Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 sind laut BMF rückwirkend zum 1. Juli 2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden.
BMF, Pressemitteilung vom 10.11.2011
Durch Art. 5 des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind
rückwirkend zum 1. Juli 2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die
elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden. Der
Rechnungsaussteller ist nunmehr – vorbehaltlich der Zustimmung des
Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung – frei in
seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt
(z. B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts
und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches
Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad
zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen
Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer
Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.
Es ist
vorgesehen, ein einführendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Neuregelung der
elektronischen Rechnungsstellung zu veröffentlichen.
Quelle: BMF
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