Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung

Der Entwurf des BMF-Schreibens wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30.12.2016 zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird (Az. IV C 6 – S-2133 / 14 / 10001).

 

Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung

 

Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Abs. 7 EStG

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass – Entwurf) IV C 6 – S-2133 / 14 / 10001 vom 22.11.2016

 

zum BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1052) und 24. Juni 2011 (BStBl I S. 627); zu den BFH-Urteilen vom 14. Dezember 2011 (BStBl I 2017 S. …), 26. April 2012 (BStBl II 2017 S. …) und vom 12. Dezember 2012 (BStBl II 2017 S. … und …)

 

Entwurf (Kurzfassung):

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind (Urteile vom 14. Dezember 2011 und 12. Dezember 2012, a. a. O.). Tritt ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in die Verpflichtung ein (sog. Schuldbeitritt) und verpflichtet sich der Dritte, den bisherigen Schuldner von der Verpflichtung freizustellen, kann der bisherige Schuldner mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme weder eine Rückstellung für die Verpflichtung passivieren, noch einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldbeitretenden ansetzen (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.). Der BFH weicht somit von den BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 (a. a. O.) ab. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28. November 2013 enden, sind indes die Regelungen des § 5 Abs. 7 EStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318; BStBl I 2014 S. 2) zu beachten, wonach der Übernehmer einer Verpflichtung die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten gegolten haben.

 

Zur Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung und zu den Auswirkungen auf die o. g. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG nimmt das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung.

 

Verpflichtungen können entweder im Wege einer Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder durch Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung) übernommen werden.

 

Im Weiteren geht das BMF auf folgend Punkte ein:

 

I. Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB

 

1. Bilanzielle Behandlung beim Verpflichtungsübernehmer

 

2. Abzug des Aufwandes beim ursprünglich Verpflichteten (§ 4f Abs. 1 EStG)

 

II. Übernahme von mit einer Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldbeitritte und

 

1. Bilanzierung beim Übernehmer oder Beitretenden

 

2. Bilanzielle Folgen beim Freistellungsberechtigten

 

III. Übertragungen und Schuldbeitritte im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG

 

IV. Zeitliche Anwendung

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

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Quelle: DATEV eG