Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Bestellung eines schuldrechtlichen Nießbrauchs

Für die Zurechnung von Einkünften aus VuV ist nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem das Ergebnis der Vermietung zugutekommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus VuV verwirklicht. So das FG Baden-Württemberg.

FG Baden-Württemberg, Urteil 4 K
4393/08 vom 23.02.2011

Orientierungssatz

  1. Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
    nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher
    Eigentümer des Mietobjekts ist und wem das Ergebnis der Vermietung zugutekommt.
    Entscheidend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus
    Vermietung und Verpachtung verwirklicht.
  2. Den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG
    verwirklicht derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, eines der
    in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur
    Nutzung zu überlassen, und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder
    Pachtvertrag ist.
  3. Bei der Bestellung eines obligatorischen Nießbrauchrechts tritt der
    Nießbraucher nur dann in die Vermieterstellung ein, wenn er durch
    rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme mit Zustimmung des Mieters den Mietvertrag
    übernimmt.
  4. Es ist weder für die Annahme einer „gesicherten Rechtsposition“ noch
    für die steuerliche Anerkennung des Nutzungsrechts eine von vornherein
    vereinbarte Mindestlaufzeit des obligatorischen Nießbrauchs von einem Jahr
    erforderlich. Ist im Ergebnis eine Mindestlaufzeit des Nießbrauchs von sechs
    Monaten garantiert, verfügt der Nießbraucher über eine gesicherte
    Rechtsposition.
  5. Je kürzer die Dauer der Nutzungsausübung ist, umso mehr kann dafür
    sprechen, dass der Nutzende tatsächlich gar nicht den Tatbestand der
    Einkunftserzielung erfüllt.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
5012551
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Quelle: DATEV eG

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