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Verschaffen Steuerbescheide jedoch bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil, können sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass ein von den luxemburgischen Behörden 2012 erteilter Steuervorbescheid Fiat einen selektiven Vorteil verschafft und die Steuerlast des Unternehmens seit 2012 ungerechtfertigt um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im November 2022 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2019 auf, mit dem der Beschluss der Kommission von 2015 bestätigt wurde, und erklärte den Beschluss für nichtig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung falsche Parameter angesetzt hatte.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Starbucks durch einen von den niederländischen Behörden im Jahr 2008 erteilten Steuervorbescheid ein ungerechtfertigter selektiver Vorteil entstanden war, der die Steuerlast des Unternehmens seit 2008 um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im September 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Niederlande Starbucks durch den Steuervorbescheid einen selektiven Vorteil verschafft hatten.

Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass die von Amazon in Luxemburg entrichtete Steuer durch einen von Luxemburg im Jahr 2003 erteilten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid ungerechtfertigterweise um rund 250 Mio. Euro verringert worden war. Im Mai 2021 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission das Vorliegen eines selektiven Vorteils nicht nachgewiesen habe. Die Nichtigerklärung wurde im Dezember 2023 durch den Gerichtshof bestätigt.

Quelle: Europäische Kommission

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Digitale Brieftasche: EU-Kommission legt einheitliche technische Standards fest

Die EU-Kommission hat einheitliche Standards und Verfahren für die technischen Funktionen und Zertifizierung festgelegt, damit die digitalen Brieftaschen interoperabel sind und in der ganzen EU akzeptiert werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Europäische Kommission hat einheitliche Standards und Verfahren für die technischen Funktionen und Zertifizierung festgelegt, damit die digitalen Brieftaschen interoperabel sind und in der ganzen EU akzeptiert werden. Diese Brieftaschen werden in den EU-Mitgliedstaaten entwickelt. Bis Ende 2026 sollen alle Bürgerinnen und Bürger in der EU diesen Service nutzen können.

Einheitliche Standards, Spezifikationen und Verfahren für die technischen Funktionen

In vier Durchführungsverordnungen werden einheitliche Standards, Spezifikationen und Verfahren für die technischen Funktionen der Brieftaschen festgelegt, z. B. Datenformate für die grenzüberschreitende Nutzung digitaler Dokumente und Maßnahmen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Sicherheit der Brieftaschen.

In allen digitalen Brieftaschen wird der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet.

Die Daten werden lokal in der Brieftasche gespeichert. Die Nutzerinnen und Nutzer haben die Kontrolle darüber, welche Informationen sie weitergeben. Bei der Entwicklung der Brieftaschen findet kein Tracking oder Profiling statt. Außerdem wird ein Datenschutz-Dashboard eingebaut, das vollständige Transparenz darüber bietet, wie und mit wem Informationen aus der Wallet geteilt werden.

Rahmen für die Zertifizierung

Die fünfte Durchführungsverordnung legt Spezifikationen und Verfahren fest, um einen soliden Rahmen für die Zertifizierung der europäischen Brieftasche für digitale Identitäten (eID) im Rahmen des europäischen Rahmens für digitale Identitäten zu schaffen. Er gewährleistet, dass sie sicher sind und die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten der Nutzer schützen.

Digitale Brieftaschen werden privaten Nutzern und Unternehmen eine universelle, vertrauenswürdige und sichere Möglichkeit bieten, sich beim grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen auszuweisen. Beispiele für die Verwendung digitaler Geldbörsen sind die Eröffnung eines Bankkontos, der Nachweis des eigenen Alters, die Verlängerung von ärztlichen Rezepten, die Anmietung eines Autos oder die Ausstellung von Flugtickets.

Die Durchführungsverordnungen werden zu gegebener Zeit im Amtsblatt veröffentlicht und treten 20 Tage danach in Kraft.

Quelle: Europäische Kommission

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Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig

Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen. So entschied das LSG NRW (Az. L 9 SO 56/24 KL).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil L 9 SO 56/24 vom 10.10.2024

Das Landessozialgericht NRW (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL).

Auch in Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut. Je nach Entwicklungsstand und Kompetenzen werden die Kinder und Jugendlichen – neben schulischen Angeboten – von Pädagoginnen und Pädagogen gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten eine Betriebserlaubnis nur, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten. Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen, diese wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren.

Die von der beklagten Heimbetreiberin zur Entscheidung über diese Frage angerufene Schiedsstelle ist von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände ausgegangen. Das LSG hat im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände festgestellt. Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände im Ergebnis begründet. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Weniger Bürokratie bei Verbraucherstreitbeilegung?

Die BRAK hat zum Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

BRAK begrüßt Referentenentwurf, lehnt aber Kostenfreiheit für Unternehmen ab

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die Mehrzahl der mit dem Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung vorgesehenen Änderungen.

Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren würden. Ferner solle der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entbürokratisiert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf punktuelle Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung (UnivSchlichtV) vor.

Insbesondere die Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen (§ 21a VSBG-RefE), die Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmen allgemeine Auskünfte zu der Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf (§ 30 Abs. 4 VSBG-RefE) und die Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmen in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in den Fällen des § 30 Abs. 6 VSBG-RefE hält die BRAK für begrüßenswert und sachgerecht.

Die Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG-RefE ist ebenfalls sinnvoll, da der Hinweis auf eine konkrete Verbraucherschlichtungsstelle nur dann für Verbraucherinnen und Verbraucher hilfreich ist, wenn das entsprechende Unternehmen auch zur Teilnahme bereit ist.

