Urteil des OVG Sachsen-Anhalt zur Haltung von Schweinen in Kastenständen rechtskräftig

Das BVerwG hat eine gegen die Nichtzulassung der Revision eines Urteils des OVG Sachsen-Anhalt gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (Az. 3 B 11.16).

 

Urteil des OVG Sachsen-Anhalt zur Haltung von Schweinen in Kastenständen rechtskräftig

 

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.11.2016 zum Beschluss 3 B 11.16 vom 08.11.2016

 

Die Klägerin, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis streiten über eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Haltung von Schweinen in sog. Kastenständen, in denen die Tiere zu Zuchtzwecken einzeln untergebracht sind, ohne sich frei bewegen zu können. Der Landkreis hat bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen Schweine beanstandet und dem Unternehmen aufgegeben, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) so zu gestalten, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Das Unternehmen hält die Anordnung für rechtswidrig, weil der Vorschrift genügt werde, wenn ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand strecken könne, auch wenn dort ebenfalls ein Schwein gehalten werde.

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen (Az. 3 L 386/14) und ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse es den in einem Kastenstand gehaltenen Schweinen möglich sein, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.

 

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift formuliert Mindestbedingungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz der Tiere für unerlässlich gehalten hat, und gilt individuell für jedes in einem Kastenstand gehaltene Schwein. Es muss jedem Schwein entsprechend seiner Größe möglich sein, jederzeit ungehindert in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen zu ruhen. Unzulässig ist damit insbesondere eine Kastenstandshaltung, bei der ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand hineinstrecken muss, daran aber zumindest zeitweise durch ein dort befindliches Schwein gehindert sein kann.

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Quelle: DATEV eG