Laut BMF wird es nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum In-Kraft-Treten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird (Az. IV D 3 – S-7141 / 11/ 10003-06).
Die Vertreter des Bundes und der Länder haben auf Fachebene mit Blick auf die Kritik der Wirtschaft an der Gelangensbestätigung eine (erneute) Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung befürwortet. Die Nichtbeanstandungsregelung wird daher bis zum In-Kraft-Treten der erneuten Änderung der UStDV verlängert. Mit der Änderung sollen in erster Linie die in dem derzeitigen Entwurf des BMF-Einführungsschreibens vorgesehenen Vereinfachungen und Erleichterungen abgesichert werden. Zusätzlich wird geprüft, ob weitere Vereinfachungen (auch mit Bezug auf die bisherigen Belege wie die sog. weiße Spediteursbescheinigung) möglich sind. Keinesfalls kann aber – wie teilweise von Verbandsseite gefordert – hinter die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage zurückgegangen werden.
Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) – Änderungen der §§ 17a, 17b und 17c UStDV durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7141 / 11/ 10003-06 vom 01.06.2012
Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) wurden u. a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Für bis zum In-Kraft-Treten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
DATEV-Fachliteratur zum Thema
Auch wenn das Bundesfinanzministerium am 01.06.2012 die Übergangsfrist der Gelangensbestätigung vorerst (voraussichtlich bis zum 31.12.2012) verlängert hat, müssen sich die Unternehmen rechtzeitig mit den Anforderungen an die neue Nachweispflicht befassen und alle betroffenen Mitarbeiter informieren.
DATEV unterstützt Sie hierbei mit
- der Mandanten-Info „Grenzüberschreitende Lieferungen“ und
- dem Kompaktwissen für Berater „Grenzüberschreitende Lieferungen“.
———————-
Quelle: DATEV eG