Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung zur Herstellung der Löschwasserversorgung

Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit welcher die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 L 1042/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zum Beschluss 3 L 1042/24.KO vom 14.11.2024

Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit welcher die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt.

Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasser­versorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so die Koblenzer Richter. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, gemäß § 31 Abs. 5 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Unternehmen in Deutschland erhöhen ihre Investitionen für den Klimaschutz

Unternehmen in Deutschland haben im vergangenen Jahr zusammengerechnet ihr Engagement beim Klimaschutz ausgeweitet. Das aggregierte Volumen der inländischen Klimaschutzinvestitionen stieg um 12,1 % auf 85 Mrd. Euro. Die Inflation herausgerechnet verblieb ein Plus von 5,3 %. Diese positive Entwicklung wurde lt. KfW allerdings überwiegend von Großunternehmen getragen.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.11.2024

  • Unternehmen steigern 2023 ihr Engagement für die Verbesserung ihrer eigenen Klimabilanz auf 85 Mrd. Euro
  • Positive Entwicklung wird vor allem von Großunternehmen getragen, Mittelstand tut sich schwer
  • Investitionslücke von mindestens 35 Mrd. Euro im Jahr, um Klimaneutralitätsziel in Deutschland zu erreichen
  • KfW-Vorstandschef Stefan Wintels: „Klimaschutz steht für die KfW weit oben auf der Agenda“

Unternehmen in Deutschland haben im vergangenen Jahr zusammengerechnet ihr Engagement beim Klimaschutz ausgeweitet. Das aggregierte Volumen der inländischen Klimaschutzinvestitionen stieg um 12,1 % auf 85 Mrd. Euro. Die Inflation herausgerechnet verblieb ein Plus von 5,3 %. Diese positive Entwicklung wurde allerdings überwiegend von Großunternehmen getragen. Sie investierten im vergangenen Jahr 50 Mrd. Euro in den Klimaschutz, 11 Mrd. Euro mehr als im Vorjahr – das war ein preisbereinigter Zuwachs um 19 %. Dementgegen nahm der gesamte Mittelstand 35 Mrd. Euro in die Hand, ein Jahr zuvor waren es noch 36 Mrd. Euro – preisbereinigt entsprach das einem Minus von 10 %.

Dies sind Ergebnisse des KfW-Klimabarometers, das in diesem Jahr zum dritten Mal erscheint. Es liefert die bislang einzige repräsentative Datenbasis für das Investitionsverhalten deutscher Unternehmen, vom Kleinstunternehmen bis zum Großkonzern, auf dem Weg zur Klimaneutralität. In diesem Jahr nahmen zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 9.662 Unternehmen an der Befragung teil. Unter Klimaschutzinvestitionen werden Investitionen in Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen im jeweiligen Unternehmen verstanden.

Die Zahl der Unternehmen, die Investitionen zur Verbesserung der eigenen Klimabilanz durchführten, nahm stark ab. Im Jahr 2023 waren es etwa 340.000 der rund 3,8 Mio. Unternehmen in Deutschland – das ist ein Minus von 150.000 Unternehmen gegenüber 2022. Der Anteil der Unternehmen, die Klimaschutzinvestitionen vornahmen, lag somit bei nur noch 9 %. Im Jahr 2022 waren es noch 13 %, 2021 sogar noch 23 %. Dieser Rückgang ging von den mittelständischen Unternehmen aus, die die Unternehmenslandschaft in Deutschland anzahlmäßig dominieren. Diejenigen mittelständischen Unternehmen, die in den Klimaschutz investierten, erhöhten aber ihr Engagement deutlich: Die durchschnittliche Klimaschutz-Investitionshöhe im Mittelstand stieg um 38 % auf 146.000 Euro.

„Klimaschutz steht bei der KfW weit oben auf der Agenda. Seit 2017 haben wir rund 320 Mrd. Euro für Klima- und Umweltschutzfinanzierungen zugesagt; 2024 werden es rund 30 Mrd. Euro sein“, sagte Stefan Wintels, Vorstandsvorsitzender der KfW.

