Silvester: Raketen auf Nachbars Auto

Der Verkauf von Knallern und Co. ist in diesem Jahr offiziell vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

 

Silvester: Raketen auf Nachbars Auto

 

Verbraucherzentrale, Mitteilung vom 27.12.2016

 

Der Verkauf von Knallern und Co. ist in diesem Jahr offiziell vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften.

 

Das Wichtigste in Kürze

 

  • Es ist es ratsam, nur amtlich zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden und sich strikt an die Bedienungsanleitung zu halten.
  • Ware ohne Prüfnummer kann sehr gefährlich sein und ist zudem oft von minderer Qualität.
  • Welche Versicherung bei einem Schaden zahlt, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

 

Nur zugelassene Ware kaufen

 

Die explosiven Stoffe in Feuerwerkskörpern können – werden sie unsachgemäß gehandhabt – nach dem Zünden zu gefährlichen Verletzungen führen. Deshalb müssen sie amtlich geprüft und zugelassen werden – entweder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde.

 

Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an:

 

  • der Registriernummer
  • dem CE-Zeichen
  • der Kennnummer der Stelle, die beim jeweilige Hersteller über die Qualitätssicherung wacht.

 

Die ersten vier Ziffern der Kennzeichnung geben die Stelle an, die geprüft hat. Zwei Beispiele: „0589“ steht für die BAM; die spanische Prüfstelle LOM hat „0163“. Die Registriernummer „0589 – F2 -1234“ zum Beispiel signalisiert, dass die BAM geprüft hat, das Feuerwerk für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist (F2) und die fortlaufende Nummer „1234“ trägt.

 

Wichtig zu wissen: Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass man mit Krachern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantieren kann.

 

Kaum mehr auf dem Markt, aber noch bis zum 3. Juli 2017 erlaubt sind Silvesterböller, die nach früheren nationalen Bestimmungen ohne CE-Zeichen zugelassen wurden. Zum Beispiel in Deutschland: BAM-PII-1234.

 

Produkte ohne Prüfnummern meiden

 

Kleinstfeuerwerk der Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf deshalb das ganze Jahr über an Personen ab 12 Jahren verkauft werden. Dagegen dürfen Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden.

 

Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger weg! Diese Waren entsprechen meist nicht den deutschen Anforderungen an die Sicherheit. So fehlen bei diesen Produkten sowohl Zulassungsnummer als auch Verwendungshinweise in deutscher Sprache. Zudem lässt ihre Qualität sehr häufig zu wünschen übrig (Fehlzündungen), oder sie entfalten sich wegen ihrer oftmals erheblich höheren Sprengkraft heftiger als erwartet.

 

Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in Geschäften. Die Produkte ohne Prüfnummer stammen aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.

 

Bedienungsanleitung unbedingt befolgen

 

Die Haftung kann allerdings auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper in den Himmel jagt. Deshalb ist es ratsam, die Gebrauchsanweisung genau zu beachten. Auch empfiehlt sich, zur Sicherheit beim Abfackeln einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten. Auf keinen Fall sollte die Knaller vor dem Abbrennen verändert werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und anschließend in die graue Tonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!

 

Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser.

 

Bei Unfällen Versicherung einschalten

 

Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt dagegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt das eigene Haus Feuer, springt meist die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung. Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wird das Auto mutwillig ramponiert – zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – kommt nur die Vollkaskoversicherung für den Schaden auf. Sie erstattet abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.

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Quelle: DATEV eG