DStV zum Koalitionsvertrag: Einführung der Selbstveranlagung

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus: bei Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der DStV blickt auf das Vorhaben mit Skepsis. Ein solche Verfahrensumstellung muss ausgewogen und gut vorbereitet sein.

DStV, Mitteilung vom 10.06.2025

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus: bei Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der DStV blickt auf das Vorhaben mit Skepsis. Ein solche Verfahrensumstellung muss ausgewogen und gut vorbereitet sein.

Bislang erlässt das Finanzamt nach Prüfung der Steuererklärung einen Steuerbescheid und setzt somit die Steuer fest. Künftig sollen Gesellschaften ihre Steuer nach dem Willen der Koalitionäre selbst berechnen, anmelden und entrichten – vergleichbar mit der Umsatzsteuer. Die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt würde in der Regel entfallen.

Faire Ausgestaltung geboten

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und elektronische Abläufe zu stärken. In Zeiten von Personalmangel kann ein funktionierendes Massenverfahren mit elektronischer Selbstveranlagung sinnvoll sein. Dennoch darf die Umstellung nicht einseitig zugunsten der Verwaltung ausfallen. Aus Sicht des DStV bedeutet dieses Verfahren: mehr Verantwortung für Unternehmen, aber auch ein höheres Risiko. Für viele Betriebe – insbesondere kleine und mittlere – und deren Berater ist das eine erhebliche Belastung.

Planungssicherheit unverzichtbar

Die geplante Umwandlung von Steuererklärungen in verbindliche Steueranmeldungen greift tief in die Verfahrenssystematik der Abgabenordnung ein. Eine Steueranmeldung bedeutet qua Gesetz eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt müsste den Fall nicht sofort prüfen. Es könnte die Steuerfestsetzung jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen korrigieren – bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Steuerbescheid gewährt hingegen Bestandskraft und schafft so Rechtssicherheit. Dessen Wegfall würde dem Finanzamt zwar Arbeit ersparen, für die Unternehmen und deren steuerliche Berater aber Unsicherheiten bedeuten. Der DStV fordert deshalb: Der Vorbehalt der Nachprüfung darf höchstens ein Jahr gelten. Nur so kann für Unternehmen die nötige Bestandskraft eintreten – etwa zur Sicherstellung der Bilanzkontinuität oder für verlässliche Gestaltungsentscheidungen. Ohne diese Rechtssicherheit gerät auch die betriebswirtschaftliche Beratung ins Wanken.

Liquiditätsvorteile auch für Unternehmen

Ein Vorteil des neuen Systems soll die bessere Planbarkeit der Steuerzahlungen sein. Doch in der Praxis droht eher das Gegenteil: Bei Steueranmeldungen müssen Steuerpflichtige einen Monat nach deren Einreichung die Steuer zahlen. Dies könnte als Bedrohung wahrgenommen werden – insbesondere, weil mit der Anmeldung die Vollstreckung ohne gesondertes Leistungsgebot beginnen kann. Der DStV fordert daher einen Gleichlauf: Erstattungen sollten ebenso schnell erfolgen wie Nachzahlungen – ohne den aktuell bei Steueranmeldungen geltenden Zustimmungsvorbehalt der Verwaltung. Andernfalls geht der vermeintliche Liquiditätsvorteil allein an die Finanzkasse.

Steuerliche Risiken nicht einseitig verlagern

Mit der Selbstveranlagung entfällt eine zentrale Kontrollinstanz: die Prüfung durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter im Finanzamt. Das verschiebt die Verantwortung für die Richtigkeit der Steuerfestsetzung vollständig auf Unternehmen und Beraterschaft. Der DStV fordert daher: Es braucht praxistaugliche Berichtigungsmöglichkeiten bei versehentlichen Fehlern – ohne sofortige Strafandrohung. Die bestehende Problematik zwischen bloßer Berichtigung und strafbefreiender Selbstanzeige zeigt, wie heikel das Thema ist. Ein klarer verfahrensrechtlicher Rahmen ist hier unerlässlich. Ebenso darf die Einführung des Selbstveranlagungsverfahrens nicht mit der Ausweitung von Sanktionen einhergehen.

