Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen anwaltlicher Dritthaftung konkretisiert (Az. IX ZR 252/15). Darauf weist die BRAK hin.
Anwaltshaftung für Vermögensschäden eines Vertreters des Mandanten
BRAK, Mitteilung vom 17.08.2016 zum Urteil IX ZR 252/15 des BGH vom 21.07.2016
Das Regressverfahren, das der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsident gegen die das Land Baden-Württemberg beratenden Anwälte angestrengt hatte, hat der BGH zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen anwaltlicher Dritthaftung zu konkretisieren. Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines (gesetzlichen) Vertreters bestehen nach Ansicht des BGH regelmäßig nicht; vielmehr habe umgekehrt in Vertretungsfällen typischerweise der Vertreter die Vermögensinteressen des von ihm Vertretenen zu schützen. In die Schutzwirkung des Anwaltsvertrags sei der Vertreter des Mandanten daher nicht einbezogen.
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Quelle: DATEV eG