Laut dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof ist es verfassungswidrig, dass gleichgeschlechtliche Partner nach österreichischem Recht gemeinsam kein Wahlkind adoptieren können (Az. G 119-120/2014).
VfGH Österreich, Pressemitteilung vom 14.01.2015 zur Entscheidung G 119-120/2014 vom 11.12.2014
Dass gleichgeschlechtliche Partner gemeinsam kein Wahlkind adoptieren können, ist verfassungswidrig.
Die entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft wurden aufgehoben. Es gilt eine Reparaturfrist bis 31. Dezember dieses Jahres.
Der Verfassungsgerichtshof gibt damit einem lesbischen Paar, das sich mit einem Antrag an den VfGH gewendet hat, Recht. Derzeit ist für die gemeinsame Adoption eines Wahlkindes die Ehe Bedingung. Im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft wird die gemeinsame Adoption durch solche Partnerschaften auch ausdrücklich verboten.
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung fest, dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine aufgrund der sexuellen Orientierung unterscheidende Regelung gibt, die eingetragene Partner grundsätzlich von der Adoption eines gemeinsamen Wahlkindes ausschließt. Außerdem werde dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Partnern bei der gemeinsamen Adoption und (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Partnern bei der Stiefkindadoption geschaffen.
Grundsätzliche Bedenken, dass es dem Kindeswohl abträglich sei, wenn es mit gleichgeschlechtlichen Partnern aufwächst, sind „von vorneherein ungeeignet“, das Verbot zu rechtfertigen. Auch der „Schutz der Ehe“ oder der traditionellen Familie ist kein geeignetes Argument dafür.
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Quelle: DATEV eG