BFH: Facharztausbildung – „Thüringen-Stipendium“ – Wiedereinsetzung

Der BFH nimmt Stellung zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung eines Stipendiums, welches von einer durch ein Bundesland und einer Kassenärztlichen Vereinigung gegründeten gemeinnützigen Stiftung ausgereicht wird, wenn sich der Stipendiat verpflichtet, sich (unmittelbar nach Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung) für eine bestimmte Zeit in dem entsprechenden Bundesland niederzulassen und dort an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen (Az. IX R 33/18).

BFH, Urteil IX R 33/18 vom 11.12.2020

Leitsatz

  1. Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden konnte (Anschluss an BGH-Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816).
  2. Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar.

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