„Es gilt jetzt, die Anstrengungen gegen den sich beschleunigenden Klimawandel zu intensivieren. Die schwierige wirtschaftliche Lage belastet viele Unternehmen und reduziert ihre Spielräume, in den Klimaschutz zu investieren. Wir benötigen in Deutschland verlässliche Rahmenbedingungen und mehr Angebote, um insbesondere mittelständische Unternehmen auf dem Weg zur Klimaneutralität zu begleiten.“

Was hält Unternehmen davon ab, in den Klimaschutz zu investieren? Laut KfW-Klimabarometer sind es neben den konjunkturellen Einflüssen verschiedene strukturelle Hemmnisse. An erster Stelle nennen die Unternehmen dabei die Unsicherheit über die Wirtschaftlichkeit der Klimaschutzinvestitionen (47 %), gefolgt von fehlenden finanziellen Ressourcen (37 %) und langen Planungs- und Genehmigungsverfahren (36 %).

Die Unternehmen, die 2023 in den Klimaschutz investierten, taten dies am häufigsten im Bereich klimafreundliche Mobilität – also für Elektroautos und entsprechende Ladeinfrastruktur. Darauf folgten Maßnahmen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom und Wärme aus Erneuerbaren Energien sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestehenden Gebäuden.

Ein Vergleich der momentanen Investitionstätigkeit mit den zur Erreichung des Klimaneutralitätsziels für Deutschland notwendigen Investitionsbedarfen zeigt, dass Unternehmen aller Größenklassen ihre Bemühungen deutlich ausweiten müssen. Durchschnittlich rund 120 Mrd. Euro jährlich muss der Unternehmenssektor investieren – zuzüglich Preisanpassungen im Zeitablauf – um Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. Für den gesamten Unternehmenssektor ergibt sich somit derzeit eine Investitionslücke von mindestens 35 Mrd. Euro, zuzüglich weiterer Investitionsbedarfe, um die Lücken vergangener Jahre zu schließen.

Hoffnung macht da, dass derzeit immerhin ein Viertel aller Unternehmen plant, ihre Klimaschutzinvestitionen in den kommenden drei Jahren zu erhöhen – das Thema dürfte also wieder an Bedeutung gewinnen.

Quelle: KfW

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Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Corona-Pandemie

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und zur Absicherung des Kabinenpersonals muss zu ihrer Wirksamkeit den vom BAG entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen (Az. 3 AZR 28/24).

BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Urteil 3 AZR 28/24 vom 26.11.2024

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und zur Absicherung des Kabinenpersonals muss zu ihrer Wirksamkeit den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen.

Der Kläger war bei der Beklagten von Oktober 1997 bis zum 31. Januar 2022 als Flugbegleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand für die betriebliche Altersversorgung der Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine Anwendung. In dem Tarifvertrag ist insbesondere geregelt, dass die Beklagte verschiedene arbeitgeberseitige Beitragszahlungen zur Altersversorgung leistet. Aus dem Anlass der Corona-Krise schlossen die Tarifvertragsparteien Ende Juni 2020 einen Tarifvertrag über Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Corona-Krise (TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA). Dieser sah für seine ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 u. a. den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen, eine Aussetzung der Beiträge zu verschiedenen Systemen der betrieblichen Altersversorgung, aber auch ein Einfrieren der tariflichen Vergütung vor. Die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sollte nicht für Mitarbeiter gelten, „die innerhalb der von der Deutsche Lufthansa AG gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder auf Grund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden“. An einem ersten Freiwilligenprogramm aufgrund einer Duldungsvereinbarung der Arbeitgeberin mit der Gruppenvertretung Kabine DLH nahm der Kläger nicht teil. Er schied erst auf der Grundlage einer zweiten Duldungsvereinbarung mit dem Namen „Now!Cabin“ aus. Am 25. Mai 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien eine sog. Vereinbarung zur Klarstellung des TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA mit dem Inhalt, dass sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im Tarifvertrag ausschließlich die in der ersten Duldungsvereinbarung beschriebenen freiwilligen Maßnahmen beträfen. Der Kläger hat geltend gemacht, er komme in den Genuss der Rückausnahme des Tarifvertrags Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA, sodass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für ihn nachzuentrichten seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte beim Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat das Urteil aufgehoben und die Sache – mit Ausnahme der unbegründeten Zinsforderungen des Klägers – zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar finde die Rückausnahme der Aussetzung der Beiträge des Tarifvertrags Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA auf den Kläger wegen der Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 keine Anwendung. Die ursprüngliche tarifliche Regelung war unklar, sodass die spätere Vereinbarung die Lage klarstellen durfte. Allerdings ist die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen des Senats für Tarifverträge zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Tarifvertragsparteien sind danach zwar nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Wenn die tarifliche Regelung aber zu einer Beschränkung oder zu einem Eingriff in Versorgungsrechte führt, bedürfen die Tarifvertragsparteien legitimierender Gründe. Deren Gewicht hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Dies wird das Berufungsgericht u. a. zu überprüfen haben.

