Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) tritt in Kraft

Am 22.09.2011 tritt die neue Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0, in Kraft. Sie soll gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen die Informationen aller öffentlichen Internetauftritte und -angebote der Einrichtungen der Bundesverwaltung grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können.

BMAS, Pressemitteilung vom
22.09.2011

Am 22. September 2011 tritt die neue
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0, in
Kraft.

Auf der Grundlage des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011, BITV 2.0,
erlassen. Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22.
September 2011 in Kraft. Die BITV 2.0 soll gewährleisten, dass Menschen mit
Behinderungen die Informationen aller öffentlichen Internetauftritte und
-angebote der Einrichtungen der Bundesverwaltung grundsätzlich uneingeschränkt
nutzen können. Sie trägt der Umsetzung des Artikels 9 der
UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung, der fordert, dass Menschen mit
Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Informations- und
Kommunikationstechnologien haben müssen.

Die neue Verordnung löst die
bislang geltende BITV ab. Übergangsweise gelten jedoch noch die Regelungen der
BITV fort. Bei der Neugestaltung und bei größeren Umgestaltungen von
Internetauftritten und -angeboten der Bundesbehörden ist die BITV 2.0 spätestens
ab dem 23. März 2012 zu beachten. Für bestehende Angebote sind weitere,
gestaffelte Fristen vorgesehen.

Die BITV 2.0 basiert in technischer
Hinsicht auf den Ende 2008 verabschiedeten Internationalen Leitlinien für
Webinhalte WCAG 2.0 („Web Content Accessibility Guidelines 2.0“). Diese
Anforderungen und Bedingungen finden sich in der Anlage 1 zur BITV 2.0 wieder
und gelten für bestehende Internetauftritte und -angebote spätestens ab dem 23.
September 2012. Darüber hinaus sieht die neue Verordnung vor, dass die
Bundesbehörden Informationen für gehörlose und hörbehinderte sowie lern- und
geistig behinderte Menschen in Deutscher Gebärdensprache sowie in Leichter
Sprache zur Verfügung stellen. Dies sollen insbesondere Informationen sein

  • zu wesentlichen Inhalten des Auftritts bzw. zu den Angeboten der Behörde,
  • zur Navigation im Webauftritt sowie
  • falls vorhanden, zu weiteren, im Auftritt verfügbaren Informationen in
    Deutscher Gebärdensprache bzw. in Leichter Sprache.

Die Mindestanforderungen an diese
Informationen in Deutscher Gebärdensprache bzw. Leichter Sprache wurden in
Zusammenarbeit mit den Verbänden gehörloser und hörbehinderter Menschen bzw. mit
den Verbänden der lern- und geistig behinderten Menschen entwickelt und sind in
der Anlage 2 zur BITV 2.0 aufgeführt. Bestehende Internetauftritte und -angebote
müssen spätestens ab dem 23. März 2014 entsprechende Informationen in Leichter
Sprache und Deutscher Gebärdensprache anbieten.

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) finden
Sie auf der Homepage des BMAS.

Quelle: BMAS

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=126961

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