Denkmalschutz kontra Klimaschutz: Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Pfarrscheuer

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass durch Photovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen sind als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen.

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung
vom 22.09.2011 zum Urteil 1 S 1070/11 vom 01.09.2011

Der 1. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 01.09.2011
entschieden, dass durch Photovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen
eines Kulturdenkmals wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in
stärkerem Maße hinzunehmen sind als Beeinträchtigungen durch andere bauliche
Veränderungen.

Die Kirchengemeinde St. Urban beantragte 2008 die
denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Photovoltaikanlage auf
ihrer Pfarrscheuer, die sich neben der katholischen Pfarrkirche und dem
dazugehörigen Pfarrhaus am Ortsrand der Gemeinde Emeringen befindet. Das
Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung nach Einholung einer
Stellungnahme des Referats Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen ab.
Das Regierungspräsidium hatte darauf verwiesen, dass die Pfarrscheuer sich im
Ensemble von Kirche und Pfarrhaus befinde, die beide Kulturdenkmale von
besonderer Bedeutung seien. Die spiegelnde Glasdachdeckung der
Photovoltaikanlage beeinträchtige sowohl das Kulturdenkmal als auch die Umgebung
über alle Maßen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die
Kirchengemeinde Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dort blieb sie ohne
Erfolg. Auf ihre Berufung verpflichtete der VGH die Denkmalschutzbehörde, noch
einmal über den Genehmigungsantrag zu entscheiden.

Nach Einnahme eines
Augenscheins kam der VGH zu dem Ergebnis, dass eine Photovoltaikanlage das
Erscheinungsbild der – wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als
einfaches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz stehenden – Pfarrscheuer nicht
erheblich beeinträchtige. Bei dieser Einschätzung komme es auf das Empfinden des
für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters an,
heißt es in den Entscheidungsgründen. Dieses Empfinden werde beeinflusst durch
die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre, in denen Photovoltaikanlagen auf
Dächern – gerade auch auf Scheunendächern – in so großer Zahl errichtet worden
seien, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten Gegenden heute zum
normalen Erscheinungsbild gehörten. Der Durchschnittsbetrachter nehme solche
Anlagen daher nicht mehr als exotische Fremdkörper wahr, die schon per se und
erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden würden, wie dies
vielleicht in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik noch der Fall gewesen
sei. Vielmehr sei ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der durch die gewandelten
Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer
Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des
Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt
werde.

Allerdings, so der VGH weiter, würde eine Photovoltaikanlage auf
dem Dach der Pfarrscheuer das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner
Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der
Pfarrkirche – als einzelne Kulturdenkmale – erheblich beeinträchtigen. Deshalb
sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die
Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die
Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung sei dem Regierungspräsidium
ein Fehler unterlaufen. Es habe auf eine Beeinträchtigung des „Ensembles“ aus
Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer abgestellt und damit einen falschen
rechtlichen Bezugspunkt gewählt. Die zuständige Behörde müsse daher erneut über
den Genehmigungsantrag entscheiden. Hierbei sei die Rechtsauffassung des VGH zu
beachten.

In diesem Zusammenhang führte der VGH aus, dass bei der zu
treffenden Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Erschließung
erneuerbarer Energien mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung
einzustellen sei. Denn der Klimaschutz sei als Staatszielbestimmung im
Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Das bedeute, dass den
Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht
automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen
sei. Es spreche einiges dafür, dass das Regierungspräsidium dies bisher nicht
hinreichend beachtet habe, urteilte der VGH. Dagegen sei die Gewinnung
regenerativer Energien, auch wenn sie religiös motiviert sei, keine
Religionsausübung. Die Kirchengemeinde könne sich daher nicht auf ihr
kirchliches Selbstbestimmungsrecht oder die Religionsfreiheit
berufen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der
Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils
durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: VGH Baden-Württemberg

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=127008

© 2011 DATEV

———————-

Quelle: DATEV eG