Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz. Z. B. können derzeit bei mehreren Pfändungen unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sein. Dies führe – insbesondere beim Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Kreditinstitute.
Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.11.2016
Zur Begründung ihres Anliegens verweisen die Petenten darauf, dass derzeit bei mehreren Pfändungen unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sein könnten. Dies führe – insbesondere beim Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Kreditinstitute. Die Beantragung von Freigabebeschlüssen bei verschiedenen Vollstreckungsstellen könne außerdem dazu führen, dass der Schuldner unterschiedliche Freibeträge zugesprochen bekomme, heißt es in der Petition.
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Quelle: DATEV eG