Abfallgebührenregelungen des EVS, des ZKE Saarbrücken sowie der Kreisstadt Merzig rechtmäßig

Das VG Saarlouis hat mehrere Klagen gegen Abfallgebührenbescheide des Entsorgungsverbandes Saar (EVS), des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebes Saarbrücken (ZKE) sowie der Kreisstadt Merzig abgewiesen (Az. 5 K 9/14).

 

Abfallgebührenregelungen des EVS, des ZKE Saarbrücken sowie der Kreisstadt Merzig rechtmäßig

 

VG Saarlouis, Pressemitteilung vom 22.06.2016 zu den Urteilen 5 K 9/14 u. a. vom 09.03.2016 und 5 K 704/15 u. a. vom 13.04.2016

 

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 9. März und am 13. April 2016 mehrere Klagen gegen Abfallgebührenbescheide des Entsorgungsverbandes Saar (EVS), des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebes Saarbrücken (ZKE) sowie der Kreisstadt Merzig abgewiesen (Urteile vom 09.03.2016 – 5 K 9/14, 5 K 999/14, 5 K 1044/14, 5 K 1149/14 und 5 K 1197/15 – jeweils EVS – sowie 5 K 1165/14 – ZKE -; Urteile vom 13.04.2016 – 5 K 704/15, 5 K 1150/15 und 5 K 1808/15 – jeweils EVS – sowie 5 K 10/15 und 5 K 12/15 – Kreisstadt Merzig -).

 

Gegenstand der Verfahren waren die Gebührenregelungen nach der Umstellung der Abfallsysteme vom Tonnensystem zum Identverfahren beim EVS und zum Verwiegeverfahren beim ZKE in Saarbrücken und Merzig. Geklagt hatten mehrere Grundstückseigentümer, die geltend machten, die Gebührenbemessung biete keinen Anreiz zur Müllvermeidung und benachteilige Ein- und Wenig-Personen-Haushalte, die kaum Müll produzierten.

 

Das Gericht hat die Gebührenregelungen in den betreffenden Satzungen für rechtmäßig erachtet. Die von dem EVS bei der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Anzahl von vier Mindestleerungen bei dem 120-l-Restabfallgefäß und zehn Mindestleerungen bei der 240-l-Tonne sei rechtlich nicht zu beanstanden. Durch das Auferlegen von Mindestleerungen pro Jahr werde dem im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz geforderten Anreiz zur Müllvermeidung hinreichend Rechnung getragen. Für rechtmäßig erklärt hat das Gericht auch die Satzungsregelungen des EVS zur sog. Nachbarschaftstonne. Diese ist nur dann zulässig, wenn es sich um ein 120-l-Gefäß handelt und die Grundstücke aneinander grenzen. Deshalb hatten zwei Kläger keinen Erfolg, die ein 240-l-Restmüllgefäß haben bzw. sich die Tonne mit einem Nachbarn auf der gegenüberliegenden Straßenseite teilen wollten.

 

Für das Verwiegesystem des ZKE Saarbrücken hat das Gericht entschieden, dass die Regelung in Saarbrücken, die die Bezahlung von Mindestgewichten für das 120-l-Gefäß verlangt (2011 und 2012 jeweils 68 kg, 2013 und 2014 jeweils 56 kg und seit 2015 54 kg) von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.

 

Auch die Klagen gegen die Abfallgebühren für das Jahr 2013 in Merzig hatten keinen Erfolg. Dort betrug das gebührenmäßig zu bezahlende Mindestgewicht 2011 113 kg, 2012 58 kg und 2013 53 kg.

 

Im Einzelnen hat das Gericht in seinen Entscheidungen ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Erhebung der Mindestgewichtsgebühren bzw. Mindestleerungengebühren vorliegen. Der Satzungsgeber sei zwar gehalten, bei der Ausgestaltung der Gebühren Anreize zur Müllvermeidung zu bieten, er müsse aber auch öffentlichen Belangen Rechnung tragen und insbesondere verhindern, dass der illegalen Müllentsorgung Vorschub geleistet wird. Außerdem seien die jeweiligen Satzungsgeber nicht verpflichtet, die jeweils gewählten Maßstäbe soweit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit entsprochen wird. Macht ein Betroffener eine Ungleichbehandlung geltend, habe das Gericht deshalb nur zu prüfen, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat.

 

Das Gericht hat ebenfalls in mehreren Verfahren entschieden, dass sich ein Abfallgebührenvorauszahlungsbescheid mit dem Erlass des endgültigen Gebührenbescheides erledigt hat und deshalb nicht mehr mit Erfolg angefochten werden kann.

 

Die Urteile in den Verfahren 5 K 1165/14, 5 K 1150/15 und 5 K 1808/15 sind noch nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG