Der Bundestag hat am 22.09.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (18/8828, 18/9239) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/9688) angenommen.
Steuerliche Förderung von Elektromobilität – Gesetzentwurf angenommen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2016
Diese Steuerbefreiung wurde jetzt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert und auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet. Eingeführt wurde eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers. Dazu zählen auch zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können (sog. S-Pedelecs). Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Darüber hinaus erfasst die Steuerbefreiung des Ladestroms auch betriebliche Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer privat nutzen kann (sog. Fahrtenbuchmethode). Verbundene Unternehmen werden bei der Steuerbefreiung des Ladestroms einbezogen.
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Quelle: DATEV eG