Bargeldlose Abwicklung des Rundfunkbeitrags ist rechtmäßig

Das VG Frankfurt entschied, dass die Rundfunkanstalten verlangen dürfen, dass der Rundbeitrag bargeldlos gezahlt wird (Az. 1 K 2903/15.F und 1 K 1259/16.F). Darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin.

 

Bargeldlose Abwicklung des Rundfunkbeitrags ist rechtmäßig

 

Verbraucherzentrale Bayern, Pressemitteilung vom 21.12.2016

 

Darf ich den Rundfunkbeitrag auch bar bezahlen? Über diese Frage musste das Verwaltungsgericht Frankfurt in zwei Verfahren (Az. 1 K 2903/15.F und 1 K 1259/16.F) entscheiden. Das Gericht bestätigte mit seinen Urteilen vom 31.10.2016: Die Rundfunkanstalten dürfen verlangen, dass der Rundbeitrag bargeldlos gezahlt wird. Als Grund nannte das Gericht, dass es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts gerechtfertigt sei, die Barzahlung zu verweigern. Hierbei zogen die Richter auch eine Parallele zur Kraftfahrzeugsteuer. Die Beiträge könnten auf diese Weise möglichst einfach und effektiv eingezogen werden. Dies diene auch dem Interesse der Bürger, da sich damit der Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst niedrig halten lassen.

 

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. „Sollte dieser zum gleichen Ergebnis kommen, müssten Verbraucher, die die bargeldlose Zahlung bis dahin verweigert haben, die Beträge nachentrichten. Hinzu kämen die angefallenen Zinsen und Säumniszuschläge“, sagt Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern.

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Quelle: DATEV eG