Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Mai 2025

Im ersten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland leicht erholt. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes ist das BIP preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal gestiegen. Positive Wachstumsbeiträge gingen vor allem vom privaten Konsum sowie den Investitionen aus. Da sich vor dem Hintergrund der angekündigten US-Zollanhebungen auch die Ausfuhrtätigkeit zu Jahresbeginn belebt hat, wobei Warenlieferungen zum Teil wohl vorgezogen wurden, dürfte auch vom Außenbeitrag ein positiver Impuls ausgegangen sein. Das BMWE gibt einen Überblick.

BMWE, Pressemitteilung vom 14.05.2025

  • Im ersten Quartal hat sich die deutsche Wirtschaft mit einem preis-, saison- und kalenderbereinigten BIP-Zuwachs von 0,2 % gegenüber dem Vorquartal leicht erholt. Positive Impulse kamen vor allem vom privaten Konsum, Investitionen und vom Außenhandel infolge von Vorzieheffekten angesichts der angekündigten US-Zölle. Neben einer Erholung der konsumnahen Dienstleistungsbereiche konnten auch das Produzierende Gewerbe und das Baugewerbe von günstigen Bedingungen profitieren, was sich in steigender Produktion und positiveren Stimmungsindikatoren widerspiegelte. Dennoch bleiben die Geschäftserwartungen insbesondere im exportorientierten Verarbeitenden Gewerbe eingetrübt, sodass eine erneute Abschwächung der Konjunktur im weiteren Jahresverlauf nicht auszuschließen ist.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe konnte zum Ende des ersten Quartals preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat mit 3,0 % kräftig zulegen. In der Industrie (+3,6 %) und im Baugewerbe (+2,1 %) stieg die Ausbringung deutlich an, die Energieproduktion nahm jedoch um 1,8 % ab. Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe – insbesondere aus dem Ausland – legten im März gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 3,6 % spürbar zu Dabei dürften auch Vorzieheffekte im Zusammenhang mit den erwarteten US-Zollerhöhungen von Bedeutung gewesen sein.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im März gegenüber dem Vormonat leicht um 0,4 % gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt haben im April im Vormonatsvergleich um kräftige 10,6 % zugenommen; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen sie jedoch um 6,9 % ab. Gegenüber April 2024 kam es zu einem geringfügigen Rückgang von 0,2 %. Aktuelle Frühindikatoren zeigen überwiegend eine leichte Aufhellung der Verbraucherstimmung an, ausgehend von einem niedrigen Niveau.
  • Die Inflationsrate ist im April mit +2,1 % erneut etwas gesunken. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich wieder etwas abgeschwächt, bleibt aber oberhalb der Gesamtinflation. Die Energiepreise gingen dagegen spürbar zurück. Die Kernrate ist wieder recht deutlich gestiegen. Im weiteren Verlauf dürfte sich die Inflation infolge geringerer Energie- und Rohstoffpreise, moderater Tariflohnsteigerungen sowie der gedämpften gesamtwirtschaftlichen Nachfrage weiter im Bereich um 2 % bewegen.
  • Trotz schwacher Frühjahrsbelebung hat sich der Arbeitsmarkt im April etwas besser entwickelt als in den vorangegangenen Monaten. Die Arbeitslosigkeit ist saisonbereinigt lediglich um 4 Tsd. Personen gestiegen und die Erwerbstätigkeit konnte im März um 6 Tsd.
  • Personen zulegen. Angesichts der anhaltend hohen Unsicherheit durch die US-Zollpolitik und der weiterhin schwachen Beschäftigungsaussichten ist eine Trendwende am Arbeitsmarkt jedoch nicht absehbar.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlichen Daten im Februar 2025 um 13,0 % gegenüber dem Vormonat und um 15,9 % gegenüber Februar 2024 angestiegen. Mit 2.068 beantragten Verfahren wurde der höchste Wert seit Juli 2015 verzeichnet. Auch der IWH-Insolvenzmonitor legte zu, im April gab es 11,4 % mehr Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften als im März.

Leichte Wachstumsbelebung zu Jahresbeginn

Im ersten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland leicht erholt. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamt ist das Bruttoinlandsprodukt preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal gestiegen. Positive Wachstumsbeiträge gingen nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes vor allem vom privaten Konsum sowie den Investitionen aus. Da sich vor dem Hintergrund der angekündigten US-Zollanhebungen auch die Ausfuhrtätigkeit zu Jahresbeginn belebt hat, wobei Warenlieferungen zum Teil wohl vorgezogen wurden, dürfte auch vom Außenbeitrag ein positiver Impuls ausgegangen sein.

Entstehungsseitig deuten die aktuellen Indikatoren eine etwas ausgewogenere Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsbereiche als in der jüngsten Vergangenheit an: So dürfte sich die Wertschöpfung im stark exportorientierten Verarbeitenden Gewerbe – nach sieben Quartalen mit Rückgängen – dank der Nachfragebelebung aus dem Ausland im ersten Quartal etwas erholt haben. Hierauf deutet der kräftige Anstieg der Produktion im März hin, insbesondere in den gewichtigen Bereichen Kfz und Kfz-Teile, pharmazeutische und chemische Produkte sowie im Maschinenbau. Trotz der hohen handelspolitischen Unsicherheit und der zuletzt gedämpften Geschäftserwartungen hat sich die Geschäftslage in der Industrie im ersten Quartal als insgesamt recht robust erwiesen. Auch im Baugewerbe dürfte im Zuge der milden Witterung ein Anstieg der Aktivität im ersten Quartal zu verzeichnen gewesen sein. Positiv dürften sich zu Jahresbeginn auch die konsumnahen Dienstleister im Bereich Handel, Verkehr und Gastgewerbe entwickelt haben. Hierauf deuten die gestiegenen Umsätze im Einzelhandel sowie in den Bereichen Verkehr und Lagerei hin.