Fazit

DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont: „Ein zukunftsfähiges Besteuerungsverfahren ist ein richtiges Ziel. Doch die Einführung der Selbstveranlagung bei der Ertragsbesteuerung birgt tiefgreifende rechtliche und praktische Folgen. Planungssicherheit, Rechtsklarheit und ein fairer Verfahrensrahmen müssen gewährleistet sein. Und: Die betroffenen Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen von Anfang an eingebunden werden. Nur so kann ein tragfähiges, faires und akzeptiertes Modell entstehen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG

Das BMF nimmt in seinem Schreiben Stellung zu dem BFH-Urteil V R 43/21 vom 29.08.2024. Das Urteil sei über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Az. IV C 2 – S 2706/00061/002/081).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00061/002/081 vom 06.06.2025

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. August 2024 – V R 43/21 –

Der BFH hat mit Urteil vom 29. August 2024 (BStBl 2025 II S. …) entschieden, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen. Zur Begründung führt der BFH u. a. an, dass es sich bereits nach der systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA.

Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem BgA, als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 KStG die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten) geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mit einem anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.

Diese muss folglich zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem. Anderer BgA in diesem Sinne kann sowohl ein BgA i. S. d. § 4 Absatz 1 KStG sein, als auch ein BgA, der erst durch eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG entstanden ist.

Nach den seit 2009 bestehenden – finanzgerichtlich seither unbeanstandeten – Verwaltungsgrundsätzen ist § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG daher so zu verstehen, dass hiervon nicht nur die im vornherein im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG bestehenden BgA erfasst sind, sondern auch ein in einem ersten Schritt erst aus der Anwendung eben dieser Zusammenfassungsgrundätze entstehender neuer BgA nun in einem zweiten Schritt auf dessen Zusammenfassungsmöglichkeit mit weiteren BgA hin zu prüfen ist.

Dies ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA insoweit strengeren Voraussetzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Absatz 1 KStG, die ihrerseits bereits gleichsam eine mehrere Betriebe umfassende Einrichtung darstellen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl 2009 I S. 1303) sind somit insoweit weiter anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konsultationen zu neuen Omnibus-Rechtsakten

Die Europäische Kommission führt derzeit Konsultationen zu neu vorgeschlagenen Rechtsakten, die das im Februar veröffentlichte erste Omnibus-Paket ergänzen sollen, durch. Mit den Vorschlägen sollen die Wettbewerbsfähigkeit in der EU gefördert und Aufwand und Kosten für Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduziert werden. Dies betrifft insbesondere auch Berichtspflichten aufgrund der Vorschriften der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.06.2025

Die Europäische Kommission führt derzeit Konsultationen zu neu vorgeschlagenen Rechtsakten, die das im Februar veröffentlichte erste Omnibus-Paket ergänzen sollen, durch. Mit den Vorschlägen sollen die Wettbewerbsfähigkeit in der EU gefördert und Aufwand und Kosten für Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduziert werden. Dies betrifft insbesondere auch Berichtspflichten aufgrund der Vorschriften der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).

Ein erster Richtlinienvorschlag vom 21. Mai 2025 zielt darauf ab, bestimmte Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für sog. kleinere mittelgroße Unternehmen („Small Mid-Cap“, SMC) einzuführen. Dies sind Unternehmen, die in der Regel größer sind als kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aber noch nicht die Größe großer Konzerne erreicht haben und damit zumeist auch weniger Ressourcen als letztere zur Erfüllung von Berichtspflichten haben. Sie sollen nach dem Willen der Kommission künftig durch bestimmte Kapitalisierungsschwellenwerte definiert werden und teilweise in den Genuss von bisher nur für KMU bestimmte Erleichterungen kommen.

Ebenfalls am 21. Mai 2025 hat die Kommission je einen Richtlinien- und Verordnungsvorschlag veröffentlicht, deren Ziel es ist, unterschiedliche Berichtspflichten zusammenzufassen und zu vereinfachen sowie Berichtsprozesse zunehmend zu digitalisieren. Zu beiden Rechtsakten führt die Kommission gegenwärtig eine Konsultation durch.

