Der EuGH entschied in den verbundenen Rechtssachen C-180/10 und C-181/10, in denen es um die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG (Art. 9 Abs. 1, 16 und 295 Abs. 1 Nr. 3) geht.
EuGH, Urteile C-180/10 und C-181/10 vom
15.09.2011
Der EuGH entschied am 15.09.2011 in den
verbundenen Rechtssachen C-180/10 und C-181/10, in denen es um die Auslegung der
Mehrwertsteuerrichtlinie (MwSt-RL) 2006/112/EG (Art. 9 Abs. 1, 16 und 295 Abs. 1
Nr. 3) geht.
In der Rechtssache C-180/10 klagte ein polnischer Bürger. Er
erwarb 1996 ein Grundstück, das in dem damals geltenden Bebauungsplan als
landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen war. Er verwendete das Grundstück von
1996 bis 1998 für eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Nach einer
Bebauungsplanänderung im Jahr 1997, nach der das fragliche Grundstück für die
Bebauung von Ferienunterkünften ausgewiesen war, begann der Eigentümer im Jahr
2000, das Grundstück in Parzellen aufzuteilen und diese an natürliche Personen
zu verkaufen. Im September 2007 fragte der Eigentümer an, ob die Aufteilung
seines Grundstücks in Parzellen und deren Verkauf an verschiedene Erwerber als
der MwSt unterliegende Umsätze anzusehen seien. Der verantwortliche Minister
stellte fest, dass die betreffenden Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit
darstellten. In einem ersten Gerichtsverfahren verwarf das Gericht die Auslegung
des Ministers mit der Begründung, dass die Parzellierung und der Verkauf die
Folge einer Änderung des Bebauungsplans gewesen seien, die dem Kläger nicht
zurechenbar sei. Der Minister legte gegen das Urteil Beschwerde ein.
In
der Rechtssache C-181/10 erwarben die Kläger 1996 ein landwirtschaftliches
Grundstück ohne Berechtigung zur Bebauung. Nach einer Änderung des
Bebauungsplans, aufgrund deren das fragliche Grundstück nunmehr für eine
Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken ausgewiesen wurde, verkauften die
Kläger gelegentlich auf nichtorganisierte Weise Teile ihres Betriebs. Außerdem
dienten die Grundstücke auch dem privaten Bedarf des Landwirtes und seiner
Familienangehörigen. Auf den Verkauf der Grundstücke wurde MwSt erhoben. Die
Kläger vertraten die Ansicht, dass die Veräußerungen von der MwSt befreit sein
müssten, da ihr Privatvermögen betroffen sei. Der Leiter des Finanzamts sah im
Verkauf der Grundstücke eine der MwSt unterliegende Lieferung von Gegenständen
gegen Entgelt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens richtet das Gericht die
Vorlagefrage an den EuGH, ob der Verkauf der fraglichen Grundstücke als
Veräußerung von Teilen des Privatvermögens angesehen werden könne, wenn der
Erwerb der Grundstücke nicht zu einem Vorsteuerabzug geführt habe.
Der EuGH entschied wie folgt:
Die Lieferung eines für eine Bebauung
vorgesehenen Grundstücks unterliegt nach dem nationalen Recht eines
Mitgliedstaats der MwSt, wenn dieser Mitgliedstaat von der Befugnis nach Art. 12
Abs. 1 der MwSt-RL in der durch die Richtlinie 2006/138/EG geänderten Fassung
Gebrauch gemacht hat, unabhängig davon, ob der Umsatz nachhaltig ist oder ob die
Person, die die Lieferung getätigt hat, als Erzeuger, Händler oder
Dienstleistender tätig ist, soweit dieser Umsatz nicht die bloße Ausübung des
Eigentums durch seinen Inhaber darstellt.
Eine natürliche Person, die
eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf einem Grundstück ausgeübt hat, das
aufgrund einer Änderung der Bebauungspläne, die aus vom Willen dieser Person
unabhängigen Gründen erfolgte, in ein für eine Bebauung vorgesehenes Grundstück
umklassifiziert wurde, ist nicht als MwSt-pflichtig im Sinne der Art. 9 Abs. 1
und 12 Abs. 1 der MwSt-RL anzusehen, wenn sie begonnen hat, das Grundstück zu
verkaufen, falls die Verkäufe im Rahmen der Verwaltung des Privatvermögens
dieser Person erfolgen.
Unternimmt diese Person hingegen zur Vornahme der
Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb von Grund und Boden, indem sie sich
ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwSt-RL, übt sie eine „wirtschaftliche
Tätigkeit“ im Sinne dieses Artikels aus und ist folglich als MwSt-pflichtig
anzusehen.
Dass diese Person ein „Pauschallandwirt“ im Sinne von Art. 295
Abs. 1 Nr. 3 der MwSt-RL ist, ist dabei unbeachtlich.
Die Urteile im Volltext finden Sie auf den Seiten des EuGH.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro
Brüssel
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