Die leichte wirtschaftliche Erholung zu Jahresbeginn war auch anhand der jüngsten Aufhellung der Stimmungsindikatoren, vor allem der Geschäftslage, absehbar gewesen. Auch die Verbraucherstimmung, gemessen an dem GfK-Konsumklima und dem HDE-Konsumbarometer, tendierte zuletzt positiver. Allerdings deuten die aktuellen Umfragen zu den Geschäftserwartungen vor dem Hintergrund der angekündigten und zum Teil temporär ausgesetzten US-Zollerhöhungen sowohl bei der Industrie als auch bei den Dienstleistern auf eine erneute Eintrübung hin. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute konjunkturelle Abschwächung im weiteren Jahresverlauf nicht auszuschließen.

Kurzfristig Vorzieheffekte, im weiteren Verlauf aber gedämpfte Aussichten für die Weltkonjunktur

Nach den Einbrüchen und Schwankungen an den Finanzmärkten in Reaktion auf die weitreichenden US-Zollankündigungen Anfang April hat sich die Lage inzwischen wieder etwas stabilisiert. Die Kurse an den globalen Märkten haben sich vielerorts wieder erholt und finanzmarktbasierte Stimmungsindikatoren haben einen Teil des massiven Einbruchs im April im Mai wieder wettgemacht. Der Sentix-Indikator für die Weltwirtschaft verbleibt aber mit -3,7 Punkten weiterhin im negativen Bereich. Während sich die Konjunkturerwartungen der befragten Finanzinvestoren mit einem Anstieg der Erwartungskomponente von -19,6 Punkte auf -1,6 Punkte wieder etwas aufgehellt haben, hat sich die Lageeinschätzung nochmals verschlechtert; hier ist der Index von -4,0 auf -5,7 Punkte auf seinen tiefsten Wert seit Anfang 2023 zurückgegangen.

Im ersten Quartal dürfte die weltweite Industrieproduktion dagegen – gestützt durch Vorzieheffekte – weiter zugelegt haben. Im Februar expandierte sie saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat nach dem vorangegangenen leichten Rückgang wieder um 0,8 %. Binnen Jahresfrist lag sie damit um 2,9 % im Plus. Frühindikatoren für den weiteren Verlauf der Weltkonjunktur weisen aber auf eine gedämpfte Entwicklung der Weltkonjunktur hin: Der Stimmungsindikator von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im April sowohl im Dienstleistungsbereich als auch in der Industrie gesunken. Der Gesamtindex blieb trotz eines Rückgangs von 52,0 auf 50,8 Punkte oberhalb der Wachstumsschwelle, signalisiert damit jedoch ein geringeres Wachstum der Weltwirtschaft als im Vormonat.

Der Welthandel hat sich nach den Zuwächsen um die Jahreswende im Februar gegenüber dem Vormonat seitwärts bewegt und lag mit +2,9 % weiterhin spürbar über dem Niveau des Vorjahresmonats. Februar-Daten zum Welthandel zeigen, dass die US-Gütereinfuhren nur geringfügig gegenüber dem Vormonat zurückgingen und damit auf dem hohen Niveau verblieben, das sie nach ihrem kräftigen Anstieg von 12,2 % im Januar erreicht hatten. Damit mehren sich die Anzeichen für Vorzieheffekte im Handel mit den USA infolge der angekündigten Zollerhöhungen. Dies wird auch durch aktuelle Containerumschlagsdaten gestützt: Im März lagen die Einfuhren in den Häfen an der Westküste der USA, über die der Großteil des Asienhandels abgewickelt wird, um 12 % über dem Vorjahresniveau. Beim weltweiten Seehandel zeigen sich aber erste Schwächetendenzen; so ist der RWI/ISL-Containerumschlag-Index im März saisonbereinigt auf 135,3 Punkte gegenüber 137,6 Punkte im Vormonat zurückgegangen. Nachdem der Containerumschlag in den europäischen Häfen bereits im Vormonat gesunken war, ging der Schiffshandel zum Ende des ersten Quartals in nahezu allen Weltregionen zurück. Vor dem Hintergrund der nach wie vor unklaren US-Zollpolitik bleibt die handels- und wirtschaftspolitische Unsicherheit deutlich erhöht, was neben direkten Effekten auf den Welthandel im weiteren Verlauf auch negative Auswirkungen auf die globale Produktions- und Investitionstätigkeit mit sich bringen kann.

Deutsche Exporte im ersten Quartal spürbar belebt

Zum Ende des ersten Quartals wurde die seit Januar beobachtete Aufwärtsbewegung bei den Exporten unterbrochen. Im März gaben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen saison- und kalenderbereinigt leicht um 0,4 % gegenüber dem Vormonat nach, nachdem sie im Januar und Februar um 1,6 % bzw. 2,0 % expandiert hatten. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war damit im ersten Quartal aber immer noch ein deutlicher Zuwachs von 3,2 % zu verzeichnen, der auch auf Vorzieheffekte im Warenhandel mit Blick auf die angekündigten US-Zollanhebungen zurückzuführen sein dürfte. Nachdem die Lieferungen in die USA schon im Februar mit +9,0 % kräftig gestiegen waren, legten sie im März um weitere 2,4 % zu. Auch im Handel mit den EU-Ländern war ein Zuwachs von 3,1 % zu beobachten. Besonders dynamisch entwickelten sich die Ausfuhren nach China mit +10,2 %. Gleichzeitig lagen die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen im März saison- und kalenderbereinigt um 1,2 % gegenüber dem Vormonat im Minus. Im Quartalsvergleich war aber mit +1,1 % – wie bei den Exporten – ein Anstieg zu verzeichnen. Infolge des geringeren Rückgangs der Exporte im Vergleich zu den Importen nahm der monatliche Überschuss im Handel mit Waren und Dienstleistungen im März gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt von 13,4 Milliarden Euro auf 14,6 Milliarden Euro zu.