Eine Beteiligung an den drei Konsultationen ist noch bis zum 30. Juli 2025 möglich.

Die BRAK hatte sich gemeinsam mit weiteren europäischen Anwaltsorganisationen intensiv in die Verhandlungen zur CSDDD eingebracht, die im letzten Jahr kurz vor den Europawahlen angenommen wurde. Unter anderem hatte die BRAK eine Stellungnahme zum Ausschluss einer möglichen direkten und indirekten Anwendbarkeit der CSDDD auf Rechtsanwälte bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen erarbeitet. Die BRAK wird die Bestrebungen zur Reform der CSDDD weiterhin verfolgen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 11/2025

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Atypische Beschäftigung 2024 weiter rückläufig

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag der Anteil atypisch Beschäftigter an allen Kernerwerbstätigen im Jahr 2024 bei 17,2 %. Damit hält der kontinuierliche Rückgang seit Beginn der 2010er Jahre an.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.06.2025

  • Der Anteil atypisch Beschäftigter sinkt 2024 auf 17,2 %
  • Beschäftigungszuwachs bei der Normalbeschäftigung, insbesondere bei Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden
  • Drei von vier Kernerwerbstätigen (74,8 %) sind normalbeschäftigt, weitere 8 % selbstständig

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) lag der Anteil atypisch Beschäftigter an allen Kernerwerbstätigen im Jahr 2024 bei 17,2 %. Damit hält der kontinuierliche Rückgang seit Beginn der 2010er Jahre an. Atypische Beschäftigung umfasst Arbeitsverhältnisse außerhalb der Normalbeschäftigung, also keine unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten mit mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche. Normalbeschäftigte üben ihre Tätigkeiten zudem nicht in Leih- oder Zeitarbeit aus.

Im Jahr 2010 hatte der Anteil atypisch Beschäftigter noch bei 22,6 % gelegen. In diesem Zeitraum ist bei allen Formen der atypischen Beschäftigung ein Rückgang zu verzeichnen: Der Anteil befristet Beschäftigter sank von 8,1 % auf 5,9 %, der von Teilzeitbeschäftigten bis 20 Wochenstunden von 14,1 % auf 10,9 % und der von geringfügig Beschäftigten von 7,2 % auf 4,2 %. Zeitarbeit erreichte 2017 seinen größten Beschäftigungsanteil mit 2,5 %. Im Jahr 2024 lag er bei 2,1 %.

Der auch 2024 deutlich höhere Anteil von Frauen in atypischer Beschäftigung von 25,0 % gegenüber den 10,2 % bei den Männern lag vor allem an der Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche. 19,4 % der Frauen in Kernerwerbstätigkeit gingen einer solchen Beschäftigung nach, aber nur 3,4 % der Männer. Zudem waren Frauen mit 6,5 % deutlich häufiger geringfügig beschäftigt als Männer (2,2 %). Dabei sind die Anteile entsprechend teilzeitbeschäftigter Frauen seit 2010 von 26,3 % um knapp 7 Prozentpunkte zurückgegangen. Ebenso sank ihr Anteil in geringfügiger Beschäftigung von 12,0 % um 5,5 Prozentpunkte. Der Anteil atypisch Beschäftigter Frauen insgesamt ging zwischen 2010 und 2024 von 34,2 % sogar um 9,2 Prozentpunkte zurück. Demgegenüber gab es bei den Männern wenig Veränderungen. Ihr Anteil atypisch Beschäftigter sank im selben Zeitraum von 12,7 % nur um 2,5 Prozentpunkte.

Drei von vier Kernerwerbstätigen in einem Normalarbeitsverhältnis

Knapp drei von vier (74,8 %) Kernerwerbstätigen waren 2024 in einem Normalarbeitsverhältnis beschäftigt. Im Jahr 2010 war der Anteil mit 65,8 % noch deutlich geringer. Der Anstieg ist unter anderem auf die Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden zurückzuführen, deren Anteil zwischen 2010 und 2024 von 7,3 % auf 14,1 % gestiegen ist.

