Auch nach Reform des Kostenrechts im Jahre 2013 bleiben die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts und des Grundbuchamtes zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks gerichtsgebührenfrei. So entschied das OLG Hamm (Az. 10 W 150/15).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.01.2017 zum Beschluss 10 W 150/15 vom 03.11.2016 (rkr)
Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Es sei zwar zutreffend, so der Senat, dass sich die Gebührenfreiheit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten geltenden Vorschriften des Kostenverzeichnisses ergebe. Sie folge aber aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe bei der im Jahre 2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts die zuvor aus einer Vorschrift der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks, sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamtes, beibehalten wollen. Dass sich aus Wortlaut und Systematik des Kostenverzeichnisses etwas anderes zu ergeben scheine, beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe nämlich bei der Aufnahme der kostenrechtlichen Vorschriften aus der HöfeVfO in das GNotKG die Zweigliedrigkeit des Verfahrens bei der Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks nicht hinreichend in den Blick genommen. Sein Versehen rechtfertige eine vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes abweichende Interpretation.
Hinweis:
Dieser Rechtsauffassung folgen das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht – Senat für Landwirtschaftssachen – (Beschluss vom 31.05.2016, Az. 60L WLw 22/15) und das Oberlandesgericht Celle – Senat für Landwirtschaftssachen – (Beschluss vom 17.10.2016, Az. 7 W 35/16 (L)), das Oberlandesgericht Celle unter Aufgabe seiner früheren, anderslautenden Rechtsprechung.
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Quelle: DATEV eG