Hinweis

Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren ebenfalls das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2024 – 3 AZR 40/24 –

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Freigestelltes Betriebsratsmitglied – Vergütungsanpassung – Beteiligung des Betriebsrats

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. So entschied das BAG (Az. 1 ABR 12/23).

BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Beschluss 1 ABR 12/23 vom 26.11.2024

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat hat gemeint, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hat im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben der Arbeitgeberin aufgegeben, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Die Norm sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt demgegenüber keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Für mehr bezahlbare und klimafreundliche Wohnungen

Deutschland braucht mehr bezahlbaren Wohnraum. Deswegen investiert die Bundesregierung massiv in den Bau von Wohnungen. Wie wird der Wohnungsbau gefördert? Und welche Förderprogramme gibt es für Familien? Die Bundesregierung informiert über die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.11.2024

Deutschland braucht mehr bezahlbaren Wohnraum. Deswegen investiert die Bundesregierung massiv in den Bau von Wohnungen. Wie wird der Wohnungsbau gefördert? Und welche Förderprogramme gibt es für Familien? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Viele Menschen sind auf Wohnungssuche: Mindestens 400.000 neue Wohnungen werden pro Jahr gebraucht. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren bereits massiv in den Bau von bezahlbaren und klimafreundlichen Wohnungen investiert – aber noch ist viel zu tun. Welche Förderprogramme es bereits gibt, wie die Bundesregierung den sozialen Wohnungsbau fördert und wie der Wohnungsbau klimafreundlicher wird – ein Überblick der wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie fördert die Bundesregierung klimafreundlichen und bezahlbaren Wohnungsbau?

Mit dem Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) unterstützt die Bundesregierung Bauleute dabei, klimafreundliche Wohnungsvorhaben umzusetzen. Seit Förderbeginn im März 2023 wurden etwa 83.000 Wohneinheiten gefördert und rund 1,3 Millionen Tonnen CO2 gespart. In diesem Jahr stehen 762 Millionen Euro für zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Anträge können bei der KfW gestellt werden.

Mit dem neuen Programm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN) fördert die Bundesregierung zinsverbilligte Baukredite für den Bau kleinerer, preisgünstiger und klimafreundlicher Wohnungen. In diesem Jahr stellt die Bundesregierung für das Programm 350 Milliarden Euro bereit. 2025 soll es um weitere 1,65 Milliarden Euro auf insgesamt zwei Milliarden Euro aufgestockt werden. Das Programm soll kurzfristig wirken und die Baukonjunktur weiter stabilisieren. Es startet am 1. Oktober 2024 und ist bis Ende 2025 befristet. Die genauen Förderkonditionen sind bei der KfW zu finden.

Welche Möglichkeiten gibt es für Menschen mit wenig Geld?

Die Bundesregierung fördert den sozialen Wohnungsbau in Rekordhöhe. Sie will die Förderung von gut 18 auf mehr als 20 Milliarden Euro bis zum Jahr 2028 erhöhen. Allein in diesem Jahr stellt sie den Ländern etwa 3,15 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung.

Zusätzlich hilft das Wohngeld sehr vielen Haushalten mit kleinem Einkommen, insbesondere Alleinerziehenden, Familien, Rentnerinnen und Rentnern. Seit der Wohngeldreform 2023 haben etwa zwei Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld – dreimal mehr als davor. Entsprechend der allgemeinen Preis- und Mietentwicklung wird das Wohngeld zum 1. Januar 2025 erhöht.

Welche Förderungen gibt es für Auszubildende oder Studierende?

Mit dem Programm „Junges Wohnen“ sind 500 Millionen Euro wieder für neue Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende reserviert. Damit können etwa 100.000 neuen Wohnheimplätze pro Jahr gebaut werden.

„Jung kauft Alt“ – was ist das?

Seit dem 3. September 2024 können Familien die neue „Jung kauft Alt“-Förderung zum Kauf eines älteren, sanierungsbedürftigen Hauses oder einer Wohnung bei der KfW beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Familie das Haus selbst bewohnt. Das zu erwerbende ältere Gebäude muss den Effizienzklassen F, G oder H entsprechen. Gefördert werden können Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und höchstens 90.000 Euro Jahreseinkommen. Die Einkommensgrenze steigt mit jedem Kind um 10.000 Euro.

Die Kredithöhe bemisst sich nach der Anzahl der Kinder: Bei einem Kind gewährt die KfW höchstens 100.000 Euro, bei zwei Kindern sind es maximal 125.000 Euro. Ab drei oder mehr Kindern ist eine Kredithöhe bis zu 150.000 Euro möglich. Aktuell liegt der Zinssatz für zehn Jahre bei 1,51 Prozent. Die Laufzeit für den Förderkredit beträgt bis zu 35 Jahre. Für das Programm stehen in diesem Jahr insgesamt 350 Millionen Euro zur Verfügung.

Zusätzlich gefördert werden können etwa energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungsaustausch. Auch andere Bundes- oder Landesförderungen können mit dem Programm kombiniert werden. Ausführliche Informationen zum neuen Programm gibt es beim Bundesbauministerium.

Welche Wohnungsbau-Förderprogramme gibt es noch für Familien?

Die Wohneigentumsförderung für Familien (WEF) richtet sich ebenfalls an Familien mit niedrigen bis mittleren Einkommen und gewährt gleichfalls einen günstigen Kredit. Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro jährlich, vor Steuern mit einer Laufzeit von 10 oder 20 Jahren. Anträge für die WEF können bei der KfW gestellt werden.

Zu Mehreren bauen – gibt es dafür eine Förderung?

Die Förderung für genossenschaftliches Wohnen wird sehr nachgefragt. In diesem Jahr erhöht das BMWSB das Programmvolumen auf 15 Millionen Euro.

Wird die Umwandlung von Büros oder Läden in Wohnungen unterstützt?

Ab 2025 will die Bundesregierung mit einem neuen Programm „Gewerbe zu Wohnen“ den Kauf, Umbau und die Sanierung von leerstehenden Büros und Läden mit günstigeren Zinsen unterstützen.

Für mehr und schnelleren Wohnungsbau will sie mit ihrer Baugesetzbuch-Novelle die Bauplanung vereinfachen. So sollen Baulücken geschlossen, Dächer leichter ausgebaut und aus leerstehenden Gewerberäumen Wohnungen werden.

Wie soll mehr Barrierefreiheit beim Wohnen erreicht werden?

Mit dem Programm „Altersgerechter Umbau“ werden Investitionen in Bau­maßnahmen an Haus und Wohnung gefödert, mit denen Barrieren reduziert und der Einbruch­schutz verbessert werden. Im laufenden Jahr 2024 stehen für dieses Programm insgesamt 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Ist die Finanzierung auch bei vorläufiger Haushaltsführung gesichert?

Ja, die Neubau-Förderprogramme laufen 2025 weiter, auch wenn noch kein Haushalt für das kommende Jahr beschlossen wurde, teilte Bundesbauministerin Clara Geywitz am 21. November mit. Die Finanzierung ist auch bei vorläufiger Haushaltsführung gesichert.

Es können also auch nach dem 31. Dezember 2024 weiterhin Anträge auf Neubauförderung bei der KfW gestellt werden für

  • klimafreundlichen Neubau im Niedrigpreissegment,
  • Klimafreundlichen Neubau,
  • Jung kauft Alt,
  • Wohneigentum für Familien.