Entsprechend dem höheren Frauenanteil in atypischer Beschäftigung lag ihr Anteil an Normalbeschäftigten 2024 bei 69,1 %, während Männer in 79,8 % der Fälle normalbeschäftigt waren. Auch im Rahmen von Normalarbeit waren Frauen häufiger als Männer in substanzieller Teilzeit mit mehr als 20 Wochenarbeitsstunden. Das traf 2024 auf immerhin jede vierte kernerwerbstätige Frau (25,1 %) zu, während es nur 4,2 % der Männer waren. Gegenüber dem Rückgang bei Teilzeit in atypischer Beschäftigung der Frauen hat ihr Anteil in der substanziellen Teilzeit deutlich zugelegt. Er stieg seit 2010 von 14 % um gut 11 Prozentpunkte.

Der Anteil der Selbstständigen unter den Kernerwerbstätigen lag 2024 bei 7,9 %. Ihr Anteil ist seit 2010 langsam und kontinuierlich von 11,1 % um gut 3 Prozentpunkte gesunken.

Die strukturelle Verschiebung am deutschen Arbeitsmarkt zeigt sich mit Blick auf die absoluten Zahlen noch deutlicher. Während zwischen 2010 und 2024 fast 4,8 Millionen Normalbeschäftigte hinzugekommen sind, ging die Zahl der atypisch Beschäftigten um rund 1,5 Millionen zurück.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Arbeitszeiterfassung in drei Viertel der Unternehmen

Die große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland hat lt. Bitkom inzwischen eine Arbeitszeiterfassung eingeführt: Rund drei Viertel (74 Prozent) erfassen die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Damit setzen sie eine Verpflichtung um, die im September 2022 höchstrichterlich festgestellt wurde.

Bitkom, Pressemitteilung vom 06.06.2025

  • 13 Prozent setzen dabei noch auf handschriftliche Stundenzettel, 16 Prozent auf Excel-Tabellen
  • Breite Forderung nach wöchentlicher statt täglicher Höchstarbeitszeit
  • Wintergerst: „Arbeitszeitrecht an die Lebensrealität der Menschen anpassen“

Die große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland hat inzwischen eine Arbeitszeiterfassung eingeführt: Rund drei Viertel (74 Prozent) erfassen die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Damit setzen sie eine Verpflichtung um, die im September 2022 höchstrichterlich festgestellt wurde. Damals hatten erst 30 Prozent der Unternehmen eine Arbeitszeiterfassung eingeführt, 44 Prozent haben entsprechende Systeme erst nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung von 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Und der Anteil dürfte weiter steigen, denn jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) plant im laufenden Jahr, eine Arbeitszeiterfassung einzuführen. Gerade einmal 2 Prozent geben an, erst einmal nichts zu tun und noch auf die ausstehende gesetzliche Konkretisierung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zu warten. Der Koalitionsvertrag kündigt an, die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch zu regeln. „Bei der Debatte um Arbeitszeit orientieren wir uns immer noch an einem Leitbild des Industriearbeitsplatzes aus dem 20. Jahrhundert. In unserer heutigen digitalen Welt mit ihren flexiblen Arbeitsmodellen, insbesondere im Bereich der Wissensarbeit, ist eine minutiöse Arbeitszeiterfassung anachronistisch und in der Praxis kaum umzusetzen. In vielen Berufen gibt es keine klare Trennlinie zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten, etwa bei der Nutzung sozialer Medien, der Pflege des persönlichen Online-Netzwerks oder thematischen Recherchen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Statt mehr Bürokratie und Kontrolle muss die Regierung, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, die Vertrauensarbeitszeit weiterhin ermöglichen und die Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit rasch umsetzen. Von dieser Flexibilität würden Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen profitieren.“

Das sieht auch eine große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland so. 82 Prozent fordern eine gesetzliche Neuregelung, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit statt einer täglichen vorsieht. 49 Prozent plädieren zudem dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden flexibler gehandhabt wird. Wintergerst: „Mit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten nach Feierabend die Ruhezeit nicht unterbricht. Das gilt insbesondere für einen schnellen Mailcheck oder kurze Online-Recherchen. Wer spät abends nochmal in seine beruflichen Mails schaut, darf nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, nur weil er um 9 Uhr wieder am Schreibtisch sitzt. Wir müssen unser Arbeitszeitrecht endlich an die Lebensrealität der Menschen anpassen.“

