Das Kammergericht entschied, dass der Wegfall der so genannten Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben kann, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat.
Kammergericht Berlin, Pressemitteilung
vom 08.09.2011 zum Urteil 4 U 152/08 vom 23.08.2011
Der Wegfall der so genannten
Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden kann einen Anspruch auf
Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die
Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat. Das
hat der 4. Zivilsenat in einem Urteil vom 23. August 2011 entschieden, dessen
schriftliche Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen.
Im Streitfall hatte
eine Baugenossenschaft auf Rückzahlung von Erbbauzins geklagt, den sie unter
Vorbehalt gezahlt hatte. Ferner hatte sie die gerichtliche Feststellung begehrt,
für einen zukünftigen Zeitraum keinen Erbbauzins zu schulden. Zur Begründung
hatte sie sich u.a. darauf gestützt, beide Seiten des Erbbaurechtsvertrages
seien bei ihren Verhandlungen in den Jahren 1989 und 1990 davon ausgegangen,
dass die Anschlussförderung im bis dahin bekannten Umfang für weitere 15 Jahre
gewährt werde. Dieses stelle die „Geschäftsgrundlage“ des nachfolgenden
Vertragsschlusses dar. Wegen der nicht vorhersehbaren Änderung müsse sich die
Beklagte, eine zu 100 % landeseigene Gesellschaft des Landes Berlin, auf eine
Herabsetzung des vereinbarten Erbbauzinses einlassen.
Dem ist das
Kammergericht – abweichend von der Vorinstanz – auf die Berufung der Klägerin im
Grundsatz gefolgt. Die Parteien hätten beim Abschluss des Vertrages die weitere
Gewährung der Anschlussförderung zweifellos „mitgedacht“. Das rechtfertige eine
Herabsetzung des Erbbauzinses, allerdings nicht auf Null, wie beantragt: Für die
Jahre 2010 bis 2014 einschließlich sei er auf 47.087,08 Euro jährlich
begrenzt.
Quelle: Kammergericht Berlin
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