Nach den Preissteigerungen in den vorangegangenen Monaten haben die Einfuhrpreise im März saisonbereinigt um 1,1 % gegenüber dem Vormonat nachgegeben. Die Ausfuhrpreise gingen mit -0,3 % weniger stark zurück, sodass sich die Terms of Trade gegenüber dem Vormonat mit +0,8 % recht deutlich verbesserten. In realer Rechnung dürfte der Rückgang der Aus- und Einfuhren von Waren und Dienstleistungen entsprechend etwas geringer ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren haben sich zuletzt angesichts der erratischen US-Zollpolitik und der im April in Kraft gesetzten Zollanhebungen überwiegend wieder eingetrübt. Die Exportaussichten wurden – über einen Großteil der Sektoren hinweg – im April spürbar negativer beurteilt, sodass die ifo Exporterwartungen von -2,3 auf -9,8 Punkte fielen. Gewichtige Exportbranchen wie der Automobil- und der Maschinenbau oder die Chemiebranche erwarten wieder rückläufige Ausfuhren. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im März saisonbereinigt um 4,7 % gegenüber dem Vormonat gestiegen, wobei besonders aus dem Euroraum mit +8,0 % mehr bestellt wurde als im Vormonat. Während die Auslandsbestellungen für Konsum- (+14,2 %) und Investitionsgüter (+6,2 %) merklich zulegten, ging die Nachfrage nach Vorleistungen mit -0,5 % etwas zurück. Im ersten Quartal insgesamt lagen die Auslandsorder aber immer noch um 1,8 % im Minus.

Insgesamt dürfte die Exporttätigkeit im ersten Quartal von vorgezogenen Bestellungen mit Blick auf die angekündigten US-Zollanhebungen gestützt worden sein. Die Frühindikatoren deuten aber auf eine erneute Abschwächung der Weltkonjunktur sowie der ausländischen Nachfrage hin. Damit ist eine erneute Abschwächung des deutschen Außenhandels in den kommenden Monaten zu erwarten.

Erholung der Industrieproduktion im ersten Quartal

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im März preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat mit +3,0 % kräftig zugelegt, nachdem sie im Februar um 1,3 % gesunken war. Besonders deutlich stieg die Ausbringung mit +3,6 % in der Industrie, aber auch das Baugewerbe verzeichnete mit +2,1 % einen spürbaren Zuwachs. Die Energieproduktion ging hingegen um 1,8 % zurück.

Die einzelnen Wirtschaftszweige innerhalb der Industrie entwickelten sich dabei überwiegend positiv: Besonders deutlich stieg die Ausbringung pharmazeutischer Erzeugnisse (+19,6 %). Aber auch in den gewichtigen Bereichen Kfz und Kfz-Teile (+8,1 %), dem Maschinenbau (+4,4 %) und der Herstellung von Metallerzeugnissen (+2,1 %) konnte die Produktion deutlich ausgeweitet werden. Auch die Produktion chemischer Erzeugnisse (+2,0 %), elektrischer Ausrüstungen (+3,7 %) sowie die Herstellung von DV-Geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (+2,4 %) nahm spürbar zu. Rückgänge waren dagegen neben dem Bereich der Nahrungs- und Futtermittel (-1,4 %) u.a. in der Kokerei und Mineralölverarbeitung (-4,5 %), der Bekleidungsindustrie (-2,2 %) sowie bei der Herstellung von Papier und Pappe (-0,2 %) zu beobachten.

Im gesamten ersten Quartal 2025 legte die Produktion im Produzierenden Gewerbe gegenüber dem Schlussquartal 2024 mit +1,4 % ebenfalls merklich zu. Dabei konnten sowohl die Industrie (+1,7 %), als auch das Baugewerbe (+0,7 %) und die Energieerzeugung (+1,0 %) Zuwächse verzeichnen. Das Vorjahresniveau unterschritt die Produktion im Produzierenden Gewerbe im ersten Quartal allerdings noch um 2,0 %.

Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe haben sich nach der Stagnation im Februar zuletzt deutlich erhöht. Die Bestellungen sind im März gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 3,6 % gestiegen. Die Nachfrage aus dem Ausland wuchs mit +4,7 % stärker an als die inländischen Aufträge, die um 2,0 % expandierten. Besonders stark fiel das Plus bei den Ordern aus dem Euroraum mit +8,0 % aus. Aber auch die Auftragseingänge aus dem Nicht-Euroraum nahmen um deutliche 2,8 % zu. Bereinigt um Großaufträge erhöhten sich die Ordereingänge insgesamt um 3,2 % gegenüber dem Vormonat.

Im ersten Quartal insgesamt verringerten sich die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe gegenüber dem Vorquartal um 2,3 %. Dabei gingen die Eingänge aus dem Inland um 3,3 % und aus dem Nicht-Euroraum um 3,1 % zurück. Bei den Bestellungen aus dem Euroraum war dagegen eine leichte Zunahme um 0,3 % zu verbuchen.

Der kräftige Anstieg der Industrieproduktion und der Auftragseingänge zum Ende des ersten Quartals dürfte auch auf Vorzieheffekte im Zusammenhang mit den zollpolitischen Ankündigungen der US-Administration zurückzuführen sein. Die Unsicherheit über den weiteren handelspolitischen Kurs der USA drückt sich jedoch in deutlich gedämpften Geschäfts- und Exporterwartungen aus. Demensprechend könnte es im weiteren Jahresverlauf auch wieder zu einer Abschwächung der Industriekonjunktur kommen.

Einzelhandelsumsatz tritt auf der Stelle; Frühindikatoren zeigen Aufhellung

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im März gegenüber dem Vormonat leicht um 0,4 % gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im März ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Der Handel mit Lebensmitteln zog im März ebenfalls etwas an (+0,5 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel stieg um 0,9 % gegenüber dem Vormonat und um deutliche 9,7 % gegenüber dem Vorjahr.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im April im Vormonatsvergleich um kräftige 10,6 % gestiegen; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen sie jedoch um 6,9 % ab. Gegenüber April 2024 kam es zu einem geringfügigen Rückgang von 0,2 %. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im April im Vormonatsvergleich ein Plus von 8,5 %; in der Drei-Monats-Betrachtung sanken sie um 8,8 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im März um 11,7 %. Das Gastgewerbe verzeichnete im Februar gegenüber dem Vormonat einen nominalen Umsatzrückgang von 1,2 %; preisbereinigt belief sich das Minus auf 1,7 %. Gegenüber Februar 2024 setzte das Gastgewerbe real 3,2 % weniger und nominal 0,8 %. mehr um.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im April um 3,2 Zähler auf -25,8 Punkte gesunken. Sowohl die Beurteilung der aktuellen Lage ging um 3,5 Zähler auf -16,9 Punkte zurück wie auch die Erwartungen um 2,9 auf -34,2 Punkte. Das Konsumklima wird lt. Prognose der GfK im Mai um 3,7 Zähler auf -20,6 Pt. steigen. Für April gibt das Marktforschungsinstitut eine leichte Zunahme von 0,3 Zählern auf -24,3 Pt. an. Positiv entwickelten sich laut GfK insbesondere die Einkommenserwartungen und die Anschaffungsneigung. Die Sparneigung nahm deutlich ab und hellte das Gesamtbild zusätzlich auf. Das HDE-Konsumbarometer legte im April leicht zu.

