BFH: Entgeltlicher Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen – Einkunftsermittlung bei Überschusseinkünften

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der beim Erwerb einer „gebrauchten“ Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs als negative Einnahme aus Kapitalvermögen oder vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist (Az. VIII R 46/09).

BFH, Urteil VIII R 46/09 vom
24.05.2011

Leitsatz

  1. Der vom Erwerber einer „gebrauchten“ Kapitallebensversicherung
    gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB
    dar.
  2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und
    rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch
    vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus
    Kapitalvermögen.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
0927324
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Quelle: BFH

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