Den Wegfall der Kostenlast für das vollständig obsiegende Unternehmen bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 Abs. 2 VSBG-Ref, § 6 Abs. 2 UnivSchlichtV-RefE) lehnt die BRAK dagegen ausdrücklich ab. Denn die Kostenfreiheit für Unternehmen im Falle eines Obsiegens stehe im Widerspruch zu der übrigen Architektur des VSBG. Danach ist die Schlichtung für Verbraucher stets kostenfrei, so dass mangels staatlicher Finanzierung der meisten Verbraucherschlichtungsstellen nur die Unternehmen die Kosten und damit auch für den Fall des Obsiegens tragen müssen. Eine einseitige Förderung der Universalschlichtungsstelle senkt nach Auffassung der BRAK die Attraktivität der branchenspezifischen Schlichtung und steht damit im Widerspruch des gesetzgeberischen Ziels, den Vorrang der branchenspezifischen Schlichtung zu sichern und die Universalschlichtungsstelle nur zum Schließen von bestehenden Lücken subsidiär als Auffang-Schlichtung auszugestalten.

Die Benachteiligung der branchenspezifischen Schlichtungsstellen sollte besser dadurch vermieden werden, dass der Bund auch bei den branchenspezifischen Schlichtungsstellen die Kosten bei Obsiegen des Unternehmers übernimmt. Sollte die Privilegierung der Universalschlichtungsstelle vom Gesetzgeber gewollt sein, ist es nach Ansicht der BRAK sinnvoll, diese mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung gerade für die weiterhin notwendige Öffentlichkeitsarbeit zu versehen. Davon würde auch die branchenspezifische Verbraucherschlichtung profitieren. Denn das Problem der unzureichenden Bekanntheit der Schlichtung bei rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern bestehe fort. Verbraucherinnen und Verbraucher würden zur Durchsetzung ihrer (berechtigten) Forderungen gegen Unternehmen Legal-Tech-Angebote nutzen und dabei durch Zahlung einer Erfolgsprovision Abzüge in Kauf nehmen, anstatt sie selbst erfolgversprechend bei einer der zuständigen Schlichtungsstellen einzureichen – dies sei nicht nachvollziehbar.

Nachbesserungsbedarf sieht die BRAK außerdem bei der vorgesehenen Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Abs. 2 VSBG-RefE).

Weitere Einzelheiten sind der BRAK-Stellungnahme 85/2024 zu entnehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten (hier: § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV)

Das BMF regelt die Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 neu (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 vom 26.11.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Beitragspflicht des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Elternbeziehung beim Elternbeitrag für den Besuch der Offenen Ganztagsschule

Die Regelung in der Elternbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 566/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil 12 A 566/22 vom 27.11.2024

Die Regelung in der Elternbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestern durch Urteil entschieden.

Der Sohn der Klägerin nahm im Schuljahr 2019/2020 das OGS-Betreuungsangebot einer Grundschule in der beklagten Gemeinde Nümbrecht wahr. Die Klägerin lebte seinerzeit mit ihrem neuen Lebensgefährten und ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Vater des Sohnes war der Ehegatte der Klägerin, von dem sie sich getrennt hatte und mittlerweile geschieden ist.

Die EBS der Gemeinde regelt zu den Beitragsschuldnern Folgendes: „Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitragspflichtig.“ Das Einkommen der in dieser Regelung als beitragspflichtig benannten Personen ist satzungsgemäß bei der Berechnung der Elternbeiträge zugrunde zu legen.

Die Gemeinde ging von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten aus und setzte mit einem an beide Personen adressierten Bescheid einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 130 Euro fest. Dabei legte die Gemeinde die Summe des Einkommens sowohl der Klägerin als auch ihres Lebensgefährten zugrunde. Auf die nur von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Köln den ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheid auf mit der Begründung, die satzungsrechtliche Bestimmung der Beitragsschuldner verstoße gegen das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Im Berufungsverfahren nahm die Klägerin die Klage zurück, soweit mit dem Bescheid ein – ihrem eigenen Einkommen entsprechender – monatlicher Elternbeitrag von 20 Euro festgesetzt worden war. Die Berufung der Gemeinde, mit der sie sich hiernach nur noch gegen die Aufhebung der weitergehenden Beitragsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wandte, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Die Satzungsregelung der Gemeinde, mit der die Beitragspflicht unter anderem auf mit dem Kind und dem Elternteil zusammenlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (die ihrerseits in keiner Elternbeziehung zum Kind stehen) erstreckt wird, verstößt insoweit gegen Gesetzesrecht und ist daher unwirksam. Ob sie mit den Vorschriften zur Kostenbeteiligung im SGB VIII unvereinbar ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kann dahinstehen. Denn die Regelung überschreitet jedenfalls die Grenzen für eine satzungsmäßige Bestimmung der Beitragsschuldner, die sich aus dem Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) ergeben. Danach können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Ungeachtet der Frage, ob den Kommunen die Bestimmung des Kreises der Beitragsschuldner durch Satzung überlassen werden kann oder es hierzu eines (Parlaments-)Gesetzes bedarf, führt eine Auslegung des KiBiz zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Streit stehende (pauschale) Behandlung eheähnlicher Partner als den Eltern gleichgestellte Personen die Grenzen überschreitet, innerhalb derer der Gesetzgeber eine Gleichstellung nach kommunalem Satzungsrecht ermöglichen wollte. Den Kommunen sollten keine Gleichstellungsregelungen für einen Personenkreis ermöglicht werden, der über die Erziehungsberechtigten hinausgeht. Bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der hier vorliegenden kann nicht ohne Weiteres allgemein davon ausgegangen werden, dass der eine Partner, der nicht Elternteil des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist, diesem gegenüber auch erziehungsberechtigt ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Inflationsrate im November 2024 voraussichtlich +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2024 voraussichtlich +2,2 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Verbraucherpreisindex, November 2024:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2024:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,7 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2024 voraussichtlich +2,2 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2024 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +3,0 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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