Der BFH hatte zu entscheiden, ob der beim Erwerb einer „gebrauchten“ Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs als negative Einnahme aus Kapitalvermögen oder vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist (Az. VIII R 46/09).
BFH, Urteil VIII R 46/09 vom
24.05.2011
Leitsatz
- Der vom Erwerber einer „gebrauchten“ Kapitallebensversicherung
gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB
dar. - Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und
rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0927324. |
Quelle: BFH
———————-