Quelle: Bundesregierung

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Gesellschaftlicher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden

Das VG Düsseldorf hat der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben, in zwei weiteren Fällen die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet (Az. 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zu den Urteilen 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22 vom 31.10.2024

Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der sog. Public Value-Angebote aufgenommen wird.

Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote mit Public Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2024 der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem hat die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.

Deshalb ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.

Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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BRAK warnt erneut vor Fake-Kanzleien

Die BRAK warnt erneut vor Betrugsversuchen vermeintlicher Kanzleien. Diese missbrauchen die Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte und bieten vermeintliche Insolvenzware zum Verkauf an.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2024

Die BRAK warnt erneut vor Betrugsversuchen vermeintlicher Kanzleien. Diese treten unter den Namen „Alex und Partner“ und „2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ auf, missbrauchen die Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte und bieten vermeintliche Insolvenzware zum Verkauf an.

Die BRAK warnt vor der vermeintlichen Kanzlei „Alex und Partner“. Diese wirbt unter der URL kanzlei-alex.de und bietet nach der bereits aus anderen Fällen bekannten Masche zum Schein Insolvenzgüter zum Verkauf an. Dabei nutzt sie teilweise die Identität des tatsächlich existierenden und in München zugelassenen Kollegen Olaf Alex aus und verwendet einen gefälschten Beschluss des Amtsgerichts München.

Neben dem Namen des betroffenen Kollegen wird im Impressum der Website auch dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift angegeben. Die übrigen biografischen Angaben und Telekommunikationsdaten stimmen indes nicht mit denen des Kollegen überein.

Ein Abgleich mit den im Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegten Daten und insbesondere eine Rückfrage über die dort angegebene Kommunikationsdaten bzw. über das beA ermöglichen etwaig Betroffenen, betrügerische Angebote zu erkennen. Da der Kollege gegenwärtig keine eigene öffentliche Website betreibt, wird ferner jede vermeintlich auf ihn lautende Website oder mit einer solchen in Zusammenhang stehende E-Mail-Korrespondenz als betrügerisch einzuordnen sein.

Auch die vermeintliche Kanzlei „2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ verfährt nach dem Insolvenz-Schema. Sie wirbt unter der URL www.2f-kanzlei.com. Als „Partner“ bzw. Vertreter weist sie fälschlicherweise den in München zugelassenen Kollegen Fritz Johannes Roth aus. Sie missbraucht im Impressum ferner dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift. Auch diese Kanzlei verwendet in ihren Angebotsschreiben einen gefälschten Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts München.

Ein Abgleich mit den im BRAV hinterlegten Kommunikationsdaten des echten Kollegen sowie eine Nachfrage auf einem dort angegebenen Kanal bzw. über das beA ermöglichen in diesem Fall die Unterscheidung.

In jüngster Zeit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen vermeintliche Kanzleien mit ähnlichen Maschen und zum Teil ebenfalls unter Missbrauch der Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte auftraten. Potenziell Betroffenen rät die BRAK zur Wachsamkeit. Sie sollten alle Kommunikationsdaten der vorgeblichen Kanzlei im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sorgfältig prüfen, insbesondere Telefonnummern und soweit angegeben auch E-Mail-Adressen. Soweit möglich, sollte nur über das besondere elektronische Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel kommuniziert werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig

Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern ist teils verfassungswidrig. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvL 1/24). Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 verpflichtet. Bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort.

BVerfG, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Urteil 1 BvL 1/24 vom 26.11.2024

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (a. F.) und die wortlautidentische ab 1. Januar 2023 geltende Vorschrift des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB (n. F.) teilweise mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 verpflichtet. Bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort.

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen eines Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), kann ein Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Die Einwilligung, die der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, setzt nach der bisherigen Regelung unter anderem die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus voraus.

Dieser Krankenhausvorbehalt ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt nur, wenn zugleich zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Richter Wolff hat ein Sondervotum abgegeben.