Viele Unternehmen stehen auch der Arbeitszeiterfassung kritisch gegenüber. Zwei Drittel (65 Prozent) sagen, dass durch die Erfassung die Flexibilität von Vertrauensarbeitszeit verloren geht. 55 Prozent bemängeln, dass die genaue Arbeitszeiterfassung in der Praxis schwer umsetzbar ist, insbesondere in der Wissensarbeit. Und 41 Prozent berichten, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Arbeitszeiterfassung kontrolliert fühlen.

Die Unternehmen, die Arbeitszeit bereits erfassen, setzen vor allem auf elektronische Zeiterfassungssysteme am Computer (31 Prozent), weitere 18 Prozent nutzen eine Smartphone-App. 24 Prozent verwenden stationäre Zeiterfassungssysteme, die zum Beispiel mit einem Chip oder Transponder aktiviert werden, 19 Prozent die klassische Stempel- oder Stechuhr. In 16 Prozent wird eine Excel-Tabelle für die Arbeitszeiterfassung verwendet und 13 Prozent nutzen einen handschriftlichen Stundenzettel.

Quelle: Bitkom

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Schutz vor Handelsumlenkung: EU-Kommission richtet neues Einfuhrüberwachungsinstrument ein

Die EU-Kommission will den europäischen Markt besser vor den indirekten Auswirkungen durch Handelsumlenkungen schützen. Diese entstehen, wenn eine erhebliche Menge an Waren, die aufgrund hoher Zölle und anderer Beschränkungen nicht auf andere Märkte gelangen können, in die EU umgeleitet werden. Ein neues Einfuhrüberwachungsinstrument soll die EU mit der notwendigen Faktenbasis vor solchen plötzlichen und potenziell störenden Importanstiegen schützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.06.2025

Die EU-Kommission will den europäischen Markt besser vor den indirekten Auswirkungen durch Handelsumlenkungen schützen. Diese entstehen, wenn eine erhebliche Menge an Waren, die aufgrund hoher Zölle und anderer Beschränkungen nicht auf andere Märkte gelangen können, in die EU umgeleitet werden. Ein neues Einfuhrüberwachungsinstrument soll die EU mit der notwendigen Faktenbasis vor solchen plötzlichen und potenziell störenden Importanstiegen schützen.

Die EU schützt ihre Interessen – Binnenmarkt als Quelle unseres Wohlstandes

Handels-Kommissar Maroš Šefčovič sagte: „Die jüngsten Turbulenzen im globalen Handelssystem haben das Risiko schädlicher Handelsumlenkungen erhöht – Produkte, die von Hochzollmärkten umgeleitet werden, könnten ihren Weg nach Europa finden, weshalb die Kommission entschlossen handelt. Wir sind der offenste Markt der Welt, was für unsere Menschen und Unternehmen eine enorme Quelle des Wohlstands ist, und wir werden nicht zulassen, dass illegale und einseitige Handelsmaßnahmen diese wichtige Stärke beeinträchtigen. Mit diesem neuen Einfuhrüberwachungsinstrument verstärken wir unsere Fähigkeit, unsere eigenen Interessen zu schützen und den Anstieg der Einfuhren zu stoppen, die auf unseren Markt umgeleitet werden.“

Bessere Faktenbasis durch Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Industrie

Faktengestützte Informationen auf Grundlage von Zolldaten wird das Überwachungsinstrument die Kommission in die Lage versetzen, steigende Einfuhren rasch zu erkennen und frühzeitig wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den EU-Markt vor negativen Auswirkungen zu schützen. Um diese Initiative weiter zu stärken, fordert die Kommission Hersteller, Industrieverbände und Mitgliedstaaten in der EU auf, die auf der Website verfügbaren Einfuhrtrends zu überprüfen und weitere Marktinformationen und Daten zur wirtschaftlichen Lage der Branche bereitzustellen. Dies wird der Kommission helfen, bestimmte Produkte zu identifizieren, die durch einen erheblichen Anstieg der Einfuhren gefährdet ein könnten.

