Anwaltshaftung für Vermögensschäden eines Vertreters des Mandanten

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen anwaltlicher Dritthaftung konkretisiert (Az. IX ZR 252/15). Darauf weist die BRAK hin.

 

Anwaltshaftung für Vermögensschäden eines Vertreters des Mandanten

 

BRAK, Mitteilung vom 17.08.2016 zum Urteil IX ZR 252/15 des BGH vom 21.07.2016

 

Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.

 

Das Regressverfahren, das der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsident gegen die das Land Baden-Württemberg beratenden Anwälte angestrengt hatte, hat der BGH zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen anwaltlicher Dritthaftung zu konkretisieren. Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines (gesetzlichen) Vertreters bestehen nach Ansicht des BGH regelmäßig nicht; vielmehr habe umgekehrt in Vertretungsfällen typischerweise der Vertreter die Vermögensinteressen des von ihm Vertretenen zu schützen. In die Schutzwirkung des Anwaltsvertrags sei der Vertreter des Mandanten daher nicht einbezogen.

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Quelle: DATEV eG