Gelder, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten „Schatzsucher“ zu erstatten sein. So entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 157/15).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.01.2017 zum Urteil 9 U 157/15 vom 29.04.2016 (rkr)
Das Landgericht Dortmund hat die Klage unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung oder ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten abgewiesen, weil der Sachvortrag des Klägers – zur Feststellung der Rückzahlungsvoraussetzungen nach diesen Vorschriften – unzureichend und widersprüchlich sei.
Die Berufung des Klägers hatte im Umfang von ihm an den Beklagten überwiesener 18.130 Euro Erfolg. In Höhe dieses Betrages hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Beklagten zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Die Zahlung weiterer Beträge durch den Kläger an den Beklagten konnte der Senat nicht feststellen, so dass die Klage insoweit auch in zweiter Instanz erfolglos blieb.
Vom Kläger nachweislich erhaltene Beträge habe der Beklagte zurückzuzahlen, so der Senat. Zwischen den Parteien liege ein Auftragsverhältnis vor. Es sei nämlich unstreitig, dass es der Beklagte für den Kläger übernommen habe, gegen Erstattung seiner hierfür erforderlichen Aufwendungen auf die Suche nach einem Schatz in der Provinz Tunceli zu gehen und den Schatz für den Kläger zu bergen und zu veräußern. Der abgeschlossene Vertrag sei auch nicht nichtig. Er verstoße gegen kein Verbotsgesetz. Selbst wenn man dies annehmen würde, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, dann aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Zwischen den Parteien sei weiter unstreitig, dass sämtliche vom Kläger an den Beklagten angewiesenen Zahlungen entweder der Deckung bereits getätigter Aufwendungen für die Schatzsuche dienten oder Vorschüsse für solche Aufwendungen sein sollten. Nach Beendigung des Auftrages habe der Beklagte als Beauftragter alles, was er zur Durchführung des Auftrages erhalten habe, auch nicht verbrauchte Vorschüsse, an den Kläger als Auftraggeber zurückzugeben. Diesem Anspruch könne er nur entgegensetzen, dass er das Erhaltene auftragsgemäß verwandt habe.
Eine bestimmungsgemäße Verwendung der vom Kläger zu Verfügung gestellten Beträge in Höhe von 18.130 Euro habe der Beklagte nicht annähernd dargelegt. Er habe lediglich pauschal behauptet, zehnmal in die Türkei geflogen zu sein, diverse Gerätschaften angeschafft, Autos angemietet, Hotelzimmer gebucht und Mittelsmänner bezahlt zu haben. Diese Beträge seien daher zurückzuzahlen, zumal der Beklagte nicht in der Lage sei, Flugtickets, Hotelrechnungen oder Mietwagenrechnungen vorzulegen, was ihm auch vor dem Hintergrund einer vermeintlich illegalen Tätigkeit möglich sein müsse.
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Quelle: DATEV eG