Das SG Düsseldorf wies eine Klage auf höheres Krankengeld ab. Grundsätzlich orientiere sich die Höhe des Krankengelds an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet worden seien oder ob sie vorenthalten worden seien. Der Kläger habe die Schwarzlohnzahlung jedoch nicht hinreichend sicher nachweisen können (Az. S 27 KR 290/14).
SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Urteil S 27 KR 290/14 vom 30.06.2016 (nrkr)
Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab. Grundsätzlich orientiere sich die Höhe des Krankengelds an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet worden seien oder ob sie vorenthalten worden seien. Der Kläger habe jedoch die Schwarzlohnzahlung nicht hinreichend sicher nachweisen können. Der ehemalige Arbeitgeber bestreite die Schwarzlohnzahlung. Eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland sei ergebnislos verlaufen. Der Inhaber des Restaurants sei vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren habe sich der Kläger letztlich mit seinen Forderungen nicht durchsetzen können.
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Quelle: DATEV eG