Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. So entschied das VG Neustadt.
VG Neustadt, Pressemitteilung vom
13.09.2011 zum Urteil 5 K 369/11 vom 13.09.2011
Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf
einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann
abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies
hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Ein Rechtsanwalt parkte
am Vormittag des 26. Juli 2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts
Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der
beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug
kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich
nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des
Autos um 11.28 Uhr.
Im August 2010 forderte die Beklagte vom Kläger
145,75 Euro für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der
Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse
hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der
zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.
Von dieser
Argumentation des Klägers ließ sich die 5. Kammer des Gerichts nicht überzeugen.
Die Richter führten aus, ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen
Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden.
Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor,
wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für
Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die
Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem
Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert
zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden.
Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von
Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.
Da die Politesse
der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort
des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid
rechtmäßig.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Quelle: VG Neustadt
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