Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage einer 67–jährigen türkischen Staatsangehörigen aus Krefeld gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland stattgegeben. Der Klägerin wurde damit ein Rentenanspruch zuerkannt, obwohl sie unter der Identität der ersten Ehefrau ihres Mannes gearbeitet hatte (Az. S 20 R 2339/13).
SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Urteil S 20 R 2339/13 vom 10.11.2016 (rkr)
Die 20. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf entschied im Sinne der Klägerin. Die Klägerin habe im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet, also im Mai 2014 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten erreicht. Sie habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragzeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Kammer sah es – auch nach der Vernehmung von Zeugen – als erwiesen an, dass die Beitragszahlungen für Tätigkeiten der Klägerin geleistet wurden. Aus der Ausländerakte ergebe sich, dass eine Person mit dem Pass der ersten Ehefrau im Mai 1972 eingereist sei und seinerzeit wegen Zweifeln an der Identität ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei insbesondere auch nicht ersichtlich, dass eine dritte Person ebenfalls unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet haben soll.
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Quelle: DATEV eG