Der EuGH hat festgestellt, dass die Verbraucher in Großbritannien den Unterschied zwischen den beiden „Budweiser“-Biermarken von Budvar und der von Anheuser-Busch deutlich wahrnehmen und daher die ältere Marke von Anheuser-Busch durch die jüngere Marke von Budvar nicht beeinträchtigt wird.
EuGH, Pressemitteilung vom 22.09.2011
zum Urteil C-482/09 vom 22.09.2011
Die Markenrichtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21.09.1988 bestimmt, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen
ist oder der Ungültigerklärung unterliegt, wenn sie mit einer älteren Marke
identisch ist und die von den beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen ebenfalls identisch sind. Hat jedoch der Inhaber einer älteren
Marke die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraums
von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so
kann er grundsätzlich weder die Ungültigerklärung der jüngeren Marke verlangen
noch sich ihrer Benutzung widersetzen.
Sowohl die tschechische Brauerei
Budvar als auch die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch vertreiben seit ihrem
Eintritt in den Markt des Vereinigten Königreichs in den Jahren 1973 bzw. 1974
ihre Biere unter dem Zeichen „Budweiser“ oder unter Bezeichnungen, die dieses
Zeichen enthalten.
Am 11. Dezember 1979 meldete Anheuser-Busch beim
Markenamt des Vereinigten Königreichs das Wort „Budweiser“ als Marke für „Bier,
Ale und Porter“ an. Während die Anmeldung von Anheuser-Busch noch geprüft wurde,
beantragte auch Budvar am 28. Juni 1989 die Eintragung des Worts „Budweiser“ als
Marke.
Im Februar 2000 entschieden die Gerichte des Vereinigten
Königreichs, dass Budvar und Anheuser-Busch jeweils das Wort „Budweiser“ als
Marke eintragen lassen konnten. Das britische Recht ließ nämlich ausdrücklich
die gleichzeitige Eintragung identischer oder zum Verwechseln ähnlicher Marken
im Fall redlicher gleichzeitiger Benutzung („honest concurrent use“) zu. Im
Anschluss an diese Entscheidung wurden am 19. Mai 2000 beide Unternehmen jeweils
als Inhaber der Wortmarke Budweiser für die Waren „Bier, Ale und Porter“ im
Markenregister des Vereinigten Königreichs eingetragen.
Am 18. Mai 2005,
also vier Jahre und 364 Tage nach Eintragung der Marke Budweiser zugunsten von
Budvar und Anheuser-Busch, beantragte Anheuser-Busch beim Markenamt des
Vereinigten Königreichs die Ungültigerklärung der zugunsten von Budvar
eingetragenen Marke. In diesem Antrag machte das amerikanische Unternehmen
geltend, dass seine Marke älter sei als die Marke von Budvar, weil sie ihre
Anmeldung für das Wort „Budweiser“ früher (11. Dezember 1979) eingereicht habe,
als die tschechische Brauerei die ihre (28. Juni 1989).
Der Court of
Appeal (Rechtsmittelgericht, Vereinigtes Königreich), bei dem in der Rechtssache
Rechtsmittel eingelegt worden ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob dem Antrag
von Anheuser-Busch auf Ungültigerklärung stattzugeben ist, obwohl beide
Unternehmen das Wort „Budweiser“ während mehr als 30 Jahren gutgläubig im
Vereinigten Königreich benutzt haben.
In seinem Urteil vom heutigen Tag
präzisiert der Gerichtshof zunächst seine Rechtsprechung bezüglich der Regeln,
die für die Frist von fünf Jahren gelten, nach deren Ablauf der Inhaber der
älteren Marke sein Recht verliert, sich der Benutzung der jüngeren Marke zu
widersetzen (so genannte Frist für die „Verwirkung durch Duldung“). Hierzu
stellt er fest, dass diese Frist gemäß dem Wortlaut der Richtlinie erst nach der
Eintragung der jüngeren Marke in dem betreffenden Mitgliedstaat zu laufen
beginnt. So kann die bloße Benutzung der jüngeren Marke, ohne dass diese
eingetragen worden ist, diese Frist nicht in Gang setzen.
Dagegen stellt
die Eintragung der älteren Marke keine notwendige Voraussetzung für das
Ingangsetzen dieser Frist dar. Nach der Richtlinie kann nämlich eine Marke als
ältere Marke angesehen werden, ohne eingetragen worden zu sein, wie in den
Fällen der „Anmeldungen von Marken … vorbehaltlich ihrer Eintragung“ und der
„notorisch bekannten“ Marken.
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass
nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhaber einer älteren Marke eine
langdauernde und redliche Benutzung einer identischen jüngeren Marke durch einen
Dritten geduldet hat, wenn er keine Möglichkeit hatte, sich dieser Benutzung zu
widersetzen. Daher ist der Zeitraum, während dessen der Inhaber der älteren
Marke nicht in der Lage gewesen ist, sich der Benutzung der jüngeren Marke zu
widersetzen, bei der Berechnung des Ablaufs der Verwirkungsfrist nicht zu
berücksichtigen.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass eine
eingetragene jüngere Marke nur dann für ungültig erklärt werden kann, wenn sie
die Hauptfunktion der älteren Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der
mit ihr gekennzeichneten Waren gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder
beeinträchtigen kann.
In dieser Hinsicht hebt der Gerichtshof hervor,
dass Anheuser-Busch und Budvar jeweils ihre Biere im Vereinigten Königreich
unter dem Zeichen „Budweiser“ oder unter einer Marke, die dieses Zeichen
beinhaltet, vor der Eintragung dieser Marken fast 30 Jahre lang benutzt haben
und dass es beiden Unternehmen gestattet wurde, ihre Marken Budweiser gemeinsam
und gleichzeitig in diesem Land eintragen zu lassen. Der Gerichtshof weist
ferner darauf hin, dass Anheuser-Busch den Begriff „Budweiser“ zwar vor Budvar
im Vereinigten Königreich als Marke angemeldet hat, beide Unternehmen jedoch
ihre Marken Budweiser von Anfang an gutgläubig benutzt haben.
Außerdem
stellt der Gerichtshof fest, dass dem vorlegenden Gericht zufolge die
Verbraucher im Vereinigten Königreich, auch wenn die Bezeichnungen identisch
sind, den Unterschied zwischen den Bieren von Budvar und denen von
Anheuser-Busch deutlich wahrnehmen, weil sich diese Biere seit jeher im
Geschmack, im Preis und in der Aufmachung unterscheiden. Zudem ergibt sich aus
der Koexistenz der beiden Marken auf dem Markt im Vereinigten Königreich, dass
die Biere von Anheuser-Busch und von Budvar, auch wenn die Marken identisch
sind, deutlich als von verschiedenen Unternehmen hergestellt wahrgenommen werden
können.
Somit stellt der Gerichtshof fest, dass die seit langem
bestehende gleichzeitige redliche Benutzung der beiden betroffenen identischen
Marken die Hauptfunktion der älteren Marke von Anheuser-Busch nicht
beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Folglich ist die im Vereinigten
Königreich zugunsten von Budvar eingetragene jüngere Marke „Budweiser“ nicht für
ungültig zu erklären.
Quelle: EuGH
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