Landwirtschaftsgericht löscht Hofvermerk gebührenfrei

Auch nach Reform des Kostenrechts im Jahre 2013 bleiben die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts und des Grundbuchamtes zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks gerichtsgebührenfrei. So entschied das OLG Hamm (Az. 10 W 150/15).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.01.2017 zum Beschluss 10 W 150/15 vom 03.11.2016 (rkr)

 

 

Auch nach Reform des Kostenrechts im Jahre 2013 bleiben die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts und des Grundbuchamtes zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks gerichtsgebührenfrei. Das hat der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Hamm am 03.11.2016 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Beckum bestätigt.

 

Die Antragstellerin aus Sendenhorst ist als Alleinerbin ihres im Januar 2015 verstorbenen Ehemanns Eigentümerin einer im Grundbuch von Albersloh eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Ihrem Antrag folgend hat das Landwirtschaftsgericht im August 2015 der Löschung des im Grundbuch für die Besitzung eingetragenen Hofvermerks entsprochen. Von der Festsetzung eines Geschäftswertes hat das Landwirtschaftsgericht abgesehen, da sein Verfahren gerichtskostenfrei sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des für die Landeskasse handelnden Bezirksrevisors, der die Auffassung vertritt, der Geschäftswert sei auf 20 % des Grundstücksverkehrswertes (vorliegend ca. 90.000 Euro) festzusetzen, weil für das Verfahren eine halbe Gerichtsgebühr nach der einschlägigen Kostenvorschrift – Kostenverzeichnis Nr. 15112 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV 15112 GNotKG) – zu berechnen sei.

 

 

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Es sei zwar zutreffend, so der Senat, dass sich die Gebührenfreiheit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten geltenden Vorschriften des Kostenverzeichnisses ergebe. Sie folge aber aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe bei der im Jahre 2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts die zuvor aus einer Vorschrift der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks, sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamtes, beibehalten wollen. Dass sich aus Wortlaut und Systematik des Kostenverzeichnisses etwas anderes zu ergeben scheine, beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe nämlich bei der Aufnahme der kostenrechtlichen Vorschriften aus der HöfeVfO in das GNotKG die Zweigliedrigkeit des Verfahrens bei der Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks nicht hinreichend in den Blick genommen. Sein Versehen rechtfertige eine vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes abweichende Interpretation.

Hinweis:

 

 

Dieser Rechtsauffassung folgen das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht – Senat für Landwirtschaftssachen – (Beschluss vom 31.05.2016, Az. 60L WLw 22/15) und das Oberlandesgericht Celle – Senat für Landwirtschaftssachen – (Beschluss vom 17.10.2016, Az. 7 W 35/16 (L)), das Oberlandesgericht Celle unter Aufgabe seiner früheren, anderslautenden Rechtsprechung.

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Quelle: DATEV eG