Die Aufhellung der Konsumstimmung in Verbindung mit steigenden Realeinkommen dürften den privaten Konsum im weiteren Jahresverlauf stützen.

Inflationsrate mit 2,1 % weiter rückläufig

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) ist im April mit +2,1 % erneut etwas gesunken. Gegenüber März erhöhte sie sich um 0,4 %. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich mit +2,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat wieder etwas abgeschwächt, bleibt aber oberhalb der Gesamtinflation. Die Energiepreise gingen dagegen im Vorjahresvergleich spürbar um 5,4 % zurück, sodass sich deren inflationsmindernder Effekt verstärkte.

Die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) ist dagegen recht deutlich auf +2,9 % gestiegen. Hierzu haben maßgeblich die mit +3,9 % wieder anziehenden Preise im Bereich der Dienstleistungen beigetragen. Dies dürfte nicht zuletzt auf den späten Termin der Osterfeiertage dieses Jahr zurückzuführen sein, die im Jahr 2024 Ende März lagen, in diesem Jahr aber erst Mitte April. Typischerweise steigen in dieser Zeit die Kosten für Dienstleistungen wie Reisen, Gastronomie und Übernachtungen temporär überproportional.

Auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen verringerte sich der Preisdruck zuletzt etwas: Die Erzeugerpreise gaben im März gegenüber dem Vormonat um 0,7 % nach, gegenüber dem Vorjahresmonat sanken sie um 0,2 %. Auch die Einfuhrpreise gingen im März im Vormonatsvergleich recht deutlich um 1,0 % zurück und lagen damit nur noch um 2,1 % über ihrem Vorjahreswert. Die Verkaufspreise im Großhandel nahmen im März gegenüber Februar um 0,2 % ab, im Vergleich zum Vorjahresmonat lagen sie – vor allem wegen höherer Preise für Nahrungsmittel – um 1,3 % höher.

An den Spotmärkten notierte der Preis für Erdgas nach wie vor über den Werten des vorigen Jahres; nach den vorangegangenen deutlichen Anstiegen lag der TTF Base Load zuletzt mit rund 35 Euro/MWh knapp 20 % über dem Vorjahresniveau. Gegenüber dem Vormonat erhöhten sich die Gaspreise um fast 6 % verringert. Die Markterwartungen deuten für die kommenden Quartale ebenfalls auf Erdgaspreise von etwa 30 Euro/MWh hin. Rohöl der Sorte Brent wurde mit zuletzt rund 58 Euro/Barrel rund 24 % unter dem Niveau des Vorjahres gehandelt. Gegenüber dem Vormonat erhöhte er sich leicht um 2,4 %.

Im weiteren Verlauf dürfte die Inflation infolge geringerer Energie- und Rohstoffpreise, moderater Tariflohnsteigerungen sowie der gedämpften gesamtwirtschaftlichen Nachfrage weiter um zwei Prozent schwanken.

Leichte Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt

Trotz schwacher Frühjahrsbelebung hat sich der Arbeitsmarkt im April etwas besser entwickelt als in den vorangegangenen Monaten. So ist die Arbeitslosigkeit im April saisonbereinigt (sb) nur noch um 4 Tsd. Personen gestiegen und die Unterbeschäftigung verzeichnete mit sb -3 Tsd. Personen sogar einen leichten Rückgang. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit geht dabei auf den Rechtskreis des SGB III zurück, während die Arbeitslosigkeit im Rechtskreis des SGB II zuletzt leicht abnahm. Die Erwerbstätigkeit hat im März mit sb +6 Tsd. Personen leicht zugelegt und auch die SV-pflichtige Beschäftigung verzeichnete im Februar mit sb 12 Tsd. Personen einen Zuwachs. Insgesamt stagnierte die Beschäftigungsentwicklung in den letzten Monaten jedoch weitgehend. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag im Februar abermals bei 240 Tsd. Personen, die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit entwickelt sich dabei leicht rückläufig.

Die Frühindikatoren haben sich trotz handelspolitischer Turbulenzen im April stabilisiert. Sowohl das IAB-Arbeitsmarktbarometer als auch das ifo-Beschäftigungsbarometer bewegen sich im historischen Vergleich jedoch weiterhin auf sehr niedrigem Niveau. Demnach ist vorerst mit einer anhaltenden Zunahme der Arbeitslosigkeit zu rechnen. Auch wenn die Beschäftigungsaussichten sich im Verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor zuletzt etwas verbessert haben, zeichnet sich insgesamt weiterhin eine rückläufige Beschäftigungsdynamik ab. Angesichts der anhaltend hohen Unsicherheit durch die US-Zollpolitik ist eine spürbare Verbesserung der Lage am Arbeitsmarkt noch nicht absehbar.

Unternehmensinsolvenzen erreichen 10-Jahres-Hoch

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Februar 2025 nach endgültigen Ergebnissen um 13,0 % gegenüber dem Vormonat und um 15,9 % gegenüber Februar 2024 auf 2.068 beantragte Verfahren angestiegen. Dies ist der höchste Monatswert seit Juli 2015 (2.187). Zuvor bewegten sich die Insolvenzen von November bis Januar im Bereich um 1.800 Fälle. Auch die Zahl der betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe der voraussichtlichen Forderungen haben auf Vormonatsbasis deutlich zugenommen. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im April mit 1.626 Insolvenzen einen Anstieg von 11,4 % gegenüber dem Vormonat bzw. 20,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat aus. Das IWH rechnet in den kommenden Monaten mit sinkenden Insolvenzzahlen, vorausgesetzt die kleineren Verfahren nähern sich wieder dem langjährigen Durchschnitt an.

