Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz

Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz. Z. B. können derzeit bei mehreren Pfändungen unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sein. Dies führe – insbesondere beim Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Kreditinstitute.

 

Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.11.2016

 

Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz. Während der Sitzung am Morgen des 23.11.2016 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Darin wird gefordert, im Falle mehrerer Pfändungen die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto „auf das jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung gehörende Vollstreckungsgericht anzuwenden“.

 

Zur Begründung ihres Anliegens verweisen die Petenten darauf, dass derzeit bei mehreren Pfändungen unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sein könnten. Dies führe – insbesondere beim Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Kreditinstitute. Die Beantragung von Freigabebeschlüssen bei verschiedenen Vollstreckungsstellen könne außerdem dazu führen, dass der Schuldner unterschiedliche Freibeträge zugesprochen bekomme, heißt es in der Petition.

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Quelle: DATEV eG