Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Deutschen Bundestag in Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Präsident des Deutschen Bundestages nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages in der abgelaufenen und laufenden Legislaturperiode zu geben (Az. 6 B 84.15).

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.11.2016 zum Urteil 6 B 84.15 vom 29.11.2016

 

 

Der Deutsche Bundestag veröffentlicht nach seiner Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten die Fälle, in denen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages Strafverfahren geführt werden. Über bloße Ermittlungsverfahren werden hingegen keine Informationen bekannt gegeben.

 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Präsident des Deutschen Bundestages nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages in der abgelaufenen und laufenden Legislaturperiode zu geben.

 

Der 6. Senat hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Der Deutsche Bundestag ist als besonderes Organ der Gesetzge­bung keine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Presserechts. Die begehrten Auskünfte zu den Immunitätsangelegenheiten betreffen den parlamentarischen Bereich und nicht eine bloße Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten. Die Genehmigung, gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestags ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchzuführen, ist eine Entscheidung, die das Parlament in eigener Verantwortung trifft. Immunitätsangelegenheiten zählen damit zum Bereich der parlamentarischen Angelegenheiten, auf die der in der Rechtsprechung entwickelte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden nicht anwendbar ist. 

Soweit der Deutsche Bundestag selbst im Rahmen seiner Parlamentsautonomie in der Geschäftsordnung Regelungen getroffen hat, sind diese auch im Lichte der Pressefreiheit nicht zu beanstanden.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. 

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Quelle: DATEV eG