Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass zwei von Frankreich geplante Regelungen zur Förderung von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang stehen.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.11.2015
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass zwei von Frankreich geplante Regelungen zur Förderung von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang stehen.
Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die beiden Regelungen einem echten Marktversagen begegnen, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Diese beiden Regelungen erleichtern Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial den Zugang zu Finanzmitteln. Sie werden die Rahmenbedingungen für Beschäftigung und Wirtschaftswachstum verbessern, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.“
Die Regelung ISF-PME sieht eine Ermäßigung der Solidaritätssteuer auf Vermögen (ISF) um 50 % bzw. höchstens 18.000 Euro pro Jahr vor, wenn Privatpersonen über Fonds zur Beteiligung an innovativen Unternehmen (FCPI) oder Fonds zur Beteiligung an regionale Unternehmen (FIP) Kapital innovativer KMU zeichnen.
Die Regelung über eine Sonderabschreibung unternehmerischer Investitionen in KMU ergänzt die Regelung ISF-PME. Sie ermöglicht es Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, Investitionen in KMU über fünf Jahre abzuschreiben. Die Regelung gilt für Investitionen in Form von Bareinlagen, entweder in das Kapital innovativer KMU oder als Beteiligungen an kollektiven Risikokapitalfonds (FCPR), professionellen Kapitalanlagefonds (FPCI) oder Risikokapitalgesellschaften (SCR).
Beide Regelungen sind auf zehn Jahre befristet und auf innovative KMU ausgerichtet, die – gerechnet ab ihrem ersten kommerziellen Verkauf – zum Zeitpunkt der Erstinvestition noch keine zehn Jahre auf dem Markt tätig sind.
Die Kommission hat die Vereinbarkeit der beiden Regelungen mit den EU-Beihilfevorschriften anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (siehe auch MEMO/14/14) geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beihilfen erforderlich sind, da sie Investitionen anregen, die der Markt allein nicht herbeiführen würde, und somit Finanzierungslücken für bestimmte innovative KMU geschlossen werden können. Die mangelnden Finanzierungsmöglichkeiten sind darauf zurückzuführen, dass Anleger und Unternehmer nicht auf demselben Informationsstand sind, da sich die Unternehmen in einer relativ frühen Entwicklungsphase befinden und ihre Aktivitäten innovativen Charakter haben.
Die Kommission hat sich auch vergewissert, dass die Beihilfen einerseits erforderlich und andererseits hinreichend sind, um Anreize für Anleger (Privatpersonen und Unternehmen) zu schaffen, in innovative Unternehmen zu investieren. Auch können durch die steuerlichen Anreize – anders als bei einem direkten Eingreifen des Staates – die Ersparnisse privater Haushalte mobilisiert und Marktmechanismen genutzt werden. Schließlich hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe sowohl auf Ebene der begünstigten KMU als auch auf Ebene der Anleger in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen steht.
Hintergrund
In Frankreich haben neu gegründete Unternehmen und innovative Unternehmen mit erheblichen Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln zu kämpfen. Das liegt einerseits an dem mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen hohen Risiko (Entwicklung von Produkten/Technologien, deren finanzielle Tragfähigkeit noch nicht erwiesen ist) und den fehlenden Sicherheiten und andererseits an ihrer geringen Größe, die es nicht erlaubt, Mitarbeiter speziell für den Finanzbereich einzustellen. So sind die Führungskräfte dieser Unternehmen häufig gleichzeitig für die strategische Ausrichtung, die betrieblichen Fragen und den Finanzbereich zuständig.
Die Regelung ISF-PME war 2008 durch einen Beschluss der Kommission auf der Grundlage der damaligen Risikokapitalleitlinien genehmigt worden. Frankreich hat die Regelung erneut angemeldet, um sie mit den nun geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der beiden Beschlüsse im Beihilfenregister unter der Nummer SA.40725 (Sonderabschreibung unternehmerischer Investitionen in KMU) und der Nummer SA.41265 (ISF-PME) auf der Webseite der GD Wettbewerb veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter „State aid Weekly e-News“.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Quelle: DATEV eG