Kostenerstattungsanspruch von Kindertagespflegeperson kann auch Beiträge für Krankengeld umfassen

Das OVG Sachsen hat der Klage einer Kindertagespflegeperson auf Erstattung von Aufwendungen zu einer Krankenversicherung, die einen Anspruch auf Krankengeld umfasst, stattgegeben (Az. 4 A 242/15).

 

Kostenerstattungsanspruch von Kindertagespflegeperson kann auch Beiträge für Krankengeld umfassen

 

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 21.06.2016 zum Urteil 4 A 242/15 vom 21.06.2016

 

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 21.06.2016 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden geändert und der Klage einer Kindertagespflegeperson auf Erstattung von Aufwendungen zu einer Krankenversicherung, die einen Anspruch auf Krankengeld umfasst, stattgegeben.

 

Nach Auffassung des 4. Senats besteht nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Angemessen seien in dem konkreten Fall auch die Beiträge zu einer Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch. Die Absicherung eines krankheitsbedingten Verdienstausfalls sei notwendig gewesen, da die Tätigkeit der Klägerin als Kindertagespflegeperson der Haupterwerb sei und mit den Einkünften ein längerer krankheitsbedingter Ausfall nicht ausgeglichen werden könne.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht zugelassen. Die Beklagte kann diese binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einlegen.

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Quelle: DATEV eG