„Einfuhrüberwachungs-Taskforce“

Das neue Instrument baut auf der Initiative von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf, eine „Einfuhrüberwachungs-Taskforce“ einzurichten, um die Märkte und Industrien der EU zu schützen. Diese Gruppe hat die Aufgabe, sich mit den Herausforderungen der Handelsumlenkung zu befassen, insbesondere im Zuge der jüngsten Turbulenzen im globalen Handelssystem.

Die Arbeit der Task Force konzentriert sich auf die Bereitstellung zeitnaher und fundierter Erkenntnisse zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Kommission. Sie hat bereits ein internes Dashboard entwickelt, das alle Einfuhren in die EU überwacht und durch statistische Analysen auch Produkte identifiziert, bei denen ein potenziell schädlicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist. Die Taskforce, die sich auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2025 konzentriert, wird die Einfuhren und andere Indikatoren fortlaufend überwachen und die Ergebnisse regelmäßig online veröffentlichen.

Darüber hinaus nimmt die Kommission einen Dialog mit China auf, um Handelsumlenkungen zu verfolgen und sicherzustellen, dass alle nennenswerten Entwicklungen gebührend berücksichtigt werden.

Dieser proaktive Ansatz wird es der EU ermöglichen, den Trends einen Schritt voraus zu sein und aufkommenden Risiken zu begegnen. Durch die enge Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern und Interessengruppen zeigt die Kommission ihr Engagement für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der EU und die Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die europäische Industrie.

Quelle: Europäische Union, Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Frühjahrspaket 2025 des Europäischen Semesters – Empfehlungen für Deutschland

Mit dem Frühjahrspaket des Europäischen Semesters gibt die EU-Kommission jährlich wirtschafts-, sozial- und haushaltspolitische Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten. Auch für Deutschland hat die EU-Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.06.2025

Mit dem Frühjahrspaket des Europäischen Semesters gibt die EU-Kommission jährlich wirtschafts-, sozial- und haushaltspolitische Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten. Auch für Deutschland hat die EU-Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen:

1. Fiskalpolitik und öffentliche Finanzen

Deutschland wird aufgefordert, die fiskalische Steuerung im Einklang mit dem reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) zu gestalten. Konkret bedeutet das:

  • Begrenzung des Ausgabenwachstums, um einen Rückgang der Staatsverschuldung einzuleiten und das Defizit unter der 3%-Grenze zu halten.
  • Gleichzeitige Nutzung der nationalen Ausweichklausel zur Finanzierung erhöhter Verteidigungsausgaben.
  • Überprüfung des Steuermixes, insbesondere durch Anreize für Zweitverdienende – ebenfalls wird eine Reform der vergleichsweise hohen Körperschafts-/Gewerbesteuersätze empfohlen.
  • Verbesserung der Qualität öffentlicher Finanzen durch Begrenzung von Haushaltszuschüssen an die Rentenkasse sowie eine Effizienzprüfung der Staatsausgaben.
  • Stärkung öffentlicher Investitionen durch den Abbau von Planungs- und Umsetzungshemmnissen.

2. Digitalisierung und Bürokratieabbau

Im Bereich der digitalen Verwaltung und Infrastruktur liegt ein deutlicher Schwerpunkt:

  • Abbau bürokratischer Hürden für Unternehmen durch vereinfachte Regulierungen und Verfahren.
  • Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch verbesserte Zusammenarbeit zwischen Regierungsebenen und Verknüpfung von Datenregistern (once-only-Prinzip).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Produktion im April 2025: -1,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.06.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 2,1 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
April 2025 (real, vorläufig):
-1,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2025 (real, revidiert):
+2,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Februar 2025 bis April 2025 um 0,5 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im März 2025 stieg die Produktion gegenüber Februar 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,3 % (vorläufiger Wert: +3,0 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 war die Produktion im April 2025 kalenderbereinigt 1,8 % niedriger.

