Für die Zurechnung von Einkünften aus VuV ist nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem das Ergebnis der Vermietung zugutekommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus VuV verwirklicht. So das FG Baden-Württemberg.
FG Baden-Württemberg, Urteil 4 K
4393/08 vom 23.02.2011
Orientierungssatz
- Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher
Eigentümer des Mietobjekts ist und wem das Ergebnis der Vermietung zugutekommt.
Entscheidend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung verwirklicht. - Den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG
verwirklicht derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, eines der
in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur
Nutzung zu überlassen, und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder
Pachtvertrag ist. - Bei der Bestellung eines obligatorischen Nießbrauchrechts tritt der
Nießbraucher nur dann in die Vermieterstellung ein, wenn er durch
rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme mit Zustimmung des Mieters den Mietvertrag
übernimmt. - Es ist weder für die Annahme einer „gesicherten Rechtsposition“ noch
für die steuerliche Anerkennung des Nutzungsrechts eine von vornherein
vereinbarte Mindestlaufzeit des obligatorischen Nießbrauchs von einem Jahr
erforderlich. Ist im Ergebnis eine Mindestlaufzeit des Nießbrauchs von sechs
Monaten garantiert, verfügt der Nießbraucher über eine gesicherte
Rechtsposition. - Je kürzer die Dauer der Nutzungsausübung ist, umso mehr kann dafür
sprechen, dass der Nutzende tatsächlich gar nicht den Tatbestand der
Einkunftserzielung erfüllt.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012551. |
Quelle: DATEV eG
———————-