Lt. FG Düsseldorf bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (Az. 1 V 2325/11).
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom
04.10.2011 zum Urteil 1 V 2325/11 vom 05.09.2011
Nach einer Entscheidung des 1. Senats
des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche
Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einnahmen aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des
Jahressteuergesetzes 2010. Nach Auffassung des 1. Senats sprechen gewichtige
Gründe sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Zinsbescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Bereits
diese unsichere Rechtslage rechtfertige die Aussetzung der
Vollziehung.
Im Einzelnen führt der Senat aus: Zwar sei die gesetzliche
Neuregelung auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Dagegen spreche allerdings, dass der Bundesfinanzhof bei Erstattungszinsen für
die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern der Auffassung sei, dass diese ebenso
wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der
steuerbaren Einkunftsarten zufließen würden. Darüber hinaus könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Eine
abschließende Entscheidung über diese Fragen sei im Verfahren über die
Aussetzung der Vollziehung nicht möglich.
Der Senat hat die Beschwerde
zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis der Redaktion
Gegenteilige Auffassung hat kürzlich
das FG Schleswig-Holstein (Az. 2 V 35/11, siehe Pressemitteilung unter LEXinform
0436993) vertreten. Gegen dessen Entscheidung wurde Beschwerde beim BFH (Az.
VIII B 95/11) eingelegt.
Quelle: FG Düsseldorf
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