Das Halbabzugsverbot findet auch dann Anwendung, wenn im Falle des § 17 EStG zwar der Saldo aus Veräußerungspreis und Anschaffungskosten negativ ist, mithin ein Veräußerungsverlust entsteht, unter § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG fallende Einnahmen jedoch erzielt werden. So das FG Münster.
FG Münster, Urteil 7 K 3666/08 vom 20.07.2011
Orientierungssatz
Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn im Falle des § 17 EStG zwar der Saldo aus Veräußerungspreis und Anschaffungskosten negativ ist, mithin ein Veräußerungsverlust entsteht, unter § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG fallende Einnahmen jedoch erzielt werden.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012508. |
Quelle: DATEV eG
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