Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass seine früheren Einwendungen hinsichtlich des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung berücksichtigt worden sind.
Deutscher Richterbund, Stellungnahme
vom September 2011
Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass
den Einwendungen aus seiner Stellungnahme vom November 2010 (Nr.43/10) hinsichtlich des
Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei
unerlaubter Telefonwerbung nachgegangen worden ist.
Der grundsätzliche
Reformbedarf ist nunmehr aus unserer Sicht anhand des Zahlenmaterials belegt.
Das Bundesministerium der Justiz hat das Gesetz vom 29. Juli 2009 evaluiert und
am 31. Januar 2011 hierzu einen Bericht vorgelegt. Demnach ist die Zahl der
betrügerischen Anrufe vor allem bei Gewinnmitteilungen, aber auch im Bereich der
Vermittlung von Gewinnspielen, Lotterien und Wetten tendenziell häufiger
geworden. Zudem wurde im Untersuchungszeitraum in über 40.000 Beschwerden die
Verwendung automatischer Ansagemaschinen bei Werbeanrufen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3
UWG) beanstandet. Ein signifikanter Rückgang von unerlaubter Telefonwerbung
durch die Neuregelung vom 29. Juli 2009 kann daher nach alledem bisher nicht
festgestellt werden, so dass dieses Gesetz nicht hinreichend greift. Allerdings
regt der Deutsche Richterbund an, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch zu
ermitteln, in wie vielen Fällen es seither zu Bußgeldern gekommen
ist.
Auch den dogmatischen Einwendungen aus unserer Stellungnahme ist
nachgegangen worden.
Zum einen wird der Gesetzentwurf nunmehr nicht mehr
mit dem ordnungspolitischen Ziel begründet, die „Attraktivität des unlauteren
Handelns effektiv zu mindern“. Vielmehr wird der zivilrechtlichen Dogmatik
entsprechend auf den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelungssituationen
abgestellt.
Zum anderen soll mit der Regelung des § 312 b1 BGB-E
(Vertragsschluss bei Telefonwerbung) die geplante Bestätigungslösung, die eine
Wirksamkeit der Willenserklärung nur bei schriftlicher Bestätigung des
Verbrauchers vorsieht, vom UWG in das BGB überführt werden. Diese dogmatische
Anbindung ist zu begrüßen, da es bei der Frage der Wirksamkeit von
Willenserklärungen nicht um eine wettbewerbsrechtliche Materie geht, sondern um
Zivilrecht.
Quelle: Deutscher Richterbund
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