Sachverhalt

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), kann ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis in die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Die Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme legt § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. beziehungsweise § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. fest. Eine der Voraussetzungen besteht darin, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

Die Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906a Abs. 2 BGB a. F., § 1832 Abs. 2 BGB n. F.). Auch in eine etwaig notwendige Verbringung des Betreuten zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus gegen seinen natürlichen Willen zum Zweck der ärztlichen Zwangsmaßnahme kann der Betreuer einwilligen; diese Einwilligung steht ebenfalls unter betreuungsgerichtlichem Genehmigungsvorbehalt.

Mit der Einführung von § 1906a BGB a. F. wollte der Gesetzgeber eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Schutzlücke schließen. Das Bundesverfassungsgericht befand mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (BVerfGE 142, 313), dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Gesetzgeber verpflichte, ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen vorzusehen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln könnten. Dabei müssten strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an eine solche Zwangsbehandlung die möglichst weitgehende Berücksichtigung der betroffenen Freiheitsrechte sicherstellen. Mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates sei es unvereinbar, dass für diese unter Betreuung stehenden Menschen eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen nicht möglich ist, sofern sie (so die damalige Regelung) zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind. Mit der Einführung von § 1906a BGB a. F. sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die beanstandete Schutzlücke dadurch geschlossen werden, dass die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen statt an eine freiheitsentziehende Unterbringung künftig an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus anknüpft.

Die psychisch schwer erkrankte Betroffene wendet sich im Ausgangsverfahren gegen die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, ihre zwangsweise ärztliche Behandlung mit einem Neuroleptikum statt in einem Krankenhaus in dem von ihr bewohnten Wohnverbund durchzuführen. Für sie ist seit dem Jahr 2000 eine Betreuung, unter anderem für die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung eingerichtet. Die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Betreuungsgerichts war erfolglos. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. ist teilweise mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar.

I. Die Regelung greift in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ein. Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist zwar grundsätzlich zulässig. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist aber verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

  1. Die von der beanstandeten Regelung ausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit müssen wie ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter in Bezug auf ihre körperliche Integrität behandelt werden. Mit der beanstandeten Regelung zielt der Staat auf die Überwindung eines der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus entgegenstehenden natürlichen Willens ab und übernimmt durch das zwingende Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Mitverantwortung für Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Integrität.
  2. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

a) Mit der beanstandeten gesetzlichen Regelung verfolgt der Gesetzgeber verfassungsrechtlich legitime Zwecke, zu deren Erreichung die Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne auch geeignet und erforderlich ist.

Als legitimen Zweck eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter hat das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten anerkannt. Diese Schutzpflicht gibt dem Staat auf, hilfsbedürftigen Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, unter engen Voraussetzungen als ultima ratio auch unter Überwindung ihres entgegenstehenden natürlichen Willens Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren. Danach muss der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten vorsehen. Mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgt der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, bei der Umsetzung seiner Schutzpflicht materielle und verfahrensrechtliche Sicherungen zu gewährleisten. Diese ihrerseits durch grundrechtliche Schutzpflichten unterlegten Sicherungen bestehen darin, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen zu schützen, die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Krankenhaus durch multiprofessionelle Teams prüfen zu lassen, bereits im Vorfeld der Prüfung durch den Betreuer und das Betreuungsgericht auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern und eine angemessene fachliche Versorgung der Betroffenen sicherzustellen.

b) Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erweist sich im Hinblick auf die vorbezeichneten Anwendungsfälle indes als verfassungsrechtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die verfassungsrechtliche Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen.

aa) Das Gewicht des mit der beanstandeten Regelung verbundenen Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität ist hoch, in Einzelfällen sogar sehr hoch. Jede ärztliche Zwangsmaßnahme überwindet einen der Durchführung der Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen der betroffenen Betreuten. Durch die zwingende Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts ist es Betroffenen verwehrt, auf den Durchführungsort Einfluss zu nehmen oder die ärztliche Zwangsmaßnahme durch einen Behandelnden ihres Vertrauens durchführen zu lassen. Das Eingriffsgewicht weiter erhöhen können Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität durch die konkreten ärztlichen Maßnahmen, durch einen Umgebungswechsel zum Beispiel bei an Demenz erkrankten Patientinnen und Patienten, durch ein gesteigertes Ansteckungsrisiko mit spezifischen Infektionskrankheiten bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, durch eine Entfremdung von der gewohnten Umgebung oder durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zweck der Verbringung in das Krankenhaus.

