BFH: Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. So der BFH (Az. VI R 80/10).

BFH, Urteil VI R 80/10 vom
30.06.2011

Leitsatz

  1. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das
    individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.
  2. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das
    Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als
    Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des
    Arbeitnehmers erweist; nicht aber wenn der Vorteil Entgelt für die Veräußerung
    eines Wirtschaftsgutes ist.
  3. Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den
    Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer
    Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren
    Bereich zuzurechnen ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu
    beurteilenden Lebenssachverhaltes und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform
    zu würdigen.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
0928206
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Quelle: BFH

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