[Hinweis: In diesem Bericht werden Daten genutzt, die bis zum 13. Mai 2025 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preis-, kalender- und saisonbereinigter Daten.]

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Inflationsrate im April 2025 bei +2,1 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im April 2025 bei +2,1 %. Damit hat sich die Inflationsrate seit Jahresbeginn weiter abgeschwächt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie im April 2025 die Inflationsrate deutlich. Dagegen wirkte der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln auch im April 2025 inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.05.2025

Vor allem die Preise für Energie schwächen die Inflationsrate weiter ab

Verbraucherpreisindex, April 2025:
+2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2025:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2025 bei +2,1 %. Damit hat sich die Inflationsrate seit Jahresbeginn weiter abgeschwächt: Im März 2025 hatte sie bei +2,2 % gelegen, im Januar und Februar 2025 jeweils bei +2,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie im April 2025 die Inflationsrate deutlich. Dagegen wirkte der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln auch im April 2025 inflationstreibend. Zudem haben sich die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen erneut verstärkt. Gegenüber dem Vormonat März 2025 stiegen die Verbraucherpreise im April 2025 um 0,4 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 5,4 % gegenüber April 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im April 2025 um 5,4 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang fiel damit deutlicher als in den Vormonaten aus. Im März 2025 hatte er noch bei -2,8 % und zuvor von Dezember 2024 bis Februar 2025 jeweils bei -1,6 % gelegen. Binnen Jahresfrist gingen im April 2025 vor allem die Preise für Kraftstoffe (-8,3 %) zurück. Haushaltsenergie verbilligte sich im selben Zeitraum um 3,4 %. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere von günstigeren Preisen für Strom (-2,5 %), Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-4,6 %) und leichtes Heizöl (-12,8 %) profitieren. Fernwärme (+0,2 %) war hingegen etwas teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,8 %

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im April 2025 um 2,8 % höher als im Vorjahresmonat, nach +3,0 % im März 2025. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit leicht abgeschwächt, lag jedoch im April 2025 weiterhin über der Gesamtteuerung. Von April 2024 bis April 2025 verteuerten sich vor allem Obst (+6,0 %) und Gemüse (+5,6 %). Auch für Speisefette und Speiseöle (+4,4 %), Molkereiprodukte und Eier (+3,8 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+3,7 %) lag die Preiserhöhung über der Gesamtteuerung. Für einige Nahrungsmittelgruppen war eine deutlich unterdurchschnittliche Preiserhöhung zu beobachten, zum Beispiel für Fleisch und Fleischwaren (+1,3 %), Brot und Getreideerzeugnisse (+0,7 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+0,1 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im April 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,8 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im April 2025 bei +2,9 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit über einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2025 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die Teuerung von Dienstleistungen hat sich damit erneut verstärkt (März 2025: +3,5 %). Von April 2024 bis April 2025 erhöhten sich Preise vor allem im Güterbereich Verkehr beispielsweise für Pauschalreisen (+9,2 %), für kombinierte Personenbeförderung (+11,3 %) und für Flugtickets (+19,1 %). Auch im Bereich der Pflege und Gesundheit, beispielsweise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+9,4 %) und für stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), wurden überdurchschnittliche Preiserhöhungen ermittelt. Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren weiterhin viele andere Dienstleistungen wie Versicherungen (+8,9 %), Brief und Paketdienstleistungen (+8,2 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,7 %) sowie die Gaststättendienstleistungen (+4,2 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben die Nettokaltmieten mit +2,1 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-1,2 %).

Waren verteuerten sich gegenüber April 2024 um 0,5 %

Waren insgesamt verteuerten sich von April 2024 bis April 2025 um 0,5 %. Im März 2025 hatte die Teuerung noch +1,0 % betragen. Im April 2025 erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter und für Gebrauchsgüter um jeweils +0,5 %. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,8 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, unter anderem alkoholfreie Getränke (+6,2 %), Tabakwaren (+4,6 %) und Kraftwagen (+3,5 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-5,4 %) beispielsweise bei Mobiltelefonen (-8,1 %) und Informationsverarbeitungsgeräten (-5,4 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,4 %

Im Vergleich zum März 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im April 2025 um 0,4 %. Teurer binnen Monatsfrist wurden vor allem auch saisonbedingt Flugreisen (+21,0 %), Pauschalreisen (+5,5 %) und frisches Gemüse (+3,0 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist nahezu stabil (+0,1 %). Hingegen verbilligte sich Energie insgesamt um 0,6 % gegenüber dem Vormonat, insbesondere wurden Kraftstoffe (-0,8 %) und leichtes Heizöl (-2,5 %) günstiger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Knapp 400.000 mittelständische Unternehmen in Deutschland besitzen Markenrechte oder Patente

Ein überschaubarer Anteil der mittelständischen Unternehmen in Deutschland verfügt über Patente oder eingetragene Markenrechte. Dabei konzentrieren sich die Patentanmeldungen lt. dem KfW-Mittelstandspanel stark auf große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten, auf Unternehmen mit eigener FuE sowie auf Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe.

KfW, Pressemitteilung vom 13.05.2025

  • 9 Prozent der Unternehmen verfügen über Markenrechte, 3 Prozent über Patente
  • Vor allem Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung sowie international aufgestellte Mittelständler haben Patente
  • Solche immateriellen Vermögenswerte könnten bei Kreditverhandlungen an Bedeutung gewinnen

Ein überschaubarer Anteil der mittelständischen Unternehmen in Deutschland verfügt über Patente oder eingetragene Markenrechte. Insgesamt 9 Prozent besitzen Markenrechte, lediglich 3 Prozent Patente. Das sind 350.000 beziehungsweise 100.000 Unternehmen. Da es teils Überschneidungen gibt, können insgesamt knapp 400.000 der insgesamt 3,84 Millionen mittelständischen Unternehmen auf Marken oder Patente zurückgreifen.