bb) Die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke sind allerdings von hohem Gewicht. Besonders bedeutsam ist das mit der Umsetzung dieser Schutzpflichten verfolgte Ziel sicherzustellen, dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel besteht. Auch das Anliegen, vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit auszuschließen, ist von erheblichem Gewicht.

cc) In der Gesamtabwägung ist der Eingriff unangemessen, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen sind, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können. Dies dürfte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten zum wiederholten Male durchgeführt werden und in denen sich aus vorangehenden Genehmigungsverfahren gegebenenfalls besondere Erkenntnisse zu den ihnen voraussichtlich drohenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit ergeben. Vermeidbar sind die Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit allerdings nur, soweit in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind, keine anderen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position der Betroffenen mit vergleichbarem Gewicht drohen. In diesen Fällen ist kein überwiegendes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse erkennbar, das es rechtfertigen könnte, Betroffenen in einer Situation äußerster Schutzbedürftigkeit die Hinnahme voraussichtlich vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zuzumuten. Erst recht ist nicht hinreichend erkennbar, dass und weshalb keine alternativen oder ergänzenden Möglichkeiten gesetzlicher Regelungen bestehen sollten, um konsequent sicherzustellen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden.

dd) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit des mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. verbundenen Eingriffs über Hauptsacheverfahren hinaus auch für Verfahren der einstweiligen Anordnung mit ihrem abgesenkten Prüfungsmaßstab bei der Sicherung des ultima-ratio-Gebots zu bejahen ist, bleibt in dieser Entscheidung offen.

II. In diesem Umfang ist die Unvereinbarkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG auszusprechen. Die teilweise Unvereinbarkeitserklärung ist auf die inhaltsgleiche Nachfolgenorm des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n. F. zu erstrecken. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, die spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu treffen ist, gilt das bisherige Recht fort.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.

Abweichende Meinung des Richters Wolff

Der Auffassung des Senats, aus dem Abwehrrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebe sich die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung, vermag ich mich nicht anzuschließen.

  1. Ich stimme der Senatsmehrheit insoweit zu, als Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die vom Gesetzgeber als zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine medizinische Zwangsbehandlung vorgesehene Behandlung in einem Krankenhaus (mit entsprechender vorausgehender Verbringung dorthin) eine Belastung beim Betroffenen auslöst, die den Eingriff im Einzelfall unverhältnismäßig werden lassen kann.
  2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG fordert als Abwehrrecht aber zunächst nur, dass der unverhältnismäßige Eingriff – hier die Behandlung in einem Krankenhaus – unterbleiben muss. Als Abwehrrecht fordert Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Eingriff schaffen muss, der diese Unverhältnismäßigkeit vermeidet. Unterbleibt der Eingriff insgesamt, entfällt auch die mit ihm verbundene Unverhältnismäßigkeit. Die vorgelegte gesetzliche Regelung gewährleistet daher ausreichenden Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen und ist insoweit verfassungsgemäß.
  3. Ein Anspruch auf Schaffung einer Eingriffsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung für diese Fälle unverhältnismäßiger Belastung kann sich daher nur aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt die sich aus der objektiven Bedeutung der Freiheitsrechte gerade auch bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebende Schutzpflicht einen Anspruch des Grundrechtsträgers oder der -trägerin gegen den Gesetzgeber auf Tätigwerden nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Mit § 1906a BGB a. F. hat der Gesetzgeber ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können, geschaffen. Dies genügt wegen des Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Regeln grundsätzlich.

