Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt. Die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden also gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, wie das OLG Oldenburg nun entschieden hat (Az. 3 UF 146/16).
56-jähriger Emder geht leer aus
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 05.12.2016 zum Beschluss 3 UF 146/16 vom 17.11.2016 (rkr)
Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt, das heißt, die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Der 3. Senat des Oberlandesgerichts hat jetzt die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der trotz der Begehung schwerer Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau an deren Rentenansprüchen teilhaben wollte.
Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht Emden lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Der 3. Senat hat jetzt die Entscheidung aus Emden bestätigt. Nach § 27 VersAusglG würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
———————-
Quelle: DATEV eG