Dabei konzentrieren sich die Patentanmeldungen stark auf große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten, auf Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung (FuE) sowie auf Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe, wie aus dem KfW-Mittelstandspanel – einer repräsentativen Befragung mittelständischer Unternehmen – hervorgeht. Zudem besitzen Unternehmen, die auf internationalen Märkten aktiv sind, gut drei Mal so häufig Patente wie auf Deutschland fokussierte Unternehmen.

„Insbesondere internationale Märkte sind umkämpft. Global agierende Unternehmen müssen daher ihre Innovationen besonders gut schützen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Markenrechte verteilen sich etwas breiter über die mittelständischen Unternehmen. Zwar dominieren auch hier die großen Mittelständler sowie Unternehmen aus dem FuE-intensiven Verarbeitenden Gewerbe. Doch auch von den kleinen Unternehmen mit unter 5 Beschäftigten verfügen 7 Prozent über Marken – bei Patenten sind das nur 2 Prozent.

Unternehmen mit ausschließlich regionalem Fokus setzen seltener auf Marken als deutschlandweit agierende Unternehmen. Dies kann daran liegen, dass der Aufbau einer Markenreputation (mithilfe von eingetragenen Warenzeichen) vor allem dann wichtig ist, wenn keine unmittelbaren persönlichen Kontakte zwischen dem Anbieter und dem Kunden möglich sind.

„Für größere Unternehmen sind die für die Durchsetzung von Patentansprüchen anfallenden Kosten für juristische Auseinandersetzungen sowie die Kosten für den Aufbau einer Markenreputation leichter zu schultern als für kleinere Unternehmen. Größere Unternehmen verfügen zudem über umfangreichere Ressourcen, etwa spezialisierte Mitarbeiter, die sich in diesem Bereich engagieren können“,
so Dr. Dirk Schumacher.

In Ländern wie Frankreich, Schweden und den Niederlanden werden immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Markenrechte inzwischen erfolgreich von Unternehmen als Kreditsicherheiten bei Banken eingesetzt und wirken sich positiv auf die Kreditaufnahme der betreffenden Unternehmen aus. In Deutschland ist dies noch nicht in großem Maße der Fall. Dabei gewinnen Investitionen in immaterielle Vermögenswerte auch im Mittelstand an Bedeutung. Gleichzeitig geben in Deutschland immerhin 23 Prozent der mittelständischen Unternehmen für das Scheitern von Kreditverhandlungen an, dass sie nicht die geforderten Kreditsicherheiten stellen konnten.

„Es ist sinnvoll, weiter zu untersuchen, ob mittel- bis langfristig die Besicherung von Bankkrediten mithilfe von Patenten und Markenrechten auch in Deutschland etabliert werden kann“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW

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Niqab-Verbot für Fahrzeugführerin bestätigt

Der VGH Hessen hat das Urteil des VG Darmstadt bestätigt, wonach beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden darf (Az. 10 A 1702/22.Z).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss 10 A 1702/22.Z vom 12.05.2025

Hessischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Mai 2025 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. September 2022 (Az. 3 K 1468/20.DA) bestätigt, wonach bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden darf.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie beantragte bei dem beklagten Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot bezogen auf das Tragen eines Niqabs.

Nachdem der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ablehnung der Ausnahmegenehmigung angehört hatte, erhob diese beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage und begehrte unter anderem die Feststellung, dass sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen dürfe. Sie könne im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen bereits allein aufgrund der noch sichtbaren Augenpartie identifiziert werden. Außerdem verstoße das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gegen ihre Religionsausübungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte die Klage mit Urteil vom 5. September 2022 ab. Gegen das Urteil hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Der für das Straßenverkehrsrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt nunmehr bestätigt und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.

Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Tragen eines Niqabs dem Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer unterfalle. Ein solcher Gesichtsschleier verdecke mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht und den Kopf der Trägerin. Eine Identifizierbarkeit allein anhand der Augenpartie sei im Rahmen eines sog. Blitzerfotos nicht möglich. Das Verhüllungsverbot sei auch verfassungskonform. Es diene der Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen. Hierdurch entfalte es zugleich eine präventive Schutzfunktion hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Über die von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls geltend gemachte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs als Fahrzeugführerin muss das Regierungspräsidium Darmstadt erneut entscheiden. Insofern hatte das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Verbraucherzentrale NRW beantragt einstweilige Verfügung gegen Meta

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und verwendet die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und verschärft ihren Kurs gegen Meta: Nachdem Meta auch nach einer Abmahnung nicht bereit war von den Plänen abzurücken, folgt nun der Gang vor das OLG Köln.

vz NRW, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Geplante Nutzung personenbezogener Daten aus Instagram und Facebook für das KI-Training soll im Eilverfahren gestoppt werden

  • Vorgehen verstößt aus Sicht der Verbraucherschützer gegen europäisches Datenschutzrecht
  • Meta scheint kommerzielle Interessen über die Rechte der Betroffenen zu stellen
  • Betroffene können der Nutzung noch bis 27. Mai widersprechen

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und verwendet die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und verschärft ihren Kurs gegen Meta: Nachdem Meta auch nach einer Abmahnung nicht bereit war von den Plänen abzurücken, folgt nun der Gang vor das Oberlandesgericht Köln.

„Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung wollen wir verhindern, dass Meta Fakten schafft, bevor die Rechtslage geklärt ist“, erklärt Christine Steffen, Juristin und Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Sind die Daten erst einmal für KI verwendet worden, ist ein Rückruf kaum noch möglich – deshalb ist jetzt schnelles Handeln gefragt.“

Auch marktmächtige Anbieter müssen sich an die Regeln halten

„Unser Ziel ist es nicht, die Entwicklung künstlicher Intelligenz zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass sie auf einer rechtsstaatlichen und fairen Grundlage erfolgt. Meta scheint seine kommerziellen Interessen über die Rechte der Betroffenen zu stellen. Doch Innovation braucht das Vertrauen der Gesellschaft, und das entsteht nur, wenn die Grundrechte gewahrt bleiben“, betont die Expertin. Dem juristischen Vorgehen der Verbraucherzentrale NRW hielt Meta öffentlich entgegen, dass auch andere Unternehmen so handeln würden. „Rechtmäßigkeit ergibt sich aber nicht aus der bloßen Gewohnheit von Branchenriesen wie Meta“, so Steffen weiter. „Wenn sich das Recht am Marktverhalten orientiert, verliert der Gesetzgeber seine ordnende Funktion. Verbraucher:innen sollten die Kontrolle über ihre persönlichen Daten behalten.“

Europäisches Datenschutzrecht im Fokus

Im Zentrum der Kritik steht nach wie vor die Berufung von Meta auf ein „berechtigtes Interesse“. Nach Auffassung der Verbraucherschützer ist diese Begründung nicht tragfähig. „Die von Meta geplante Datenverarbeitung verstößt aus unserer Sicht gegen grundlegende Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Digital Markets Act“, erklärt Steffen. Besonders problematisch: Es sei nicht auszuschließen, dass auch sensible personenbezogene Daten – etwa zur politischen Meinung, Gesundheit oder Sexualität – sowie Daten von Minderjährigen in das KI-Training einfließen.

Nutzer:innen müssen selbst aktiv werden

Auch wenn nun juristische Schritte eingeleitet wurden, ist es wichtig, dass Verbraucher:innen nun selbst handeln: Wer nicht möchte, dass die eigenen Inhalte für KI-Systeme verwendet werden, kann noch bis zum 27. Mai 2025 aktiv widersprechen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu stellt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website zur Verfügung.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK hat ihren Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert. Die Änderungen betreffen insbesondere Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage. Zudem wurden auch Fachfragen von Berufsangehörigen zum Thema Grundgesamtheit berücksichtigt.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen aktualisiert (siehe bereits „Neu auf WPK.de“ vom 12. Mai 2025). Die Änderungen betreffen insbesondere Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage. Zudem wurden auch Fachfragen von Berufsangehörigen zum Thema Grundgesamtheit berücksichtigt. Der Hinweis wurde in der aktuellen Fassung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmt.

Der Katalog der Prüfungen, die nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, wurde um Prüfungen von

  • Wertpapierinstituten gemäß § 340 Abs. 4a HGB,
  • Investmentaktiengesellschaften (§ 121 KAGB),
  • Investmentkommanditgesellschaften (§§ 136, 159 KAGB),
  • Abschlussprüfungen von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b Abs. 1 EnWG (einschließlich Eigenbetriebe), die nicht kleine im Sinne des § 267 HGB sind,

ergänzt.

Aufgrund von Anfragen aus dem Berufsstand und in Abstimmung mit der Kommentierung in der Literatur hat die Kommission für Qualitätskontrolle auch den Katalog der Prüfungen erweitert, die nach ihrer Entscheidungspraxis nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle sind.

In Abstimmung mit der BaFin wurde insbesondere auch der Katalog der Prüfungen, die von der BaFin beauftragt werden, aktualisiert und an neue gesetzliche Regelungen angepasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Zur Gültigkeit eines zerrissenen Testaments im Schließfach

Ein im Schließfach hinterlegtes, in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 26/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss 21 W 26/25 vom 29.04.2025

Ein im Schließfach hinterlegtes, in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen.

Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des in dem zerrissenen Testament Begünstigten gegen einen auf Basis gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein zurückgewiesen.

Der Erblasser war in letzter Ehe kinderlos mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Nach seinem Versterben beantragte die Beteiligte zu 2) einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, der die Beteiligte zu 2) neben der Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Beteiligte zu 2) und ein Vertreter der Mutter des Erblassers das Schließfach des Erblassers. Dort befand sich ein handschriftliches Testament, das den Beteiligten zu 1) begünstigte. Es war längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt, den bereits erteilten Erbschein im Hinblick auf das nunmehr aufgefundene, zerrissene Testament einzuziehen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 21. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht habe die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt, da dieser nicht unrichtig geworden sei, führte der Senat aus. Der Beteiligte zu 1) sei nicht testamentarischer Erbe geworden. Der Erblasser habe das den Beteiligten als Erben einsetzende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen.

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Das Testament sei unzweifelhaft auch „nicht durch äußere Einflüsse „anderweitig“ in zwei Teile geraten“, erläuterte der Senat weiter. Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht vollständig gerade getrennt worden sei. Die Trennränder seien zudem nicht glatt. Anhaltspunkte für ein – ggf. sachverständig aufzuklärendes – anderweitiges Trennen des Schriftstücks in zwei Teile lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe. Nach den Angaben der bei Öffnung des Schließfachs Anwesenden bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs versehentlich von einer dritten Person zerrissen worden sei.

Es werde gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Der Erblasser habe ausweislich der dokumentierten 31 Öffnungen des Schließfaches dieses offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Konjunkturerwartungen: ZEW-Index deutlich gestiegen

Nachdem die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland im April 2025 eingebrochen waren, verbessern sie sich im Mai wieder wesentlich. Sie liegen mit plus 25,2 Punkten um 39,2 Punkte über dem Vormonatswert und somit deutlich im positiven Bereich. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage bleibt stabil.

ZEW, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 25,2 Punkten

Nachdem die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland im April 2025 eingebrochen waren, verbessern sie sich im Mai wieder wesentlich. Sie liegen mit plus 25,2 Punkten um 39,2 Punkte über dem Vormonatswert und somit deutlich im positiven Bereich. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage bleibt stabil. Der Lageindikator für Deutschland sinkt um minus 0,8 Punkte und liegt nun bei minus 82,0 Punkten. Dies ist weiterhin der niedrigste Wert unter den untersuchten Ländern und der Eurozone.

