Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf § 5b EStG ein und behandelt in den Anlagen u. a. die Ausgestaltung der Taxonomie.
BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) IV C 6 – S-2133-b / 11 / 10009 vom 28.09.2011
Kurzfassung
Nach § 5b EStG besteht für
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG
ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.
Das BMF-Schreiben
befasst sich ausführlich mit der Übermittlung der Inhalte einer Bilanz sowie
Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung (E-Bilanz) und
insbesondere dem Datenschema für Jahresabschlussdaten (Taxonomie) nach § 5b
EStG.
Das vollständige Schreiben finden Sie auf den Seiten des BMF.
Quelle: BMF
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