Angesichts der unsicheren Tatsachengrundlage hinsichtlich der Belastungswirkungen des Eingriffs, der möglichen Erfolge der in Rede stehenden Behandlungen, der Belastungswirkung der Verbringung ins Krankenhaus, der Belastungswirkung der in Rede stehenden Alternativbehandlungen und der sich hieraus ergebenden Risiken sowie der Uneinigkeit der sachverständigen Gruppen sehe ich mich nicht in der Lage, eine die Schutzpflicht verletzende, offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Rechtslage anzunehmen. Durch die Einführung weiterer (auch noch so eng gefasster) Formen der Zwangsbehandlung wird nach meiner Einschätzung vielmehr eine Gefahr der Absenkung der materiellen Eingriffsschwelle begründet. Ob diese Gefahr der Absenkung des Schutzstandards hinzunehmen ist, hat bei einer so unsicheren Erkenntnisgrundlage, wie sie hier vorliegt, ausschließlich der Gesetzgeber zu entscheiden.

Die fehlende Durchführbarkeit der medizinischen Zwangsbehandlung beruht in diesen Fällen letztlich auf einem Respekt vor dem natürlichen Willen, der verfassungsrechtlich auch hier Ausdruck des durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts Betroffener ist, in das auch unter diesen Voraussetzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird.

Dies zugrunde gelegt, wäre auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs zu antworten, dass die vorgelegte Norm (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F.) verfassungsgemäß war.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG für das Bezugsjahr 2024 veröffentlicht

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen überarbeitet. Sie sind ab dem Bezugsjahr 2024 anzuwenden. Viele Anregungen von WPK und BStBK wurden leider nicht übernommen.

WPK, Mitteilung vom 26.11.2024

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen überarbeitet. Sie sind ab dem Bezugsjahr 2024 anzuwenden. Rückfragen können per E-Mail an pruefer(at)verpackungsregister.org gerichtet werden.

Hintergrund der Aktualisierung ist, dass die Prüfleitlinien vielfach noch nicht optimal angewendet werden. Die ZSVR hat sie deshalb wesentlich ausführlicher gefasst. Damit erhalten Prüfer mehr Hinweise für die Prüfung und deren Dokumentation im Prüfungsbericht.

Viele Anregungen von WPK und BStBK leider nicht übernommen

Viele Punkte sind aus der Sicht der WPK nachvollziehbar, jedoch sind viele Anregungen aus der gemeinsamen Stellungnahme von WPK und BStBK vom 21. September 2023 („Neu auf WPK.de“ vom 26. September 2023) bedauerlicherweise nicht übernommen worden.

Insbesondere wurde die von uns wegen des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Berufsausübung kritisierte Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Prüfers an mehreren Stellen beibehalten (Punkt 5 unserer Stellungnahme).

Problematisch ist auch, dass die aktualisierten Prüfleitlinien bereits für das Bezugsjahr 2024 gelten (im Abschnitt A.3.1 ist sogar das Jahr 2023 genannt – wohl ein redaktionelles Versehen). Bereits vorgenommene Prüfungshandlungen könnten damit wiederholungs- oder ergänzungsbedürftig sein.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ifo Exporterwartungen gestiegen, noch kein negativer Trump-Effekt (November 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich leicht verbessert. Die ifo Exporterwartungen stiegen im November auf -5,9 Punkte von -6,5 Punkten im Oktober.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.11.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich leicht verbessert. Die ifo Exporterwartungen stiegen im November auf -5,9 Punkte von -6,5 Punkten im Oktober. „Die Unternehmen sind verunsichert, warten aber noch ab, welche Handelspolitik Trump letztendlich umsetzen wird“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Zudem hat der Dollar nach der Wahl kräftig aufgewertet, wovon die Exporteure profitieren können.“

Generell blickt die Industrie eher zurückhaltend auf die Entwicklung des Auslandsgeschäfts. Am stärksten ist weiterhin die Metallindustrie betroffen, wo deutliche Rückgänge beim Export erwartet werden. Auch in der Automobilbranche rechnen die Unternehmen mit einer Verringerung, aber nicht mehr so stark wie noch im Vormonat. Im Maschinenbau gibt es seit Monaten eine leicht negative Tendenz. In der chemischen Industrie gleichen sich positive und negative Aussichten nahezu aus. Die Hersteller von Nahrungsmitteln und Getränken stehen am besten da und erwarten steigende Exporte.

Quelle: ifo Institut

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