EuGH präzisiert den Umfang des Markenschutzes in der Europäischen Union

Der EuGH urteilte in einem Fall, in dem das nationale Gericht u. a. zu prüfen hat, ob Marks & Spencer durch Benutzung von der Marke ihres Mitbewerbers Interflora entsprechenden Schlüsselwörtern im Rahmen des Google-Referenzierungsdienstes eine der „Funktionen“ dieser Marke beeinträchtigt oder diese in unlauterer Weise ausgenutzt hat.

EuGH, Pressemitteilung vom 22.09.2011
zum Urteil C-323/09 vom 22.09.2011

Interflora Inc., Interflora British
Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd

Im vorliegenden Fall hat das nationale
Gericht u. a. zu prüfen, ob Marks & Spencer durch Benutzung von der Marke
ihres Mitbewerbers Interflora entsprechenden Schlüsselwörtern im Rahmen des
Google-Referenzierungsdienstes eine der „Funktionen“ dieser Marke beeinträchtigt
oder diese in unlauterer Weise ausgenutzt (Trittbrettfahren) hat.

Das
amerikanische Unternehmen Interflora Inc. betreibt ein weltweites
Blumenliefernetz. Interflora British Unit ist Lizenznehmerin von Interflora Inc.
Das Netz von Interflora besteht aus Floristen, bei denen persönlich, telefonisch
oder über das Internet Bestellungen aufgegeben werden können, die dann von dem
Mitglied des Netzes, das dem Lieferort der Blumen am nächsten ist, ausgeführt
werden.

INTERFLORA ist eine nationale Marke im Vereinigten Königreich und
auch eine Gemeinschaftsmarke. Diese Marken haben im Vereinigten Königreich und
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen hohen
Bekanntheitsgrad.

Marks & Spencer (M & S), eine Gesellschaft
englischen Rechts, gehört zu den wichtigsten Einzelhandelsunternehmen im
Vereinigten Königreich. Ihre Tätigkeiten umfassen auch den Verkauf und die
Lieferung von Blumen. Diese Geschäftstätigkeit erfolgt somit im Wettbewerb mit
derjenigen von Interflora.

Im Zusammenhang mit dem
„AdWords“-Referenzierungsdienst von Google wählte M & S das Wort
„Interflora“ und Varianten dieses Wortes wie „Interflora Flowers“, „Interflora
Delivery“, „Interflora.com“ und „Interflora co uk“ als Schlüsselwörter. Folglich
erschien, wenn Internetnutzer das Wort „Interflora“ oder eine jener Varianten
als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, eine Anzeige von M &
S.

Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division
(Vereinigtes Königreich), bei dem Interflora gegen M & S wegen Verletzung
ihrer Markenrechte Klage erhob, legt dem Gerichtshof Fragen zu mehreren Aspekten
der Benutzung von mit einer Marke identischen Schlüsselwörtern ohne Zustimmung
des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes
vor.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass in dem Fall, in dem
ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke
eingetragen ist, der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten darf,
wenn sie eine der „Funktionen“ der Marke beeinträchtigen kann. Ihre
Hauptfunktion ist die Gewährleistung der Herkunft der von der Marke erfassten
Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (herkunftshinweisende
Funktion); die anderen Funktionen sind insbesondere die Werbe- und die
Investitionsfunktion. Der Gerichtshof hebt hierzu hervor, dass die
herkunftshinweisende Funktion der Marke nicht deren einzige Funktion ist, die
gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig ist. Eine Marke stellt
nämlich häufig – neben einem Hinweis auf die Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen – ein Instrument der Geschäftsstrategie dar, das u. a. zu
Werbezwecken oder zum Erwerb eines Rufs eingesetzt wird, um den Verbraucher zu
binden.

Unter Bezugnahme auf sein Urteil Google stellt der Gerichtshof
fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt ist,
wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden
Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer
nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren
oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
Dagegen beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen
Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht die
Werbefunktion der Marke.

Weiter prüft der Gerichtshof zum ersten Mal den
Schutz der Investitionsfunktion der Marke. Diese Funktion der Marke ist
beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für
identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem
Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung
eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.
In einer Situation, in der die Marke bereits einen Ruf genießt, wird die
Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn eine solche Benutzung Auswirkungen auf
diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet.

Dagegen darf der
Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können,
wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen
zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen
und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den
Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde,
sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.

Im
vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die
Benutzung des mit der Marke INTERFLORA identischen Zeichens durch M & S die
Möglichkeit von Interflora gefährdet, einen Ruf zu wahren, der geeignet ist,
Verbraucher anzuziehen und zu binden.

Zu den zusätzlichen Fragen
betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur
Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der Gerichtshof u.
a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne
„rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen
ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten Marke identisch oder ihr
ähnlich sind. Dies kann insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen
Werbende im Internet mittels Auswahl von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken
entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers
dieser Marken sind.

Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts,
das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der – ohne
eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke
anzubieten, ohne diese zu verwässern oder ihre Wertschätzung zu beeinträchtigen
(Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu
beeinträchtigen – eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des
Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt eine solche Benutzung
grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

Quelle: EuGH

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Quelle: DATEV eG