Produktionsrückgänge in vielen Branchen

Die negative Entwicklung im Produzierenden Gewerbe im April 2025 verteilt sich auf viele Wirtschaftsbereiche. So fiel die Produktion in der Pharmaindustrie saison- und kalenderbereinigt um 17,7 % im Vergleich zum Vormonat, nachdem sie im März 2025 um 19,3 % gestiegen war. Auch der Produktionsrückgang im Maschinenbau (-2,4 %) wirkte sich im April 2025 negativ auf das Gesamtergebnis aus. Positiv entwickelte sich hingegen die Produktion im Baugewerbe (+1,4 %) und in der Nahrungsmittelindustrie (+5,7 %).

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % ab. Innerhalb der Industrie sank dabei die Produktion von Investitionsgütern um 2,3 %, von Vorleistungsgütern um 1,9 % und von Konsumgütern um 1,5 %. Außerhalb der Industrie fiel die Energieerzeugung um 1,6 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 2,5 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,1 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Februar 2025 bis April 2025 um 0,8 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat April 2024 war die energieintensive Produktion im April 2025 kalenderbereinigt um 2,7 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Revision weiter zurückliegender Werte

Mit dem Berichtsmonat April 2025 wurden die monatlichen Werte zur Produktion ab Januar 2024 für den Produktionsindex revidiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im April 2025: -1,7 % zum März 2025

Im April 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,7 % gesunken und die Importe um 3,9 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 um 2,1 %, während die Importe um 3,8 % stiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.06.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), April 2025
131,1 Milliarden Euro
-1,7 % zum Vormonat
-2,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), April 2025
116,5 Milliarden Euro
+3,9 % zum Vormonat
+3,8 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), April 2025
14,6 Milliarden Euro

Im April 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,7 % gesunken und die Importe um 3,9 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 um 2,1 %, während die Importe um 3,8 % stiegen.

Im April 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im April 2025 mit einem Überschuss von 14,6 Milliarden Euro ab. Im März 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +21,3 Milliarden Euro betragen. Im April 2024 hatte er bei +21,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im April 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,8 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber März 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,9 % und die Importe aus diesen Staaten um 4,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,6 Milliarden Euro (+0,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,4 Milliarden Euro (+5,0 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,4 Milliarden Euro (+1,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,3 Milliarden Euro (+3,5 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im April 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,7 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber März 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 4,8 % ab, während die Importe von dort um 3,4 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im April 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 10,5 % weniger Waren exportiert als im März 2025. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,0 Milliarden Euro ab. Dies ist der niedrigste Wert seit Oktober 2024 (12,3 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahresmonat April 2024 nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 6,3 % ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken um 5,9 % auf 7,0 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 2,1 % auf 6,3 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im April 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,9 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 4,1 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 3,9 % auf 8,4 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 8,1 % auf 3,0 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im April 2025 gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt um 5,3 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber April 2024 nahmen sie um 9,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im April 2025 gegenüber März 2025 um 22,6 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber April 2024 nahmen sie um 50,3 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im April 2025 Waren im Wert von 131,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 sanken die Exporte damit um 5,2 % und die Importe stiegen um 1,3 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im April 2025 mit einem Überschuss von 14,7 Milliarden Euro ab. Im April 2024 hatte der Saldo +23,5 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Fraktionen diskutieren das Investitionsprogramm der Koalition

Der Bundestag hat am 05.06.2025 in 1. Lesung über den Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (BT-Drs. 21/323) debattiert. Er wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. Juni 2025, über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage debattiert. Dazu hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (21/323) vorgelegt. Er wurde im Anschluss an die Aussprache zusammen mit einem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“ (21/356) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen, von denen der Finanzausschuss die Federführung übernimmt.

Degressive Abschreibungsmöglichkeiten

Als Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf insbesondere die als „Investitions-Booster“ titulierte Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibungsmöglichkeiten auf 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032 vor. Der Gesetzentwurf beinhaltet ferner eine Erleichterung für Personengesellschaften. So soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne künftig in drei Schritten von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent ab dem Jahr 2032 sinken. Vorgesehen ist darüber hinaus eine stärkere steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen sowie die Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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