Laut OLG Hamm muss ein Versicherer den aus einem vermeintlichen Einbruch mit Vandalismus an einer Autowaschstraße entstandenen Sachschaden nicht ersetzen, wenn er beweisen kann, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde (Az. 20 U 16/15).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.01.2017 zum Urteil 20 U 16/15 vom 02.12.2016 (rkr)
Mit der Begründung, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Einbruchs nicht erbracht habe, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Nach der Anhörung von Zeugen und der Vernehmung eines Sachverständigen hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung zurückgewiesen.
Es bestehe, so der Senat, weder ein Anspruch aus der Sachschadens noch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Dem Kläger sei der Nachweis eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens nach einem Einbruch an der versicherten Waschstraße nicht gelungen.
Für den Nachweis eines Einbruchs, auch im Zusammenhang mit einem Vandalismus, stünden einem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung grundsätzlich Beweiserleichterungen zu, weil es um einen typischerweise unbeobachteten Vorgang gehe. Daher genüge es regelmäßig, wenn er Tatsachen wie z. B. typische Einbruchspuren beweise, die das äußere Bild eines Einbruchs ausmachten. Ob dem Kläger dies im vorliegenden Fall gelungen sei, könne der Senat im Ergebnis offenlassen.
Der Beklagten sei es nämlich gelungen, Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht sei. Werde dieser Gegenbeweis geführt, könne ein Versicherungsnehmer einen streitigen Einbruch nicht mehr anhand seines äußeren Bildes nachweisen.
Für das Vortäuschen des Versicherungsfalls spreche im vorliegenden Fall, dass der vom Versicherungsnehmer behauptete Aufbruch des Rolltores der Waschanlage durch ein Aufdrücken von außen angesichts der vom Sachverständigen überprüften Spurenlage technisch nicht plausibel sei. Hinzu komme, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Schadensfalls in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Lage gewesen sei und so objektiv ein Interesse am Erhalt der Versicherungsleistung gehabt habe. Zudem sei der Mietvertrag für die Waschanlage gekündigt gewesen, so dass der Schuldner habe befürchten müssen, ihren Betrieb in der bisherigen Form nicht dauerhaft fortsetzen zu können. Letztendlich sprächen auch Art und Ausmaß der Vandalismusschäden für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Die Schäden seien nur mit einem erheblichen Zeit- und „Arbeits“-Aufwand herbeizuführen gewesen und zeigten, dass es dem oder den Tätern darauf angekommen sei, ein Totalschaden der Anlage zu verursachen.
In der Gesamtschau sprächen die von der Beklagten vorgebrachten Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht ein unbekannter Dritter, sondern der Schuldner die Schäden in der Waschstraße angerichtet oder veranlasst habe. Dies schließe die geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus.
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Quelle: DATEV eG