Minderung für „mangelhafte“ Kabine auf Kreuzfahrtschiff?
LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 S 216/18 vom 21.02.2019 (rkr)
Die Reiserechtskammer des Landgerichts erkannte in einem am 21.02.2019 verkündeten Berufungsurteil (Az. 2-24 S 216/18) darin keinen Reisemangel.
Der Klägerin habe klar sein müssen, dass sich auf dem Schiff andere Gäste und Personen befinden, die sich auch außerhalb ihrer Kabinen aufhalten und teilweise das Fenster der Klägerin passierten.
Die gebuchte Reise sei jedoch deswegen mangelhaft, weil ein Bett in der Kabine der Klägerin nur erreicht werden konnte, wenn das andere Bett durchquert, also gleichsam über das Bett des Mitreisenden gestiegen wurde oder ein schmaler Spalt am Fußende dafür genutzt wurde. Da das Kreuzfahrtschiff ausgebucht war, konnte der Reiseveranstalter ersatzweise keine andere Kabine anbieten. Das Gericht entschied, dass die mangelhafte Anordnung der Betten eine Minderung des Reisepreises von 5 % rechtfertige.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Powered by WPeMatico