Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Das Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf. So das BAG (Az. 6 AZR 357/10).

BAG, Pressemitteilung vom 10.11.2011
zum Urteil 6 AZR 357/10 vom 10.11.2011

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in
einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen
Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung
des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im
Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der
Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom
Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt,
das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem
Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt
wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die
Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht
leisten muss oder nicht leisten darf.

Der im August 1950 geborene Kläger
war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin
beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und zum anderen
eine Abfindung i. H. v. 110.500,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor,
die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008
beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 den
Beklagten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit
Zustimmung des Beklagten zu 1. wirksam sind. Am 16. Dezember 2008 forderte der
Kläger die Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der
Abfindung auf und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens.
Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung
bis spätestens 16. Januar 2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19. Januar
2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 1. März 2009 wurde
das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter
bestellt.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen beantragt,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007
nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund
eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben der Klage
stattgegeben.

Die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2.
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist
unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet.
Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die
Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB lagen am 16. Januar 2009 nicht
vor. Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die
Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne
Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hinaus stand der
Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der
Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs.
1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte
zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist u. a. eine
Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung
gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn

der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese
Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für
Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1
Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betriebsübergangs in die Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
eingetreten.

Hinweis
Der Sechste Senat hat am selben
Tag einer weiteren Revision des Insolvenzverwalters stattgegeben und die Klage
eines Arbeitnehmers abgewiesen, der festgestellt haben wollte, dass das
Arbeitsverhältnis nach seinem Rücktritt von dem mit der Schuldnerin
abgeschlossenen Aufhebungsvertrag fortbesteht (Urteil 6 AZR 583/10 vom
10.11.2011).

In einem weiteren Fall hat der Senat die Revision eines
Arbeitnehmers gegen ein klageabweisendes Teilurteil zurückgewiesen, weil das
Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hatte, dass das Arbeitsverhältnis
trotz des vom Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten
Rücktritts durch den Aufhebungsvertrag beendet worden ist (Urteil 6 AZR 342/10
vom 10.11.2011).

Quelle: BAG

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