ZEW-Index

„Die Erwartungen hellen sich auf. Im Mai 2025 erfährt der ZEW-Index eine wesentliche Verbesserung und macht damit einen Teil der Verluste aus der April-Umfrage wieder wett. Die Bildung der neuen Bundesregierung, die Bewegung in den Zollstreitigkeiten, sowie eine sich stabilisierende Inflationsrate tragen zu dem gestiegenen Optimismus bei“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Fast alle Branchen erfahren eine Verbesserung in der Mai-Umfrage. Insbesondere hellen sich die Aussichten für die Bankenbranche auf, aber auch für exportintensive Branchen wie die Automobil- und Chemieindustrie sowie die Metall-, Maschinen- und Stahlproduktion. Die jüngste Zinssenkung durch die EZB sowie die erwarteten weiteren Zinssenkungen begünstigen insbesondere eine Verbesserung für die Baubranche. Auch die zuletzt verhaltene Binnennachfrage soll laut den Befragten mit Sicht auf sechs Monate anziehen und somit die aktuell stagnierende deutsche Konjunktur stärken.

Auch die Erwartungen für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone verbessern sich substanziell. Diese steigen um plus 30,1 Punkte und liegen damit aktuell mit 11,6 Punkten wieder im positiven Bereich. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Währungsunion verbessert sich ebenfalls, wenn auch weniger stark. Mit minus 42,4 Punkten liegt sie um plus 8,5 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Bericht über die Sitzung der KfQ am 6. Mai 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2025.

WPK, Mitteilung vom 12.05.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2025 zusammengefasst.

Überarbeitung des Hinweises der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen

Die Kommission für Qualitätskontrolle überarbeitet derzeit ihre Hinweise. Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge für eine Überarbeitung des Hinweises zur Grundgesamtheit erarbeitet und der Kommission zur Beratung vorgelegt. Diese hat den überarbeiteten Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen einstimmig beschlossen. Er wird in Kürze auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Drei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen. In einem Fall wurde der Beschluss gefasst, die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht über eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung zu informieren.

Bei einer weiteren Untersuchung wurde beschlossen, den Prüfer für Qualitätskontrolle zur Erteilung einer Auflage anzuhören.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verhandlungsunfähig wegen Durchfalls? Anwalt muss genau begründen

Eine normale „AU“ reicht nicht, um die Verhandlungsunfähigkeit eines Anwalts im Verfahren um seinen Zulassungswiderruf nachzuweisen. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. AnwZ (Brfg) 48/24).

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 48/24 des BGH vom 24.03.2025

Kein Gehörsverstoß

Eine normale „AU“ reicht nicht, um die Verhandlungsunfähigkeit eines Anwalts im Verfahren um seinen Zulassungswiderruf nachzuweisen, so der BGH.

Der BGH hat bestätigt, dass der Anwaltsgerichtshof trotz kurzfristiger Krankmeldung des Anwalts über den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls verhandeln durfte. Der BGH sah auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, die nachgereichte pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als Grund für eine Wiedereröffnung zu akzeptieren. Vielmehr müsse man als Anwalt wissen, dass es – auch ohne richterlichen Hinweis – einer substanziierten, eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung der Krankheit durch einen Arzt bzw. eine Ärztin bedürfe (Beschluss vom 24.03.2025, Az. AnwZ (Brfg) 48/24).

Die Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung des Anwalts wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen diesen Bescheid hatte dieser Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben. Am Morgen des Verhandlungstages meldete sich der Anwalt telefonisch beim Vorsitzenden und teilte mit, er könne aufgrund einer plötzlich aufgetretenen schweren Durchfallerkrankung nicht erscheinen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine telefonische Entschuldigung nicht ausreiche, die Verhandlung daher in Abwesenheit des Anwalts durchgeführt werde, ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb einer Woche Entschuldigungsgründe nachzureichen. Innerhalb dieser Frist reichte der Anwalt eine „AU“ ein, die seine Arbeitsunfähigkeit für den Verhandlungstag attestierte. Als Diagnose war nur der ICD-10-Code „K59.1“ angegeben. In einem Begleitschreiben bat der Anwalt um einen Hinweis, sollte der vorgelegte Nachweis nicht ausreichen. Der Anwaltsgerichtshof lehnte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab und wies die Klage ab. Der Anwalt beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim BGH.

BGH: Verhandlungsunfähigkeit muss genau begründet werden

Der BGH sah jedoch keinen Zulassungsgrund. Der Anwaltsgerichtshof habe weder durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Anwalts noch durch die Ablehnung der Wiedereröffnung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Zwar könne die Ablehnung eines Verlegungsantrags den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminverlegung aus „erheblichen Gründen“ geboten sei. Ein solcher erheblicher Grund könne auch in der unerwarteten Erkrankung eines sich selbst vertretenden Beteiligten liegen, die durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Allerdings müsse die Erkrankung so schwer sein, dass sie die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten begründet.

Ein kurzfristig gestellter Verlegungsantrag, der mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, könne nur dann erfolgreich sein, wenn die Gründe für die Verhinderung so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Ein vorgelegtes ärztliches Attest müsse daher die Verhandlungsunfähigkeit „substanziiert, eindeutig und nachvollziehbar“ beschreiben. Es müsse sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten zu ermöglichen. Betreffe das Verfahren einen Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls, seien wegen der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen von Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen.

Arzt hätte genauere Angaben machen müssen

Im vorliegenden Fall hätten weder die telefonische Schilderung der Erkrankung noch die nachgereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diesen Anforderungen genügt. „Arbeitsunfähigkeit“ sei nicht ohne Weiteres mit „Verhandlungsunfähigkeit“ gleichzusetzen. Die alleinige Angabe eines ICD-10-Codes ersetze nicht die erforderliche ärztliche Beschreibung der Erkrankung. Der ICD-10-Code „K59.1“ stehe für „funktionelle Diarrhoe, d. h. mehr als 3 x täglich Stuhlgang ohne hierfür aufgefundene körperliche Ursache „, wie das Gericht selbst ermittelt habe. Dies lasse aber keine Rückschlüsse auf die Schwere der Erkrankung und die daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit zu. Hierzu hätte es genauerer Angaben des attestierenden Arztes bedurft.

Ein Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die Unzulänglichkeit des Attests sei nicht erforderlich gewesen, da die Anforderungen an die Darlegung einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit einem Rechtsanwalt bekannt sein müssten. Zudem habe der Anwalt auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine weitere ärztliche Bescheinigung eingereicht, sodass selbst bei Annahme einer Hinweispflichtverletzung die Entscheidungserheblichkeit fehle.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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