Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. So der BFH (Az. VI R 80/10).
BFH, Urteil VI R 80/10 vom
30.06.2011
Leitsatz
- Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das
individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. - Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweist; nicht aber wenn der Vorteil Entgelt für die Veräußerung
eines Wirtschaftsgutes ist. - Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer
Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren
Bereich zuzurechnen ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu
beurteilenden Lebenssachverhaltes und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform
zu würdigen.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928206. |
Quelle: BFH
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